Einschränkungen des Versicherungsumfanges Musterklauseln

Einschränkungen des Versicherungsumfanges. 1Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche a) die auf einer wissentlichen Pflichtverletzung beruhen sowie wegen vorsätzlicher Übertretung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften. Bei der Feststellung, ob dieser Ausschluss Anwendung findet, werden versicherten Personen die Handlungen oder Unterlassungen nicht angelastet, die ohne ihr Wissen von anderen Personen begangen wurden. Ist strittig, ob die Voraussetzungen für diesen Ausschluss erfüllt sind, bevorschusst die Basler die Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche bis über den Versicherungsanspruch mittels Vergleich oder Urteil endgültig entschieden ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für den Ausschluss erfüllt sind, so sind die von der Basler erbrachten Leistungen in voller Höhe zurückzuerstatten. b) aufgrund von Bussen, Geldstrafen oder Entschädigungen mit Bussencharakter wie punitive oder exemplary damages sowie aus nicht abgeführten direkten und indirekten Steuern (z.B. Mehrwertsteuer) und Sozialversicherungsbeiträgen (wie z.B. AHV, BVG) c) im Zusammenhang mit einer ungerechtfertigten Bereicherung einer versicherten Person sowie der unrechtmässigen Entgegennahme von Leistungen aller Art d) aus Personen- oder Sachschäden e) im Zusammenhang mit einer unterlassenen oder mangelhaften Leistung gegenüber einer dritten Partei, die der Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft mit sich bringt f) die ganz oder teilweise in den USA oder Kanada geltend gemacht werden oder auf die das Recht der USA oder von Kanada Anwendung findet g) im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen aller Art. Hingegen bleibt die Abwehr unbegründeter Ansprüche aus Umweltbeeinträchtigungen versichert.
Einschränkungen des Versicherungsumfanges. Nicht versichert sind a) Haushaltgeräte wie z. B. Waschmaschinen, Tumbler etc., b) Hybrid- und Dünnschichtkollektoren, sonnenstand- geführte Anlagen, Anlagen mit offenen, konzen- trierenden Reflektoren wie z. B. Parabolrinnen, Photo- voltaik-Kollektoren auf nicht mineralischer Basis sowie nicht erprobte Technologien, c) Flüssigkeit führende Leitungen ausserhalb der Wärme erzeugenden und/oder speichernden Einheit, d) Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der Wärme erzeugenden und/oder speichernden Einheit. Schäden an Flüssigkeiten jeder Art, e) Betriebsstoffe, Austauschharze, Elektrolyte, Filter- massen, Katalysatoren sowie Kälte- und Wärme- trägermedien, f) Schäden als direkte Folge von dauernden, vorher- sehbaren Einflüssen mechanischer, thermischer, chemischer oder elektrischer Art wie Alterung, Abnüt- zung, Korrosion, Verrottung oder von übermässigem Ansatz von Rost, Schlamm, Kesselstein oder sonsti- gen Ablagerungen. Führen jedoch solche Ereignisse zu unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Beschädigungen und Zerstörungen versicherter haustechnischer Anlagen, so sind diese Folgeschä- den versichert, g) Schäden, für die der Hersteller, Verkäufer, die Repa- ratur-, Montage- oder die Wartungsfirma gesetzlich oder vertraglich haftet, h) Schäden bei Versuchen und Experimenten, bei denen die normale Beanspruchung einer versicherten Sache überschritten wird und die dem Versicherungsnehmer, seinen Vertretern oder der verantwortlichen Betriebs- leitung bekannt waren oder bekannt sein mussten, i) Kosten für Veränderungen, Verbesserungen, Revisio- nen oder Wartungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung oder Reparatur ausgeführt werden. Ein allfälliger Minderwert ist nicht ersatz- pflichtig, j) Aufwendungen für die nutzlos erbrachten Bauleistun- gen und den allfälligen Rückbau sowie Folgekosten durch die Schadensbehebung, falls für die Schadens- behebung bei Erdsonden eine neue Bohrung erfor- derlich ist und diese aufgegeben wird, k) Schäden, die in den Ereignissen Feuer, Elementar und Wasser versichert sind und an haustechnischen Anlagen eintreten, welche gemäss den Abgrenzungs- normen zum Gebäude gehören.
Einschränkungen des Versicherungsumfanges a) Versicherungsleistung «CLASSIC» Nicht versichert sind: • böswillige, d. h. vorsätzliche Beschädigung durch Dritte, • versicherte Sachen im wettkampfmässigen Einsatz. b) Versicherungsleistung «ALL RISK» Nicht versichert sind: • Schäden, die allmählich bzw. nicht plötzlich entstanden sind, z. B. durch Lichteinwirkung, Temperatureinfluss, Luftfeuchtigkeit, Trockenheit oder Oxidation, • Abnützung, Alterung, Farbveränderung, Material- ermüdung, • Schäden, welche ohne äussere Einwirkung entstanden sind, wie z. B. innere Betriebsschäden, • Schäden durch Ungeziefer und Nagetiere, • Betrug, Veruntreuung bzw. Unterschlagung, • betreibungsrechtliche Zwangsverwertung oder Konfis- kation durch staatliche Organe, • Schäden durch Haustiere infolge von Zerkratzen, Bissen und Ausscheidungen, • Schäden durch Regen-, Schnee- oder Schmelzwasser, welches durch offene Dachluken, offene Fenster und Türen oder durch Öffnungen im Dach bzw. in Wänden bei Neubauten, Umbauten oder anderen Arbeiten ins Gebäude eingedrungen ist, • versicherte Sachen im wettkampfmässigen Einsatz, • auf versicherten Sachen vorhandene Daten, wie z. B. Fotos, Musikdateien, Anwendungsprogramme.
Einschränkungen des Versicherungsumfanges. Nicht versichert sind: • Ein neuerlicher Lizenzerwerb, • Geräte, welche mit einer Betriebssystemversion laufen, welche vom Hersteller nicht mehr mit Updates oder Patches unterhalten werden, • die Wiederherstellung von widerrechtlichen Daten (z. B. Urheberrechtsverletzungen) oder solche mit strafrechtlich relevantem Inhalt, • Motor-, Luft- und Wasserfahrzeuge, • Geldwerte, Kryptowährungen, Guthaben, Voucher, • Xxxxxxx infolge versuchter oder vollendeter Begehung von Vergehen oder Verbrechen durch die versicherten Personen, • Forderungen im Zusammenhang mit Erpressungen.
Einschränkungen des Versicherungsumfanges. Nicht versichert sind: • Reinigungs- und Tankkosten, • Schäden aufgrund Nichtbefolgens der vertraglichen Bestimmungen des Miet- bzw. Sharingfahrzeugunter- nehmens, • Schäden bei Führung des Fahrzeuges durch einen Lenker, der den gesetzlich erforderlichen Lernfahr- oder Führerausweis nicht besitzt, ohne vorgeschriebene Begleitung fährt oder unerlaubt Personen mitnimmt, sofern die versicherten Personen diese Mängel hätten kennen können, • Schäden bei Fahrten, die behördlich oder gesetzlich nicht bewilligt sind, • Schäden bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten, bei allen Fahrten auf Renn- strecken und dazugehörenden Nebenstrecken, • Abzüge auf oder Verweigerung der Leistungen Dritter infolge grobfahrlässiger oder absichtlicher Schaden- verursachung.
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  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.