EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME Musterklauseln

EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME. 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 50 EUR. (2) Auf den Geschäftsanteil sind mindestens 50 EUR sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste einzuzahlen. Über weitere Einzahlungen entscheidet die Generalversammlung gemäß § 50 des Genossenschaftsgesetzes. Die Volleinzahlung des Geschäftsanteils ist Pflicht. (3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; Entsprechendes gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen. (6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10. (1) Die gesetzliche Rücklage dient zur Deckung von Bilanzverlusten. (2) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 5 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht. (3) Über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage beschließt die Generalversammlung. Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 1 Buchst. g). Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME. 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben § 38 Gesetzliche Rücklage § 39 Andere Ergebnisrücklagen § 40 Nachschusspflicht
EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME. 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME. 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 Euro. (2) Der Geschäftsanteil ist sofort einzuzahlen. (3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen; über die Zu- lassung entscheidet die Genossenschaft. Die Beteiligung eines Mitglieds mit ei- nem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Ge- schäftsanteil voll eingezahlt ist; entsprechendes gilt für die Beteiligung mit wei- teren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Die auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gut- schriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. (5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftli- chen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine ge- schuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mit- glied nicht aufrechnen.
EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME. 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro 41,00. Jedes Mitglied hat 100 Geschäftsanteile zu erwerben. Natürliche Personen, die dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören, haben zwei Geschäftsan- teile zu erwerben Die Geschäftsanteile sind sofort einzuzahlen.
EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME. 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt … EUR. (2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung von Ra- ten zulassen. In diesem Fall sind auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste ... EUR einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats/Quartals*) ab sind monatlich/vierteljährlich*) weitere … EUR einzuzahlen, bis der Geschäftsanteil erreicht ist. Bis zur vollen Einzahlung des Geschäftsanteiles werden die dem Mitglied von der Genos- senschaft gewährten Vergütungen und Dividenden auf das Geschäftsguthabenkonto gut- geschrieben. (3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands14 mit weiteren Geschäftsanteilen be- teiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Aus- nahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsan- teil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. (4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e)15 geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gut- schriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Ge- schäftsguthaben eines Mitglieds.
EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME. 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben (1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 100. Er lautet auf den Namen des Inhabers. (2) Der Geschäftsanteil ist am Tag der Beteiligung voll einzuzahlen. Der Vorstand kann im Einzelfall die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Falle sind auf den Geschäftsanteil am Tag der Beteiligung min- destens 25 Euro einzuzahlen. Vom Beginn des fol- genden Quartals ab sind jährlich weitere 25 Euro ein- zuzahlen, bis der Geschäftsanteil erreicht ist. (3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäfts- anteilen beliebiger Zahl beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Ge- schäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Abs. (2) entsprechend. (4) Das Geschäftsguthaben darf nicht aufgerech- net oder im geschäftlichen Betrieb der SCE als Si- cherheit verwendet werden. Eine geschuldete Ein- zahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese