Common use of Dokumentation, Information Clause in Contracts

Dokumentation, Information. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente mit besonderer Archivierung beträgt 15 Jahre (vgl. VDA-Band 1 „Nachweisführung“). Der Lieferant hat dem Kunden auf Verlangen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z. B.: über Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermenge) nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant verpflichtet, hierüber sowie über die näheren Umständen den Kunden zu informieren. Im Interesse einer schnellen Lösungsfindung ist der Lieferant zur Offenlegung der Daten und Fakten verpflichtet. Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll- Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), wird er den Besteller hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigen. Vor Änderung von Produktionsprozessen, Materialien oder Zuliefererteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant den Kunden so rechtzeitig benachrichtigt, dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderung nachteilig auswirken kann. Die Benachrichtigungspflicht ist über die Bemusterungsvorschrift geregelt. Sämtliche Änderungen am Produkt und Änderungen am Produktionsprozess, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren und entsprechend VDA-Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ zu behandeln.

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Samples: www.cc-bark.de

Dokumentation, Information. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente mit besonderer Archivierung beträgt 15 Jahre (vgl. VDA-Band 1 „Nachweisführung“). Der Lieferant hat dem Kunden auf Verlangen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Der Lieferant ist verpflichtet Qualitätsrelevante Dokumente (z.B. Abnahmeprüfzeugnisse 3.1, Prüfaufzeichnungen, etc.) 15 Jahre zu archivieren, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Merkmalen. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z. B.: über Qualitätsmerkmale, Termine, LiefermengeLiefermengen) nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant verpflichtet, hierüber sowie über die näheren Umständen Umstände den Kunden zu informieren. Im Interesse einer schnellen Lösungsfindung ist der Lieferant zur zu Offenlegung der Daten und Fakten verpflichtet. Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll- Beschaffenheit Sollbeschaffenheit (Zeichnung und Teil 2 QSV) der Produkte fest (Qualitätseinbrüche)fest, wird er den Besteller Kunden hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigenbenachrichtigen und eine Sonderfreigabe beantragen. Vor Änderung von ProduktionsprozessenFertigungsverfahren, Materialien oder Zuliefererteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren Verfahren, Abläufen oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant den Kunden so rechtzeitig benachrichtigtbenachrichtigen, dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderung Änderungen nachteilig auswirken kannkönnen. Die Benachrichtigungspflicht ist über die Bemusterungsvorschrift Bemusterungsvorschriften geregelt. Sämtliche Änderungen am Produkt und produktrelevante Änderungen am Produktionsprozessin der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren und entsprechend VDA-Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ zu behandeln.

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Dokumentation, Information. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente mit besonderer Archivierung beträgt 15 Jahre (vgl. VDA-analog VDA Band 1 „Nachweisführung“)“ beginnend mit dem Tag der Beendigung der Produktion. Der Lieferant hat dem Kunden baco auf Verlangen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Wird Die Information, ob der Lieferant ein Produkt oder Einzelmerkmal dieses Produkts mit besonderer Archivierungsforderung liefert, stellt der Einkauf von baco dem Lieferanten zu Verfügung. Für alle anderen qualitätsrelevanten Dokumente gilt ein Aufbewahrungszeitraum von mindesten 10 Jahren. Ist seitens des Lieferanten erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z. B.: über Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermenge) nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant verpflichtet, hierüber sowie über die näheren Umständen den Kunden Kunde umgehend zu informieren. Im Interesse einer schnellen Lösungsfindung ist der Lieferant zur Offenlegung der Daten und Fakten verpflichtet. Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll- Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche)Qualitätseinbrüche fest, wird er den Besteller baco hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigenin Kenntnis setzen und ggfls. eine Sonderfreigabe beantragen. baco entscheidet hierüber. Vor Änderung von Produktionsprozessen, Materialien oder Zuliefererteilen Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant den Kunden baco so rechtzeitig benachrichtigtinformieren, dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderung Änderungen nachteilig auswirken kannzu können. Die Benachrichtigungspflicht ist über die Bemusterungsvorschrift Bemusterungsvorschriften geregelt. Sämtliche Änderungen am Produkt und Änderungen am Produktionsprozess, Produktionsprozess sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren und entsprechend VDA-nach VDA Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ zu behandeln.

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Samples: www.baco.de

Dokumentation, Information. Die Pflicht zur Aufbewahrung der von Dokumenten beträgt 10 Jahre, für Vorgabe- und Nachweisdokumente mit besonderer Archivierung beträgt 15 Jahre (vgl. gemäß VDA-Band 1 „Nachweisführung“)) 15 Jahre nach deren Ausfertigungsdatum. Der Lieferant hat dem Kunden GOTEC auf Verlangen Wunsch Einsicht in diese Dokumente zu gewährengewähren und auch auszuhändigen. Der Lieferant muss sicherstellen, dass immer die aktuellsten qualitätsbezogenen Dokumente (z.B. Zeichnungen, Spezifikationen, Normen), usw. eingesetzt werden. GOTEC und der Lieferant stellen gemeinsam sicher dass die Kommunikation und der Datenaustausch auf allen Ebenen einwandfrei funktioniert. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z. z.B.: über Qualitätsmerkmale, Termine, LiefermengeLiefermengen) nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant verpflichtet, GOTEC hierüber sowie über die näheren Umständen den Kunden Umstände unverzüglich zu informieren. Ebenso wird der Lieferant GOTEC unverzüglich über nach Auslieferung erkannte Abweichungen in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösungsfindung ist der Lieferant zur Offenlegung der Daten und Fakten verpflichtet. Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll- Soll-Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), wird er den Besteller hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigen. Vor Änderung von ProduktionsprozessenFertigungsverfahren, Materialien oder Zuliefererteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen Qualitätssicherungsmaßnahen wird der Lieferant den Kunden GOTEC so rechtzeitig benachrichtigtbenachrichtigen, dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderung Änderungen nachteilig auswirken kannkönnen. Die Benachrichtigungspflicht ist über die Bemusterungsvorschrift Bemusterungsvorschriften geregelt. Sämtliche Änderungen am Produkt und produktrelevante Änderungen am Produktionsprozessin der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren und entsprechend VDA-Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ oder PPAP zu behandeln.

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Samples: gotec-group.com

Dokumentation, Information. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente mit besonderer Archivierung beträgt 15 Jahre (vgl. VDA-Band 1 l „Nachweisführung“). Der Lieferant hat dem Kunden auf Verlangen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Wird erkennbar, dass getroffene Vereinbarungen (z. B.: über Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermenge) nicht eingehalten werden können, so ist der Lieferant verpflichtet, hierüber sowie über die näheren Umständen den Kunden zu informieren. Im lm Interesse einer schnellen Lösungsfindung ist der Lieferant zur Offenlegung der Daten und Fakten verpflichtet. Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll- Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), wird er den Besteller hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen Abhilfmaßnahmen unverzüglich benachrichtigen. Vor Änderung von Produktionsprozessen, Materialien oder Zuliefererteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen Qualitäts- sicherungsmaßnahmen wird der Lieferant den Kunden so rechtzeitig benachrichtigt, dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderung nachteilig auswirken kann. Die Benachrichtigungspflicht ist über die Bemusterungsvorschrift geregelt. Sämtliche Änderungen am Produkt und Änderungen am Produktionsprozess, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren und entsprechend VDA-Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ zu behandeln.

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Samples: www.seeberger.net

Dokumentation, Information. Die Pflicht zur Aufbewahrung Dokumentation der Vorgabe- Ergebnisse der beim LIEFERANTEN durchgeführten Qualitäts-prüfungen und Nachweisdokumente Audits, einschließlich geplanter und durchgeführter Korrekturmaßnahmen, ist so zu führen, dass der LIEFERANT mit besonderer Archivierung beträgt 15 Jahre (vgl. VDA-Band 1 „Nachweisführung“)ihrer Hilfe lückenlos nachweisen kann, dass Zeichnungs- und Lastenheftforderungen sowie Spezifikationen über den gesamten Entwicklungs- und Lieferzeitraum erfüllt wurden und belegt werden können. Der Lieferant hat dem Kunden auf LIEFERANT ist verpflichtet, die gesamte relevante Dokumentation für die Vertrags-produkte für einen Zeitraum von mindestens zwanzig (20) Jahren nach der letzten Aus-lieferung der Produkte (EOP) aufzubewahren. Auf Verlangen Einsicht von S+H stellt der LIEFERANT die Dokumentation zur Verfügung und gestattet S+H die Einsichtnahme in diese Dokumente zu gewährendie Aufzeichnungen des LIEFERANTEN. Wird erkennbarFür den Fall, dass getroffene Vereinbarungen (z. B.: über der VERTRAGSPARTNER in Bezug auf Produkteigen- schaften/Qualitätsmerkmale, Prozesse, Termine, Liefermenge) Liefermengen, etc. nicht eingehalten werden können, so ist informiert der Lieferant verpflichtetLIEFERANT unverzüglich S+H. Dies gilt auch dann, hierüber sowie über die näheren Umständen den Kunden zu informierenfalls der LIEFERANT Abweichungen erst nach Lieferung der Produkte an S+H feststellt. Im Interesse einer schnellen Lösungsfindung ist und effizienten Lösung legt der Lieferant LIEFERANT unverzüglich alle zur Offenlegung Aufklärung der Abweichungen erforderlichen Daten und Fakten verpflichtet. Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll- Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), wird er den Besteller hierüber offen und informiert über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigenAbhilfemaßnahmen. Vor Zu schriftlich genehmigungspflichtigen Änderungen und Abweichungen zählen: - Änderungen der technischen Unterlagen/Vorgaben - Änderungen am Vertragsprodukt oder der Verpackung - Änderungen an Produktionsprozess, Fertigungseinrichtungen, -abläufen und -materialien (auch beim Unterlieferant) - Änderung an Zukaufteilen - Verwendung von neuen, geänderten oder ersatzweise eingesetzten Werkzeugen - Änderung von Produktionsprozessen, Materialien Prüfverfahren/ -einrichtungen - Verlagerung oder Zuliefererteilen Aufbau von Fertigungsstandorten bzw. Fertigungseinrichtungen am Standort - Einsatz und Wechsel von Unterlieferanten einschließlich von Beschaffungs-quellen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren Vormaterial (Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ganz oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant teil-weise durch Dritte) Mündliche Absprachen zwischen den Kunden so rechtzeitig benachrichtigt, dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderung nachteilig auswirken kannVERTRAGSPARTNERN sind unwirksam. Die Benachrichtigungspflicht ist über die Bemusterungsvorschrift geregelt. Sämtliche Änderungen am Produkt Vertragsprodukt und Änderungen am Produktionsprozess, Produktionsprozess sind durch den LIEFERANTEN in einem Produktlebenslauf (Teilelebenslauf) zu dokumentieren und entsprechend VDA-Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen“ zu behandelndokumentieren.

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Samples: schroeder-heidler.de