Eigentumsvorbehalte. 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegen- ständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchti- gung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auf- tragnehmers an den Auftragnehmer.
Eigentumsvorbehalte. 8.1 Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich sonstiger Forderungen aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt bei Entgegennahme von Schecks bis zu deren endgültiger Einlösung. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldoforderung.
8.2 Der Kunde hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Eine Weiterveräußerung oder der Verbrauch sowie die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung darf nur in regelmäßigem Geschäftsverkehr und nur so lange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat. Die Verpfändung und Sicherungsübereignung ist nicht gestattet. Die Rücknahme von Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
8.3 Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, verbunden oder verbraucht, so überträgt uns der Kunde zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt wertanteilsmäßig (Rechnungswert) sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Alle Forderungen aus der Verarbeitung, Vermischung, dem Verbrauch oder der Veräußerung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentumes tritt der Kunde in Höhe des Restkaufanspruches mit allen Nebenrechten zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt ab. Wird Ware, an der wir Miteigentum haben, veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den erstrangigen Forderungsteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
8.4 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte aus Weiterveräußerung einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen. Der Kunde ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung so lange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Von Rechtshandlungen Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
8.5 Übersteigt der Wert der für uns aufgrund der vorstehenden Absätze eingeräumten Sicherheiten die zu sichernde...
Eigentumsvorbehalte. Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine gesamten Verpflichtungen aus den Warenlieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderungen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Warenverkehr zu veräußern. Verpfändung und Sicherungsübertragung sind ihm untersagt. Von einer Verpfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte des Auftragnehmers durch Dritte hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Auftraggeber die vom Auftragnehmer gelieferte Ware, so tritt er hierdurch schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen des Auftragnehmers, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenabreden an den Auftragnehmer ab. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Überschreiten die zu Gunsten des Auftragnehmers vereinbarten Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20%, so gibt der Auftragnehmer nach seiner Xxxx auf Verlangen entsprechende Sicherheiten frei.
Eigentumsvorbehalte a) Die gelieferte Xxxx bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechsel- mäßige Haftung des Verkäufers gegründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
b) Der Verkäufer ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf die Vorbehaltsware herauszuver- langen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Käufer jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware ist der Verkäufer berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
c) Die Fa. dt druckluft-technik GmbH ist im Falle der Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes berechtigt, ihre Waren auf Kosten des Käufers gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern die Fa. dt druckluft-technik GmbH die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn der Fa. dt druckluft-technik GmbH. Der Käufer verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören- der Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zu der Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzli- chen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, ...
Eigentumsvorbehalte. Eigentumsvorbehalte der Firma sind ausdrücklich ausgeschlos- sen.
Eigentumsvorbehalte. 6.1 Wir behalten uns das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor.
6.2 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes bzw. Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine uns die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
6.3 Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.4 Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hieraus Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe unserer Forderung an uns.
Eigentumsvorbehalte. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers oder Dritter xxxxxxxx Art erkennt BENTELER nicht an.
Eigentumsvorbehalte. Die gelieferte Xxxx geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen des LG aus der Geschäftsverbindung zwischen dem LN und dem LG, bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks erst mit deren Einlösung in das Eigentum des LN über.
Eigentumsvorbehalte. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers oder eines Dritten ist ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalte. 6.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer der gesamten Lieferung, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landes- gesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
6.3 Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf sei- ne Kosten währen der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, da- mit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.