Common use of Einkaufsbedingungen Clause in Contracts

Einkaufsbedingungen. 1. Die vom Verkäufer an die ISW GmbH verkauften Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantieren Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Den Verkäufer trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere frei von Mängeln sind. 2. Bei Schlachttieren trägt der Verkäufer bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte die Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachttieres. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verringert sich der Preis um die Vorkosten (Erfassungskosten, Kosten der Lebendwiegung, Transportkosten, Versicherungskosten sowie sonstige Vorkosten) 4. Die ISW GmbH und der Verkäufer sind sich einig, dass die ISW GmbH Eigentümerin der Tiere mit Abschluss des Kaufvertrages wird. Die Übergabe der Tiere wird dadurch ersetzt, dass zwischen der ISW GmbH und dem Verkäufer ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zustande kommt, so dass die ISW GmbH den mittelbaren Besitz erlangt. 5. Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist nur dann wirksam, wenn dieser mit der ISW GmbH ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, bleibt die ISW GmbH berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung des Verkaufs- oder Schlachterlöses der ISW GmbH erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in das alleinige Eigentum der ISW GmbH über. 6. Soweit der Verkäufer für einen durch seine verkauften Tier verursachten Schaden verantwortlich ist, hat er der ISW GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 7. Die ISW GmbH akzeptieren keine Haftungseinschränkung zu ihren Lasten, es sei denn, diese werden individuell schriftlich vereinbart.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einkaufsbedingungen. 1. Die vom Verkäufer an Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die ISW GmbH verkauften Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese wir mit unseren Lieferanten über die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzenihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Die vorstehenden garantieren Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Den Verkäufer trifft die alleinige volle Beweislast dafürSie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, dass die Tiere frei von Mängeln sindLeistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 2. Bei Schlachttieren trägt Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn der Verkäufer bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung Lieferant in der Schlachtstätte die Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachttieresseinem Bestätigungsschreiben auf anders lautende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweist. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verringert sich Der in der Bestellung ausgewiesene Preis um die Vorkosten (Erfassungskosten, Kosten der Lebendwiegung, Transportkosten, Versicherungskosten sowie sonstige Vorkosten)ist bindend. 4. Die ISW Bestellungen der Fa. ECS GmbH und & Co. KG sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Geht die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen bei der Verkäufer sind sich einig, dass die ISW Fa. ECS GmbH Eigentümerin der Tiere mit Abschluss des Kaufvertrages wird. Die Übergabe der Tiere wird dadurch ersetzt, dass zwischen der ISW GmbH und dem Verkäufer ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zustande kommt& Co. KG ein, so dass behalten wir uns vor, die ISW GmbH den mittelbaren Besitz erlangtBestellung kostenfrei zu widerrufen. 5. Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist nur dann wirksamAngebotspreise an die Fa. ECS GmbH & Co. KG verstehen sich, wenn dieser mit der ISW GmbH soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltsabweichend aufgeführt, bleibt die ISW GmbH berechtigteinschließlich Lieferung "frei Haus", die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußernVerpackung, zu mästenVersicherung, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung des Verkaufs- oder Schlachterlöses der ISW GmbH erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in das alleinige Eigentum der ISW GmbH überMehrwertsteuer sowie aller Zölle und Steuern. 6. Soweit Die von uns in der Verkäufer für einen Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach schriftlicher Freigabe durch seine verkauften Tier verursachten Schaden verantwortlich ist, hat er der ISW ECS GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet& Co. KG möglich. 7. Sämtliche geänderte oder zusätzliche Leistungen des Lieferanten müssen von der Einkaufsabteilung der Fa. ECS GmbH & Co. KG oder hierzu ermächtigten Personen schriftlich angeordnet werden. 8. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 9. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. 10. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist. 11. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die ISW Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. 12. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Soweit Abnahme erforderlich ist, erst mit Abnahme. 13. An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. 14. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht unmittelbar nach Bezahlung auf die Fa. ECS GmbH akzeptieren & Co. KG über. 15. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von sieben Werktagen seit Eingang der Ware mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. 16. Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. 17. Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. 18. Der Lieferant steht nach Maßgabe des Absatzes 24 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Haftungseinschränkung Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. 19. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 23 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu ihren Lastenerstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt. 20. Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen). 21. Der Lieferant ist damit einverstanden, es sei denndass wir, diese werden individuell schriftlich vereinbartsofern dies zur Durchführung eines Auftrages erforderlich ist, personenbezogene Daten (Bestands- und Nutzungsdaten) des Lieferanten nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen archivieren.

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Einkaufsbedingungen. 1. Die vom Verkäufer an die ISW GmbH verkauften Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantieren Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Den Verkäufer trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere frei von Mängeln sind. 2. Bei Schlachttieren trägt der Verkäufer bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte die Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachttieres. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verringert sich der Preis um die Vorkosten (Erfassungskosten, Kosten der Lebendwiegung, Transportkosten, Versicherungskosten sowie sonstige Vorkosten) 4. Die ISW GmbH und der Verkäufer sind sich einig, dass die ISW GmbH Eigentümerin der Tiere mit Abschluss des Kaufvertrages wird. Die Übergabe der Tiere wird dadurch ersetzt, dass zwischen der ISW GmbH und dem Verkäufer ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zustande kommt, so dass die ISW GmbH den mittelbaren Besitz erlangt. 5. Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist nur dann wirksam, wenn dieser mit der ISW GmbH ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, bleibt die ISW GmbH berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung des Verkaufs- oder Schlachterlöses der ISW GmbH erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in das alleinige Eigentum der ISW GmbH über. 6. Soweit der Verkäufer für einen durch seine verkauften Tier Tiere verursachten Schaden verantwortlich ist, hat er der ISW GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 7. Die ISW GmbH akzeptieren keine Haftungseinschränkung zu ihren Lasten, es sei denn, diese werden individuell schriftlich vereinbart.

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Einkaufsbedingungen. 1. Die vom Verkäufer an die ISW GmbH verkauften Tiere besitzen neben einer handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität einen voll gesunden Zustand. Bei Sauen und Zuchtläufern garantiert der Lieferant zudem, dass diese die von ihm angebotene Genetik sowie eine volle Zuchttauglichkeit besitzen. Die vorstehenden garantieren Beschaffenheitszusicherungen des Lieferanten sind somit wesentlicher Vertragsinhalt. Den Verkäufer trifft die alleinige volle Beweislast dafür, dass die Tiere frei von Mängeln sind. 2. Bei Schlachttieren trägt der Verkäufer bis zur Freigabe des Tieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte die Beweislast für die Mängelfreiheit des Schlachttieres. 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verringert sich der Preis um die Vorkosten (Erfassungskosten, Kosten der Lebendwiegung, Transportkosten, Versicherungskosten sowie sonstige Vorkosten) 4. Die ISW GmbH und der Verkäufer sind sich einig, dass die ISW GmbH Eigentümerin der Tiere mit Abschluss des Kaufvertrages wird. Die Übergabe der Tiere wird dadurch ersetzt, dass zwischen der ISW GmbH und dem Verkäufer ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag zustande kommt, so dass die ISW GmbH den mittelbaren Besitz erlangt. 5. Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist nur dann wirksam, wenn dieser mit der ISW GmbH ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Auch bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, bleibt die ISW GmbH berechtigt, die Tiere im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu mästen, zur Schlachtung zu bringen oder zur Zucht zu nutzen. Eine Abtretung des Verkaufs- oder Schlachterlöses der ISW GmbH erfolgt nicht. Die Nachzucht der Tiere geht in das alleinige Eigentum der ISW GmbH über. 6. Soweit der Verkäufer für einen durch seine verkauften Tier verursachten Schaden verantwortlich ist, hat er der ISW GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 7. Die ISW GmbH akzeptieren keine Haftungseinschränkung zu ihren Lasten, es sei denn, diese werden individuell schriftlich vereinbart. 8. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen.

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