Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zu- behör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparatur-/War- tungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinba- rungen können getroffen werden.
9.2 Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparatur- /Wartungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in den Besitz des Kunden gelangten Reparatur- /Wartungsgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführ- ten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leis- tungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Re- paratur- /Wartungsgegenstand in Zusammenhang ste- hen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbin- dung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparatur-/Wartungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getrof- fen werden.
9.2. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparatur-/Wartungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertra- ges in den Besitz des Kunden gelangten Reparatur- /Wartungsgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparatur- /Wartungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen dem Kunden überlassenen Zubehör- und Ersatzteilen ("Vorbehaltsware") bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Prüfauftrag vor.
2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden, steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Übrigen. Erlischt das Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Auftragnehmer bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Auftragnehmer. Dessen Miteigentumsverhältnisse gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
4. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Prüfungsauftrag ein Pfandrecht an der aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Schlauchleitung des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Prüfungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Servicevertrag vor. Bei Verarbeitung oder Umbildung steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer.
9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Servicevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Servicegegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteile bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instandhaltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
9.2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Instandhaltungsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.
9.3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhaltungsgegenstands ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
9.4. Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers verbunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. Wenn und soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. (1) Alle dem Auftraggeber gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezah- lung aller unserer gegenwärtig und zukünftig bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Dies gilt auch insoweit, als die Forderungen in eine laufende Rechnung (Kon- tokorrent) eingestellt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehalts- ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist o- der nicht die Voraussetzungen der Ziffer 9 Absatz (5) vorliegen, zu veräußern und zu verarbeiten.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zah- lungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei Bekanntwerden ungünstiger Vermögensverhält- nisse des Auftraggebers ist dieser auf unser Verlangen verpflichtet, die in sei- nem Besitz befindliche und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unver- züglich auf seine Kosten an uns zurückzugeben. Nach der Rücknahme sind wir zu deren Verwertung befugt.
(3) Im Fall der Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung") der Vorbehaltsware mit Sachen des Auftraggebers erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die durch die Verarbeitung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Wir werden Eigentü- mer der Neuware, ohne hieraus verpflichtet zu werden. Bei Verarbeitung mit Gegenständen Dritter räumt uns der Auftraggeber mindestens Miteigentum an der Neuware nach dem Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert ein.
(4) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Auftraggeber hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer o- der Dritte mit allen Nebenrechten sicherheitshalber in der Höhe unserer Forde- rungen an uns ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die Abtretung gilt einschließ- lich etwaiger Saldoforderungen. Wurde die Ware verarbeitet und haben wir in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforde- rung anteilig zum Wert der Ware zu.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir Gebrauch machen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug kommt oder die in Ziffer 9 Absatz (5) niedergelegten Voraussetzungen gegeben sind. In diesem Fall ist der Auftraggeber auf unser Verlangen hin verpflichtet, die Abtretung den Ab- nehmern bekannt zu geben sowie uns die zur...
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Kaufgegenstände sowie alle im Rahmen von Werkaufträgen eingebauten Zubehör-, Ersatzteile und Tauschaggregate bleiben bis zum Ausgleich der uns aus dem Vertrag oder aus früheren Lieferungen und Leistungen gegen den Kunden zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt aus bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwerben. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die die Fa. Wellmeyer aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Verlangen wir Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann und auf Kosten des Käufers ermittelt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu übernehmen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Verwertungserlös bzw. der Kaufpreis bei Übernahme zum Schätzpreis mit dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen der Fa. Wellmeyer ausgekehrt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietun...
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. TROX behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
2. TROX steht wegen ihrer Forderung aus dem Repara- turvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kun- den zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, so- weit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbin- dung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts wird der Kunde TROX umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an den im Eigentumsvorbehalt stehenden Reparaturgegenstände geltend macht und TROX unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen.