Elementarereignisse Musterklauseln

Elementarereignisse. Elementarereignisse sind: Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
Elementarereignisse. Versichert sind Schäden, die verursacht werden durch Sturm (= Wind von mindestens 75 km/h), Hagel, Lawinen, Schnee- druck, Schneerutsch, herabfallende Felsen, Steine und Erdmassen (Erdrutsch), Hochwasser, Überschwemmungen. Wenn Äste wegen der Schneelast abbrechen und herunter- fallen, so sind die durch die Äste und den Schnee verursach- ten Schäden am versicherten Fahrzeug gedeckt. Die Aufzählung ist abschliessend.
Elementarereignisse. Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (=Wind von mehr als 75km/h), Hagel, Lawine, Schnee- druck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch.
Elementarereignisse. → Hochwasser → Überschwemmung → Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der ver- sicherten Sachen Bäume umwirft und Gebäude abdeckt)
Elementarereignisse. Als solche gelten Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mindestens 75km/h, der in der Umgebung der ver- sicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch.
Elementarereignisse. → Bodensenkungen → schlechter Baugrund → fehlerhafte bauliche Konstruktion → mangelhafter Gebäudeunterhalt
Elementarereignisse. Übersteigen die von allen zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelas- senen Gesellschaften aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen CHF 25 Mio., wer- den sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitere Kürzung gemäss nachstehendem Einzug. Übersteigen die von allen zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelas- senen Gesellschaften für ein versichertes Ereignis ermittelten Entschä- digungen CHF 1 Mia., werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtig- ten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen. Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden werden nicht zusammengerechnet. Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.
Elementarereignisse. Die unmittelbaren Folgen von Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erd- rutsch.
Elementarereignisse. Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von 75 km/h und mehr), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Nicht als Elementarschäden gelten Schäden, die aus anderen als den erwähnten Ursachen entstehen, insbesondere Bodensenkung, schlechter Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser oder Rückstau von Wasser aus der Kanalisation. Schäden durch Diebstahl und Wasser als Folge von Feuer- und Ele- mentarschäden.
Elementarereignisse. Elementarereignisse sind: Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch. Als medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen gelten ärztliche ambulante und unaufschiebbare stationäre Behandlungen einschließlich durch Beschwerden hervorgerufener, medizinisch notwendiger Schwangerschaftsbehandlung, Entbindung bis zum Ende der 36. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie medizinisch notwendigem Schwan- gerschaftsabbruch. Weiterhin zählen hierzu schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungen in einfacher Ausführung so- wie Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz, sofern diese durch einen Zahnarzt durchgeführt oder verordnet werden. BD 0924 G01V03