Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, 8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle); 8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird; 8.2.3 mit dem Ablauf von 30 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. 8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.
Appears in 1 contract
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt auf- bewahrt wurden.
8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle);
8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
8.2.3 mit dem Ablauf von 30 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff See- schiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im ZielflughafenZiel- flughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen Aus- laden aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert ver- zögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich unver- züglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.
8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind;
8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten versicher- ten Ereignisses verkauft werden;
8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.
Appears in 1 contract
Samples: Güterversicherung
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort Absen- dungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger Emp- fänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle);
8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert weiterbe- fördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
8.2.3 mit dem Ablauf von 30 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug Luftfahr- zeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen betrof- fen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen Zielflugha- fen durch ein versichertes Ereignis verzögert verzö- gert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine ein zu vereinbarende Zuschlagsprämievereinbarender Zuschlagsbeitrag.
8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind;
8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der nach Ziffer Ziff. 9.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.
Appears in 1 contract
Samples: Transportversicherung
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
8.1 7.1. beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
8.2 7.2. Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
8.2.1 7.2.1. sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle);
8.2.2 7.2.2. sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
8.2.3 7.2.3. mit dem Ablauf von 30 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.
8.2.4 7.2.4. bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind;
8.2.5 7.2.5. mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
8.2.6 7.2.6. sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der nach Teil II G II Ziffer 9.1 8.1 vereinbarte Zeitraum überschritten wird.
Appears in 1 contract
Samples: Insurance Policy
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
8.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
8.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
8.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt be- stimmt hat (Ablieferungsstelle);
8.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen Be- stimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
8.2.3 mit dem Ablauf von 30 60 Tagen nach dem Ausladen Ausla- den aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung Versiche- rung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen Aus- laden aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.
8.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind;
8.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen we- gen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
8.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten veran- lassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 vereinbarte verein- barte Zeitraum überschritten wird.
Appears in 1 contract
Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Dauer der Versicherung. Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
8.1 11.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
8.2 11.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
8.2.1 11.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle);
8.2.2 11.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes Ablieferungsorts die Gefahr erhöht wird;
8.2.3 11.2.3 mit dem Ablauf von 30 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie.;
8.2.4 11.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes Seeschiffs verstaut sind;
8.2.5 11.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
8.2.6 11.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der nach Ziffer 9.1 in 13. vereinbarte Zeitraum überschritten wird.
Appears in 1 contract