Eigentumsvorbehalte Musterklauseln

Eigentumsvorbehalte. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Eigentumsvorbehalte. Eigentumsvorbehalte der Firma sind ausdrücklich ausgeschlos- sen.
Eigentumsvorbehalte. Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus den Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern. Verpfändung und Sicherungsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Verpfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte des Auftragnehmers durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, so tritt er hierdurch schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen des Auftragnehmers, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenabreden an den Auftragnehmer ab. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Überschreiten die zu Gunsten des Auftragnehmers vereinbarten Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20%, so gibt der Auftragnehmer nach seiner Xxxx auf Verlangen entsprechende Sicherheiten frei.
Eigentumsvorbehalte. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers oder eines Dritten ist ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalte. Die gelieferte Xxxx geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen des LG aus der Geschäftsverbindung zwischen dem LN und dem LG, bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks erst mit deren Einlösung in das Eigentum des LN über.
Eigentumsvorbehalte. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers oder Dritter xxxxxxxx Art erkennt BENTELER nicht an.
Eigentumsvorbehalte. 89. Die Übereignung von Xxxx auf den Besteller hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
Eigentumsvorbehalte. Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises sowie alle Forderungen aus den gesamten Geschäftsbedingungen Eigentum der DENTAGEN. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist dieser nach Mahnung ver- pflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt dies für die DENTAGEN, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der DENTAGEN. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der DENTAGEN gehörender Ware erwirbt die DENTAGEN Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht der DENTAGEN gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vor- behaltsware mit allen Nebenrechten an die dies annehmende DENTAGEN ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der DENTAGEN zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltware im Miteigentum der DENTAGEN steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forde- rungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der DENTAGEN am Miteigentum entspricht. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbe- haltsware tritt der Käufer seine Forderungen gegen den Eigentümer oder Besit- zer der beweglichen oder unbeweglichen Sache, mit der die Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder vermengt wurde, in Höhe der Ansprüche der geliefer- ten Materialien an die dies annehmende DENTAGEN ab. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die DENTAGEN Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Mitei- gentum der DENTAGEN stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsmäßigen Geschäftsgang nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 2-3 auf die DENTAGEN tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe- haltsware insbesondere Verpfändung oder Sicherungsüberei...
Eigentumsvorbehalte. Die REV Ritter GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher der REV Ritter GmbH gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Das gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung der REV Ritter GmbH. Eine Be- und Verarbeitung erfolgt stets für die REV Ritter GmbH, ohne diese zu verpflichten und ohne dass ihr Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht der REV Ritter GmbH an der neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Rechnungswertes aller verbundenen Waren. Die neue Sache gilt insoweit ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Erwirbt der Käufer das Eigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass er der REV Ritter GmbH im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für die REV Ritter GmbH verwahrt. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Käufer verpflichtet, die Rechte der REV Ritter GmbH zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offen zu legen. Im Falle der Weiterveräußerung werden die Forderungen des Käufers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt mit allen Nebenrechten an die REV Ritter GmbH abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung der REV Ritter GmbH aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Die REV Ritter GmbH nimmt die Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, der REV Ritter GmbH nicht gehörenden Waren veräußert, und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so werden die Lieferforderungen vollständig an die REV Ritter GmbH abgetreten. Lediglich für den Fall, dass auch der Zulieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend machen kann, erfasst die Abtretung nur den dem Mi...
Eigentumsvorbehalte. 1.1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, oder im Falle des Scheck-/Wechselverfahrens bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.