Eingeschränkte Leistungspflicht. Bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn leisten wir in folgenden Fällen eingeschränkt: a) Der Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang mit kriegerischen Ereignissen. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die →versicherte Per- son während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands in unmit- telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Er- eignissen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Appears in 4 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Eingeschränkte Leistungspflicht. Bei Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn leisten wir in folgenden Fällen eingeschränkt:
a) Der Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang mit kriegerischen Ereignissen. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die →versicherte Per- son Person während eines Aufenthalts außerhalb Deutschlands in unmit- telbarem unmittelba- rem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Er- eignissen Ereignis- sen stirbt, an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Appears in 3 contracts
Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Eingeschränkte Leistungspflicht. Bei Ihrem Tod der →versicherten Person vor Rentenbeginn leisten wir in folgenden Fällen eingeschränkt:
a) Der Ihr Tod steht in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Wir leisten jedoch uneingeschränkt, wenn die →versicherte Per- son Sie während eines Aufenthalts Auf- enthalts außerhalb Deutschlands in unmit- telbarem unmittelbarem oder mittelbarem mittelba- rem Zusammenhang mit kriegerischen Er- eignissen stirbtEreignissen sterben, an denen sie de- nen Sie nicht aktiv beteiligt warwaren.
Appears in 1 contract
Samples: Versicherungsbedingungen