Ehrenamtliche Tätigkeiten Musterklauseln

Ehrenamtliche Tätigkeiten. 10.4.1 Mitversichert ist - abweichend von Abschnitt A Ziffer 8.1 - die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tä- tigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements (z. B. Kranken- und Altenpflege, Tätigkeit in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien, Sportvereinigungen). Die Mitversicherung gilt, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (z. B. Ver- einshaftpflichtversicherung). 10.4.2 Ausgeschlossen bleiben die Gefahren eines öffentlichen/ho- heitlichen Ehrenamtes (z. B. Bürgermeister, Laienrichter, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr) und eines sozialen oder wirtschaftlichen Ehrenamtes mit beruflichem Charakter (z. B. Betriebs- oder Personal- rat, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV).
Ehrenamtliche Tätigkeiten. 12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie der versicherten Personen gemäß II 1 a) bis e) aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit - in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit; - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr oder des technischen Hilfswerks; b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB. 12.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie der versicherten Personen gemäß II 1 a) bis c) als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Vormund/Betreuer für die zu betreuende Person.
Ehrenamtliche Tätigkeiten. 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fällt z.B. die Mitarbeit a) in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, b) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, c) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen, d) als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreu- ers gemäß § 1897 Abs. 6 BGB. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönlich gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.
Ehrenamtliche Tätigkeiten. 12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie der versicherten Personen gemäß II 1 a) bis e) aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit - in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit; - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
Ehrenamtliche Tätigkeiten. Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten
Ehrenamtliche Tätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenar- beit in jagdlichen Organisationen aller Art (z.B. als Schießauf- sicht auf einem Schießstand, Hegegemeinschaftsleiter, Kreis- gruppenvorsitzender), soweit hierfür weder eine anderweitige Deckung, z.B. durch eine Betriebs-Haftpflichtversicherung des Schießstandsbetreibers oder eine Vereins-Haftpflicht- versicherung des Veranstalters, noch eine Haftungsfreistellung von Seiten Dritter besteht. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Vermögensschäden sowie aus Ehrenämter mit hoheitlichen oder beruflichen Cha- rakter.