Eigentumsvorbehalt, Beistellung. 12.1 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
12.2 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
12.3 Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Nehmen wir im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, gilt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte bezieht, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Wir sind in diesem Fall im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor der Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Erweiterte, weitergeleitete und auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. 19.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
19.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
19.3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
19.4. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt er...
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. An den vom Lieferanten angelieferten Waren erhalten wir sofortiges uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die vom Lieferanten mit gelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. Sofern der Käufer Teile beim Lieferanten beistellt, behält der Käufer sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Käufer vorgenommen. Werden die Teile des Käufers mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Käufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. 12.1. Das Eigentum an dem Kaufgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises bei Rentmaxx. Auch nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum an dem Kaufgegenstand solange bei Rentmaxx, bis die gegenüber dem Käufer erworbenen Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferung oder sonstigen Leistungen entstanden sind, vollständig bezahlt sind.
12.2. Im Fall des Zahlungsverzugs ist Rentmaxx berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen und der Käufer verpflichtet, diesen unwiderruflich an Rentmaxx abzutreten.
12.3. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
12.4. Soweit die uns gemäß Abs. 12.3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. Wenn durch den Besteller Teile oder Fertigungs- mittel beigestellt oder nach Angaben gefertigt werden, behält sich der Besteller an diesen Gegen- ständen das Eigentum vor. Die beigestellten Teile darf der Lieferant ausschließlich für die Herstel- lung der von dem Besteller bestellten Ware ein- setzen. Sie sind nach Aukragsbestätigung soweit nicht verbraucht auf Kosten des Lieferanten an den Besteller zurückzusenden.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. An den vom Lieferanten angelieferten Waren erhalten wir sofortiges uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu sichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungen oder Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Wir behalten uns alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigter Software (einschließlich Source Code), Zeichnungen, Erzeugnissen oder Daten unterschiedlicher Art, sowie an von uns entwickelten Verfahren und Erfindungen vor. § 9
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. 7.1. Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt gilt als nicht vereinbart.
7.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so er- werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Wei- se, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Liefe- ranten uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Mitei- gentum für uns.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. 10.1 Die Übereignung der Lieferung/Leistung an den AG hat unbedingt zu erfolgen. Nimmt der AG im Einzelfall ein durch Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des AN auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des AN mit Kaufpreiszahlung. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des AN ist ausgeschlossen.
10.2 Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von beigestellten Sachen des AG durch den AN erfolgen für den AG. AG und AN sind sich einig, dass das Eigentum an den Sachen auf den AG übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vor- behaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeit- punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. Soweit die uns gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.