Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht Musterklauseln

Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. 2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Aus- tauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Instandhaltungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. 9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Instandhaltungsvertrag ein Pfand- recht an dem aufgrund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Instandhaltungsgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Ar- beiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Instandhaltungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Ge- schäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind. 9.3 Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Instandhal- tungsgegenstandes ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflich- tung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht. 9.4 Wird der Instandhaltungsgegenstand mit Ersatzteilen und dergleichen des Auftragnehmers ver- bunden und ist der Instandhaltungsgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auf- traggeber dem Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung anteilsmäßig Miteigentum, soweit der Instandhaltungsgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auf- tragnehmer.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zu- behör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparatur-/War- tungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinba- rungen können getroffen werden. 9.2 Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparatur- /Wartungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in den Besitz des Kunden gelangten Reparatur- /Wartungsgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführ- ten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leis- tungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Re- paratur- /Wartungsgegenstand in Zusammenhang ste- hen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbin- dung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen verwen- deten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschag- gregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparatur-/Wartungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. 9.2. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reparatur-/Wartungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in den Besitz des Kunden gelangten Reparatur- /Wartungsgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen For- derungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Er- satzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparatur- / Wartungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 9.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Servicevertrag vor. Bei Verarbeitung oder Umbildung steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Auftraggeber unentgeltlich für den Auftragnehmer. 9.2 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Servicevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Servicegegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Kaufgegenstände sowie alle im Rahmen von Werkaufträgen eingebauten Zubehör-, Ersatzteile und Tauschaggregate bleiben bis zum Ausgleich der uns aus dem Vertrag oder aus früheren Lieferungen und Leistungen gegen den Kunden zustehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhand mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwerben. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die die Fa. Marschall Fahrzeugbau GmbH aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt. Wir sind jedoch bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand herauszuverlangen. Verlangen wir Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an uns herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Schätzpreis. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen der Fa. Marschall Fahrzeugbau GmbH ausgekehrt. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigt Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes oder vergleichbaren Papieren der Fa. Marschall Fahrzeugbau GmbH zu. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere von Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts e...
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. Wenn und soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über. 2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Xxxxxxxxx behält sich das Eigentum an allen ver- wendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschag- gregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Weitergehende Sicherungsver- einbarungen können getroffen werden. 2. Xxxxxxxxx steht wegen seiner Forderung aus dem Vertragsverhältnis ein Pfandrecht an der aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Maschinen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Er- satzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Maschine in Zu- sammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. TROX behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. 2. TROX steht wegen ihrer Forderung aus dem Repara- turvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in ihren Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kun- den zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, so- weit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbin- dung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts wird der Kunde TROX umgehend schriftlich in Kenntnis setzen, wenn ein Dritter Ansprüche auf oder Rechte an den im Eigentumsvorbehalt stehenden Reparaturgegenstände geltend macht und TROX unentgeltlich bei der Verfolgung seiner Interessen unterstützen.
Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht. 1. Wir behalten uns das Eigentum an in unserem Werk gereinigten Aggregaten und Komponenten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reinigungsvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden. 2. Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Reinigungsvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.