Elementarereignisse Musterklauseln

Elementarereignisse. Elementarereignisse sind: Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
Elementarereignisse. Als solche gelten Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mindestens 75km/h, der in der Umgebung der ver- sicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch.
Elementarereignisse. Versichert sind unfreiwillig eingetretene Schäden, die unmittelbar verursacht werden durch Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schäden durch unmittelbar auf dem Fahrzeug lastenden Schnee (Schneedruck), Schäden durch unmittelbar auf das Fahrzeug herabfallende Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch), Hochwasser, Überschwemmungen. Die Aufzählung ist abschliessend.
Elementarereignisse. Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (=Wind von mehr als 75km/h), Hagel, Lawine, Schnee- druck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch.
Elementarereignisse. → Hochwasser → Überschwemmung → Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der ver- sicherten Sachen Bäume umwirft und Gebäude abdeckt)
Elementarereignisse. → Bodensenkungen → schlechter Baugrund → fehlerhafte bauliche Konstruktion → mangelhafter Gebäudeunterhalt
Elementarereignisse. Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von 75 km/h und mehr), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die aus anderen als den erwähnten Ursachen entstehen, insbesondere Bodensenkung, schlechter Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser oder Rückstau von Wasser aus der Kanalisation. Schäden durch Diebstahl und Wasser als Folge von Feuer- und Ele- mentarschäden.
Elementarereignisse. Übersteigen die von allen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz Geschäfte betreiben dürfen, a) aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 25 Mio., so werden sie auf diese Summe ge- kürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kür- zung gemäss nachstehender lit. b; b) für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittel- ten Entschädigungen CHF 250 Mio., so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallen- den Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zu- sammen nicht mehr als diese Summe betragen. Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden werden nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Er- eignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.
Elementarereignisse. Elementarereignisse sind: Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch. Als medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten ärztliche ambulante und unaufschiebbare stationäre Behandlungen einschließlich durch Beschwerden hervorgerufener, medizinisch notwendiger Schwangerschaftsbehandlung, Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendigem Schwan- gerschaftsabbruch. Weiterhin zählen hierzu schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung so- wie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden. BD 0924 G01V03
Elementarereignisse folgende Elementarereignisse: Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch;