Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1. beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2. Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, 8.2.1. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger be- stimmt hat (Ablieferungsstelle); 8.2.2. sobald die Güter nach dem Ausladen im Be- stimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3. mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Aus- laden aus dem Seeschiff im Bestimmungsha- fen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflugha- fen. Soweit das eigene Interesse des Versi- cherungsnehmers betroffen ist, endet die Ver- sicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestim- mungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsneh- mer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinba- rende Zuschlagsprämie. 8.2.4. bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5. mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter we- gen eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6. sobald bei vom Versicherungsnehmer veran- lassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 verein- barte Zeitraum überschritten wird.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
8.1. 8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen unverzügli- chen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
8.2. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
8.2.1. 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger be- stimmt bestimmt hat (Ablieferungsstelle);
8.2.2. 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Be- stimmungshafen Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten verein- barten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung Än- derung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
8.2.3. 8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Aus- laden Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungsha- fen Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflugha- fenZielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versi- cherungsnehmers Versicherungsneh- mers betroffen ist, endet die Ver- sicherung Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen Aus- laden aus dem Seeschiff im Bestim- mungshafen Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert ver- zögert wurde und der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich un- verzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinba- rende vereinbaren- de Zuschlagsprämie.
8.2.4. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind;
8.2.5. 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter we- gen wegen eines versicherten versi- cherten Ereignisses verkauft werden;
8.2.6. 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veran- lassten Lagerungen veranlassten Lagerun- gen der nach Ziffer 9.1 verein- barte vereinbarte Zeitraum überschritten wird.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und9.1 Die Versicherung beginnt um 00:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr an den in der Po- lice angegebenen Daten.
8.19.2 Der Versicherungsnehmer kann jedoch vor Ende der Versicherung ihre Verlängerung durch Erklärung gegenüber dem Versiche- rer für solche Schiffe bewirken, die bei En- de der Versicherung verschollen oder un- terwegs sind und auf der Reise einen ersatzpflichtigen Schaden erleiden, der die Seetüchtigkeit beeinträchtigt. beginntDie Verlänge- rung der Versicherung endet im Falle der Verschollenheit mit dem Wiederauffinden des Schiffes, spätestens mit dem Ablauf der Verschollenheitsfrist gemäß Ziff. 60.2.2, im Falle der Beschädigung, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung Reparatur durchgeführt oder – wenn nicht unverzüglich repariert wird – der Schaden festgestellt ist. Im Falle der Ver- längerung gebührt dem Versicherer eine der längeren Dauer entsprechende Prämie.
9.3 Der Versicherungsvertrag endet vor dem in der Versicherungspolice genannten Datum:
9.3.1 bei Totalverlust des versicherten Schiffes oder den gemäß Ziff. 60 dem Totalverlust gleichgestellten Fällen;
9.3.2 bei Veräußerung des versicherten Schiffes gemäß Ziff. 53;
9.3.3 bei Auslaufen, Einschränkung oder Entzug der Klasse gemäß Ziff. 26;
9.3.4 durch Kündigung seitens des Versiche- rungsnehmers nach Anpassung der Taxe durch den Versicherer gemäß Ziff. 10;
9.3.5 durch Kündigung seitens des Versicherers im Falle der Nichtzahlung der Prämie ge- mäß Ziff. 20;
9.3.6 durch Kündigung seitens des Versicherers im Falle der Verletzung der vorvertragli- chen Anzeigepflicht gem. Ziff. 22;
9.3.7 durch Kündigung seitens des Versicherers innerhalb von 14 Tagen mit einer Frist von 14 Tagen im Fall der Übertragung von Be- mannung, Ausrüstung und Inspektion des Schiffes auf einen anderen gemäß Ziff. 25 oder im Falle des Wechsels der Klassifika- tionsgesellschaft gem. Ziff. 26;
9.4 Die Versicherung gegen die Gefahren von Gewalthandlungen gemäß Ziff. 37 endet vor dem in der Police genannten Datum durch Kündigung seitens des Versicherers gem. Ziff. 37.2, der nach einer solchen Kündigung verbleibende Versicherungsver- trag durch Kündigung des Versicherungs- nehmers gem. Ziff. 37.3;
9.5 durch Kündigung seitens des Versicherers bei der Deckung von Kriegs- und Piraterie- gefahren gemäß Ziff. 87
9.6 Die Versicherung kann auch so genommen werden, dass sie zu einem vor der Schlie- ßung des Vertrags liegenden Zeitpunkte beginnt. Der Versicherer ist von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
8.2. Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
8.2.1. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger be- stimmt hat (Ablieferungsstelle);
8.2.2. sobald die Güter nach dem Ausladen im Be- stimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
8.2.3. mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Aus- laden aus dem Seeschiff im Bestimmungsha- fen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflugha- fen. Soweit das eigene Interesse des Versi- cherungsnehmers betroffen ist, endet die Ver- sicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Fristpflichtung zur Leistung frei, wenn der versicherte Transport nach Ver- sicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags wusste oder wissen musste, dass der Versicherungsfall schon eingetreten war; dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestim- mungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsneh- mer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinba- rende Zuschlagsprämiedie Prämie, sofern er nicht bei der Schließung von dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis hatte. Wird der Vertrag von einem Vertreter ge- schlossen, so kommt in Bezug auf die Kenntnis und das Kennenmüssen nicht nur die Person des Vertreters, sondern auch diejenige des Vertretenen in Betracht.
8.2.4. bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind;
8.2.5. mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter we- gen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
8.2.6. sobald bei vom Versicherungsnehmer veran- lassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 verein- barte Zeitraum überschritten wird.
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Samples: Allgemeine Deutsche Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
8.1. 8.1 Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von mit der Stelle entfernt werden, an Bearbeitung des ersten für den Neubau bestimmten Teiles auf der sie bisher aufbewahrt wurdenWerft begonnen wird.
8.2. 8.2 Die Versicherung endet, ungeachtet der Laufzeit des Mantelvertrages, je nachdem welcher Fall zuerst eintrittein- tritt,
8.2.1. sobald die Güter am Ablieferungsort 8.2.1 mit der Übergabe des Neubaus an die Stelle gebracht sindden Besteller,
8.2.2 bei Totalverlust des versicherten Neubaus oder den gemäß Ziffer 60 des Zweiten Abschnitts der DTV-ADS 2009 dem Totalverlust gleichgestellten Fällen,
8.2.3 durch Kündigung gemäß den Ziffern 11.3, 12.2.4, 12.4,
20.1 dieses Mantelvertrages oder Ziffer 22 des Ersten Abschnitts der DTV-ADS 2009.
8.3 Restarbeiten (soweit besonders vereinbart) Werden nach erfolgter Übernahme des Bauobjektes durch den Besteller noch Restarbeiten von der Werft durchgeführt, so leistet der Versicherer dieser Police auch Ersatz für solche Sachsubstanzschäden an dem Bauobjekt, die bei der Empfänger be- stimmt hat (Ablieferungsstelle);
8.2.2Durchführung solcher Restar- beiten eintreten und von dem Personal der Werft oder des Unterauftragnehmers verursacht worden sind. sobald die Güter nach Die Durchführung von Restarbeiten ist dem Ausladen im Be- stimmungshafen bzwVersicherer vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
8.2.3. mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Aus- laden aus dem Seeschiff im Bestimmungsha- fen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflugha- fen. Soweit das eigene Interesse des Versi- cherungsnehmers betroffen ist, endet die Ver- sicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestim- mungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsneh- mer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine Die zu vereinba- rende ZuschlagsprämieZulageprämie richtet sich nach der Art und Dauer der Restarbeiten.
8.2.4. bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind;
8.2.5. mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter we- gen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
8.2.6. sobald bei vom Versicherungsnehmer veran- lassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 verein- barte Zeitraum überschritten wird.
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Samples: DTV Bedingungen Für Die Laufende Versicherung (Mantelvertrag) Von Schiffbaurisiken 1998/2019
Dauer der Versicherung. 8.1 Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
8.1. und beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen unver- züglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
8.2. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
8.2.1. 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger be- stimmt bestimmt hat (Ablieferungsstelle);
8.2.2. 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Be- stimmungshafen Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
8.2.3. 8.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Aus- laden Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungsha- fen Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflugha- fenZielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Ver- sicherung Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte versi- cherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestim- mungshafen Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes versi- chertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich unver- züglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinba- rende vereinbarende Zuschlagsprämie.
8.2.4. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind;
8.2.5. 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter we- gen wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
8.2.6. 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veran- lassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 verein- barte Zeitraum überschritten wird.
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Samples: Gütertransportversicherung