Ehrenamtliche Tätigkeit Musterklauseln

Ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
Ehrenamtliche Tätigkeit. 1. Mitarbeitern, die zu einer Berufsorgani- sation delegiert sind, deren Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen erwünscht ist oder die zur Mitarbeit in Berufsbildungs- ausschüssen, Prüfungsausschüssen oder Ausbildungskommissionen bestimmt sind, ist die hierzu notwendige Zeit als unbezahl- te Freizeit zu gewähren, wenn eine ernst- hafte Störung des Betriebes damit nicht verbunden ist. Von der Übernahme einer solchen Tätigkeit ist der Apothekeninhaber zu unterrichten, sofern eine Belastung des Betriebes zu erwarten ist.
Ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Dienstnehmern, die dem Vorstand, der Delegiertenversammlung, dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarberufungssenat der österreichischen Apothekerkammer, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs oder dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker angehören, ist nach Möglichkeit die zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe erforderliche Freizeit ohne Schmälerung der Bezüge zu gewähren. (Fassung vom 01.01.2002)
Ehrenamtliche Tätigkeit. Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht öffentlichen beziehungsweise nicht hoheitlichen ehrenamtli- chen Tätigkeit. Dies gilt auch für eine Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher sowie seine zwei Stell- vertreter sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindever- treter entsprechend.
Ehrenamtliche Tätigkeit. Die Tätigkeit in einem WFB Kreisorgan ist ein Ehrenamt, über evtl. Vergütungen und Auslagen entscheidet der WFB Kreisgesamtvorstand.
Ehrenamtliche Tätigkeit. Das Ehrenamt ist an sich kein Arbeitsverhältnis. Insoweit hat die Ausnahme eher Klarstellungsfunktion für Grenzfälle. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes sollten diejenigen aus dem Mindestlohn herausgenommen werden, die einen in § 32 Abs. 4 Nr. 2d Einkommensteuergesetz genannten Freiwilligendienst leisten28 (z. B. freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, europäische Freiwilligendienst- programme, Entwicklungszusammenarbeit, Bundesfreiwilligendienst). Jedoch hat es der Gesetzgeber bedauerlicherweise unterlassen, dies im Gesetz zu fixieren. Weiter noch hatten die Koalitionsfraktionen insbesondere ehrenamtliche Übungs- leiter und andere ehrenamtliche Mitarbeiter in Sportvereinen im Sinn. Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit sei „immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Er- wartung einer adäquaten Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liege diese Voraussetzung vor, seien auch Auf- wendungsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich“.29 Auch diese Konkretisierungen hat der Gesetzgeber bedauerlicherweise nicht in das Gesetz aufgenommen. Zeitungszusteller Ausnahmen soll es ferner für Zeitungszusteller geben. Sie sollen in 2015 einen An- spruch auf 75 % des Mindestlohns, in 2016 auf 85 % und in 2017 bis zum 31.12.2017 dann auf 8,50 Euro pro Stunde haben auch ohne Rücksicht auf etwaige Erhöhun- gen des allgemeinen Mindestlohnes ab 2017 (§ 24 Abs. 2 MiLoG).
Ehrenamtliche Tätigkeit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei der Ausübung eines Ehrenamtes ent- standen sind. Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie freiwillig, unentgeltlich und kontinuierlich für andere Menschen oder Institutionen (z. B. Vereine, freiwillige Feuerwehr) in einem organisatorisch festge- legten Rahmen durchgeführt werden. Leistungspflichten aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht des Versicherers vor. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter für bis zu 4 Kinder. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeiten in Betrieben und Institutionen wie z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder auch Kindertagesstätten.
Ehrenamtliche Tätigkeit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit auf- grund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit • in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, • bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern • oder gleichartig organisierten Gruppen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers beansprucht werden kann (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversiche- rung) oder ein Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von • öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Ange- höriger der freiwilligen Feuerwehr, • wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern, wie z. B. als Vorstand, und Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. Betriebs- oder Per- sonalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 Sozialge- setzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).