Common use of Empfehlungen Clause in Contracts

Empfehlungen. Die Kollektivvertragspartner empfehlen a) hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- sorgung möglichst vermeidet. b) bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, so dass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- schriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird). c) eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- stehen. § 4d Sabbatical‌ Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit (Sabbatical) kann durch freiwillige Betriebsvereinba- rung ein Durchrechnungszeitraum bis zu höchstens 3 Jahren mit unmittelbar anschließender Sabbatical- konsumation vereinbart werden. Derartige Betriebs- vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Kenntnisnahme der Kollektivvertragspartner und sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln: – Ansparen durch Entgeltverzicht und/oder Ansparen durch Zeit – Geltungsbereich und Geltungsdauer – Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an- gesparten Zeit – Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden – Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit und auf 13. und 14. Gehalt – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab- batical – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und Ar- beitnehmerIn – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh- mer/in – Sabbatical bei Überstundenpauschalbezieher (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- beitsstunden, die über die auf Grundlage der kollek- tivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4) festgelegte tägliche Arbeitszeit sowie über die Mehrarbeit gemäß § 4b hinausgehen. Überstunden sind mit einer Grund- vergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei an- derer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 4 bis 9 und 12 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4b überschritten werden. (2) Die Überstundengrundvergütung, die Grundver- gütung für die Mehrarbeit und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sowie der Zu- schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und der Zu- schläge für Mehrarbeit ist ein 1/143 des Monatsgehal- tes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla- gen sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehen- den Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstun- den-, Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab 01.04.2019 (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 19 bis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Für die 11. und 12. Stunde an einem Tag gebührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, ein Zuschlag von 100 %. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Werden in ei- ner Arbeitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so ge- bührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen glei- tender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Hö- he von 100 Prozent. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. Bei Schichtarbeit gilt jene Zeit als Überstunde, die über die im Rahmen der jeweiligen Schichteinteilung täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgeht. Nach der ersten Schicht ist ab der dritten Überstunde, sofern diese nach der zehnten Arbeitsstunde des Kalenderta- ges anfällt, ungeachtet des Anfallszeitpunktes ein Zu- schlag von 100 % zu bezahlen. Bei mehrschichtiger Arbeit wird nach der zweiten Schicht für die dritte und die folgenden Überstunden ein Zuschlag von 100 % bezahlt, auch wenn diese Überstunden nicht in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Für Überstunden, die im Anschluss an die dritte Schicht (Nachtschicht) geleistet werden, gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 100 %. Für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 100 % gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleis- tete Mehrarbeit gemäß § 4b in die Zahl der Überstun- den miteinzubeziehen.

Appears in 3 contracts

Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Empfehlungen. Die Kollektivvertragspartner empfehlen: a) hinsichtlich a. Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- sorgung Versorgung möglichst vermeidet. b) bei b. Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (zB z. B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, Urlaubswoche die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- tungsphase Einar- beitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, so dass sodass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- lungsphaseFreistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- schriften Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird). c) eine c. Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- beschäftigung Vollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- rung Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB z. B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- durch dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- stehenentgegenstehen. Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des § 4 B aufzunehmen, wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Altersteilzeit geändert werden sollten. § 4d Sabbatical‌ Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit (Sabbatical5 Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Schichtarbeit 1. Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 4 bzw. 4A sowie eine Mehrarbeit nach § 4A Ziffer 8 überschritten wird. Überstunde ist jedenfalls a) kann durch freiwillige Betriebsvereinba- rung ein Durchrechnungszeitraum bis zu höchstens 3 Jahren mit unmittelbar anschließender Sabbatical- konsumation vereinbart werden. Derartige Betriebs- vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Kenntnisnahme der Kollektivvertragspartner und sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln: – Ansparen durch Entgeltverzicht und/oder Ansparen durch Zeit – Geltungsbereich und Geltungsdauer – Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an- gesparten Zeit – Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden – Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit und auf 13. und 14. Gehalt – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab- batical – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und Ar- beitnehmerIn – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh- mer/in – Sabbatical bei Überstundenpauschalbezieher (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- beitsstundenjede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist, b) jede Zeiteinheit über 1,5 Stunden Mehrarbeit wöchentlich. Bei Kurzarbeit ist als Überstunde jene Zeiteinheit anzusehen, welche über die auf Grundlage der kollek- tivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4) 38,5 Stunden- Woche festgelegte tägliche Arbeitszeit sowie über die Mehrarbeit gemäß § 4b hinausgehen. Überstunden sind mit einer Grund- vergütung und einem Zuschlag zu entlohnenNormalarbeitszeit hinausgeht. 2. Bei an- derer Verteilung einer andauernden Überstundenleistung durch mehr als eine Woche ist die Gesamtarbeitszeit je Arbeitstag mit 10 Stunden zu begrenzen. Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 5 Stunden seit der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 4 bis 9 und 12 liegen letzten Ruhepause eine bezahlte Arbeitspause von 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen. 3. Bei Wochenlöhnern ohne Überstundenpauschale gelten erst die über 40 Wochenstunden hinausgehenden Arbeitsstunden als Überstunden. Bei Wochenlöhnern mit Überstundenpauschale findet eine gesonderte Vergütung der Überstunden erst dann vorstatt, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- barte tägliche durch das Überstundenpauschale abgegoltene Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4b überschritten werdenwird. (2) Die Überstundengrundvergütung4. Überstunden an Werktagen, die Grundver- gütung für die Mehrarbeit und die Grundlage für die Berechnung in der Überstundenzuschläge sowie der Zu- schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und der Zu- schläge für Mehrarbeit ist ein 1/143 des Monatsgehal- tes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla- gen sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehen- den Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstun- den-, Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab 01.04.2019 (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 19 6 bis 6 20 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- den sindgeleistet werden, gebührt ein werden mit einem Zuschlag von 50 %Prozent entlohnt. Für die 11. zwischen 20 und 12. Stunde an einem Tag gebührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, ein Zuschlag von 100 %. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeit, sofern 6 Uhr geleistete Überstunden angeordnet werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Werden in ei- ner Arbeitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so ge- bührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen glei- tender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Hö- he von 100 Prozent. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. Bei Schichtarbeit gilt jene Zeit als Überstunde, die über die im Rahmen der jeweiligen Schichteinteilung täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgeht. Nach der ersten Schicht ist ab der dritten Überstunde, sofern diese nach der zehnten Arbeitsstunde des Kalenderta- ges anfällt, ungeachtet des Anfallszeitpunktes ein Zu- schlag von 100 % zu bezahlen. Bei mehrschichtiger Arbeit wird nach der zweiten Schicht für die dritte und die folgenden Überstunden ein Zuschlag von 100 % bezahlt, auch wenn diese Überstunden nicht in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Für Überstunden, die im Anschluss an die dritte Schicht (Nachtschicht) geleistet werden, gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 100 %. Für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 100 % gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleis- tete Mehrarbeit gemäß § 4b in die Zahl der Überstun- den miteinzubeziehen.

Appears in 1 contract

Samples: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen in Der Holzverarbeitenden Industrie

Empfehlungen. Die Kollektivvertragspartner empfehlen a) hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- sorgung möglichst vermeidet. b) bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- tungsphase Einar- beitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche durchschnittli- che Wochen-Arbeitszeit verkürzt, so dass der Urlaub Ur- laub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- lungsphaseFreistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- schriften Zeit- gutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird). c) eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- stehen. § 4d Sabbatical‌ Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit (Sabbatical) kann durch freiwillige Betriebsvereinba- rung ein Durchrechnungszeitraum bis zu höchstens 3 Jahren mit unmittelbar anschließender Sabbatical- konsumation vereinbart werden. Derartige Betriebs- vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Kenntnisnahme der Kollektivvertragspartner und sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln: – Ansparen durch Entgeltverzicht und/oder Ansparen durch Zeit – Geltungsbereich und Geltungsdauer – Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an- gesparten Zeit – Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden – Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit und auf 13. und 14. Gehalt – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab- batical – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und Ar- beitnehmerIn ArbeitnehmerIn – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh- mer/in – Sabbatical bei Überstundenpauschalbezieher (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- beitsstunden, die über die auf Grundlage der kollek- tivvertraglichen kollektiv- vertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4) festgelegte tägliche täg- liche Arbeitszeit sowie über die Mehrarbeit gemäß § 4b hinausgehen. Überstunden sind mit einer Grund- vergütung Grundver- gütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei an- derer anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 4 bis 9 und 12 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit Nor- malarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- barte vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4b überschritten werden. (2) Die Überstundengrundvergütung, die Grundver- gütung für die Mehrarbeit und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sowie der Zu- schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und der Zu- schläge für Mehrarbeit ist ein 1/143 des Monatsgehal- tes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla- gen sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehen- den hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstun- den-Überstunden-, Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigtberück- sichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde Nor- malarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab 01.04.2019 (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 19 bis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Für die 11. und 12. Stunde an einem Tag gebührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, ein Zuschlag von 100 %. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Werden in ei- ner Arbeitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so ge- bührtgebührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen glei- tender gleitender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern so- fern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Hö- he Höhe von 100 Prozent. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeitArbeitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. Bei Schichtarbeit gilt jene Zeit als Überstunde, die über die im Rahmen der jeweiligen Schichteinteilung täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgeht. Nach der ersten Schicht ist ab der dritten Überstunde, sofern diese nach der zehnten Arbeitsstunde des Kalenderta- ges anfällt, ungeachtet des Anfallszeitpunktes ein Zu- schlag von 100 % zu bezahlen. Bei mehrschichtiger Arbeit wird nach der zweiten Schicht für die dritte und die folgenden Überstunden ein Zuschlag von 100 % bezahlt, auch wenn diese Überstunden nicht in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Für Überstunden, die im Anschluss an die dritte Schicht (Nachtschicht) geleistet werden, gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 100 %. Für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 100 % gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleis- tete Mehrarbeit gemäß § 4b in die Zahl der Überstun- den miteinzubeziehen.

Appears in 1 contract

Samples: Kollektivvertrag

Empfehlungen. Die Kollektivvertragspartner empfehlen a) hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- sorgung möglichst vermeidet. b) bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub Unterhaltungs- und Instandsetzungsempfehlungen sind in der Freistellungsphase vorzusehen Maske „Empfehlungen“ mit den vorgegebe- nen Schlüsseln zu erfassen. Je Empfehlungsart soll nur ein einziger Eintrag angelegt werden. Empfehlun- gen sind nicht nach Bauteilen usw. zu trennen (zB vorzusehenvgl. mit Schäden). Empfehlungen sind mit Mengen und Kos- ten (außer bei Unterhaltungsempfehlungen) zu untersetzen. Bei Unterhaltungsempfehlungen ist der Schlüs- sel gemäß Anhang B auszuwählen. Falls Erfahrungswerte zu Kosten fehlen siehe Hinweisblatt „Empfehlungen, dass sich für jede UrlaubswocheKosten“. Eigene Erfahrungswer- te sind jedoch diesem Katalog vorzuziehen. Empfehlungen sind mit Schäden zu verknüpfen, hierzu ist die Programmfunktionalität zu verwenden. Auf die Verwendung der automatischen Verknüpfungsfunktionen sollte möglichst verzichtet werden. Es müssen nicht alle Schäden mit Empfehlungen verknüpft werden. Die Empfehlung „Nichts Tun“ ist nicht zu verwen- den. Bei alten Empfehlungen wurden die in eckigen Klammern stehenden Schadensnummern während der Freistellungsphase entstehtUm- stellung auf die Version 1.9 genutzt, um eine Verknüpfung zu den Schäden herzustellen. Im Rahmen der Bauwerksprüfung ist zu prüfen, ob alle in eckigen Klammern stehenden Schäden in die Einarbei- tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, so dass Verknüpfung über- nommen wurden. Die Verknüpfung ist ggf. anzupassen. Anschließend ist das Bemerkungsfeld von den Schadensnummern und der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- lungsphaseKurzfassung des Schadens zu bereinigen. Im Bemerkungsfeld stehen nur noch Hinweise zur Empfehlung selbst und keine Informationen, die den nicht erworbenen Zeitgut- schriften entsprechen, verbraucht Schadensbeschreibungen entnommen werden kann und wird). c) eine Regelung zu treffenkönnen. Empfehlungen, die die Rückkehr zur Voll- beschäftigung während außerhalb der Laufzeit aktuellen Prüfung gegeben wurden bzw. nicht zum Prüfumfang der Vereinba- rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären Gründen) ermöglichtaktuel- len Prüfung gehören, soweit den Arbeitgeber da- durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem Empfehlungen mit einem Eintrag im Feld „Maßnahmefixierung“ innerhalb des Schlüssels von „Maßnahme gesetzt“, dürfen nicht betriebliche Gründe entgegen- stehen. § 4d Sabbatical‌ Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit (Sabbatical) kann durch freiwillige Betriebsvereinba- rung ein Durchrechnungszeitraum bis zu höchstens 3 Jahren mit unmittelbar anschließender Sabbatical- konsumation vereinbart geändert oder gelöscht werden. Derartige Betriebs- vereinbarungen bedürfen Die Dringlichkeiten „umgehend“ und „kurzfristig“ dürfen nur bei gravierenden Schäden gesetzt werden, dazu ist vorher eine Abstimmung mit dem betroffenen Regionalbereich erforderlich. Ersatzneubauten werden nicht durch den Prüfer empfohlen. Stattdessen soll eine „Wirtschaftlichkeitsunter- suchung auf Ersatzneubau oder Instandsetzung“ empfohlen werden (die konkrete Entscheidung trifft der Regionalbereich). Als Kosten sind die geschätzten Kosten der Variante des Ersatzneubaus anzugeben. Werden Empfehlung der Art „Statische Nachrechnung“, „OSA“ oder „Gutachten“ ausgewählt, dann ist das Ziel dieser Untersuchung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Kenntnisnahme der Kollektivvertragspartner und sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln: – Ansparen durch Entgeltverzicht und/oder Ansparen durch Zeit – Geltungsbereich und Geltungsdauer – Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an- gesparten Zeit – Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden – Ansprüche beschreiben bzw. eine genaue Frage zu formulieren, die nach der Dauer Untersu- chung beantwortet sein soll. Außerdem ist der Dienstzeit Aufwand für diese Untersuchung abzuschätzen und auf 13eine Un- tersuchungs- / Berechnungsmethode vorzuschlagen. Zu jedem Schaden der unter [14*] einen Eintrag mit dem Schlüssel „erforderlich ist …“ hat, muss es eine derartige Empfehlung geben. Das Programm zeigt an manchen Stellen und 14. Gehalt – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab- batical – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und Ar- beitnehmerIn – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh- mer/in – Sabbatical bei Überstundenpauschalbezieher (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- beitsstunden, die über die auf Grundlage der kollek- tivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4) festgelegte tägliche Arbeitszeit sowie über die Mehrarbeit gemäß § 4b hinausgehen. Überstunden sind mit einer Grund- vergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei an- derer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs 4 bis 9 und 12 liegen Überstunden erst dann vorBeiblatt zur Prüfung eine Meldung, dass OSA- Empfehlungen (V1.9) fehlen bzw. „Maßnahmen zuweisen“ (V1.91) an. Diese Meldung kann für unwesentli- che Schäden ignoriert werden! Eine OSA-Empfehlung ist nur zu geben, wenn die auf Grund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- barte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4b überschritten werden. (2) Die Überstundengrundvergütung, die Grundver- gütung für die Mehrarbeit und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sowie der Zu- schläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und der Zu- schläge für Mehrarbeit ist ein 1/143 des Monatsgehal- tes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla- gen sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehen- den Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstun- den-, Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab 01.04.2019 (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 19 bis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Für die 11. und 12. Stunde an einem Tag gebührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, ein Zuschlag von 100 %. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Werden in ei- ner Arbeitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so ge- bührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen glei- tender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Hö- he von 100 Prozent. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werdenSchadensursache tatsäch- lich unklar ist. Bei Schichtarbeit gilt jene Zeit als Überstundeerster Hauptprüfung, die über die im Rahmen zweiter Hauptprüfung und erster Einfachprüfung (zwischen H1 und H2) ist in der jeweiligen Schichteinteilung täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehtMaske „Empfehlungen“ nichts zu erfassen. Nach der ersten Schicht ist ab der dritten Überstunde, sofern diese nach der zehnten Arbeitsstunde des Kalenderta- ges anfällt, ungeachtet des Anfallszeitpunktes ein Zu- schlag von 100 % zu bezahlen. Bei mehrschichtiger Arbeit wird nach der zweiten Schicht für die dritte und die folgenden Überstunden ein Zuschlag von 100 % bezahlt, auch wenn diese Überstunden nicht in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Für Überstunden, die im Anschluss an die dritte Schicht Unterhaltungsempfehlungen sind davon ausgenommen (Nachtschicht) geleistet werden, gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 100 %. Für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 100 % gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleis- tete Mehrarbeit gemäß § 4b in die Zahl der Überstun- den miteinzubeziehensiehe Anhang B).

Appears in 1 contract

Samples: ZTV – Bauwerksprüfung

Empfehlungen. Die Kollektivvertragspartner empfehlen a) hinsichtlich Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Ver- sorgung Versorgung möglichst vermeidet. b) bei Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (zB z. B. vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, Urlaubswoche die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- tungsphase Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkürzt, so dass der Urlaub in den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- lungsphaseFreistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- schriften Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird). c) eine Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- beschäftigung Vollbeschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- rung Vereinbarung aus außerordentlich wichtigen persönlichen Gründen (wirtschaftliche Notlage zB z. B. aus familiären Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- durch dadurch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- stehen. § 4d Sabbatical‌ Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit (Sabbatical) kann durch freiwillige Betriebsvereinba- rung ein Durchrechnungszeitraum bis zu höchstens 3 Jahren mit unmittelbar anschließender Sabbatical- konsumation vereinbart werden. Derartige Betriebs- vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Kenntnisnahme der Kollektivvertragspartner und sollen insbesondere nachfolgende Punkte regeln: – Ansparen durch Entgeltverzicht und/oder Ansparen durch Zeit – Geltungsbereich und Geltungsdauer – Teilnehmerkreis und Teilnehmerauswahl – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an- gesparten Zeit – Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden – Ansprüche nach der Dauer der Dienstzeit und auf 13. und 14. Gehalt – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem Sab- batical – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und Ar- beitnehmerIn – Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden bei Rücktritt vom Sabbatical oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses – Kündigungsschutz nach dem Sabbatical – Individuelle Vereinbarung mit dem/der Arbeitneh- mer/in – Sabbatical bei Überstundenpauschalbezieherentgegenstehen (1) Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Ar- beitsstundenArbeitsstunden, die über die auf Grundlage der kollek- tivvertraglichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4) festgelegte tägliche Arbeitszeit sowie über die Mehrarbeit Mehr- arbeit gemäß § 4b hinausgehen. Überstunden sind mit einer Grund- vergütung Grundvergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei an- derer anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 4 Abs Abs. 4 bis 9 und 12 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die auf Grund aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen verein- barte vereinbarte tägliche Arbeitszeit sowie die Mehrarbeit gemäß § 4b überschritten über- schritten werden. (2) Die Überstundengrundvergütung, die Grundver- gütung Grundvergütung für die Mehrarbeit und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge sowie der Zu- schläge Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und der Zu- schläge Zuschläge für Mehrarbeit ist ein 1/143 des Monatsgehal- tesMonatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla- gen Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsgehälter hinausgehen- den hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstun- den-Überstunden-, Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagsentlohnung Feiertags-entlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Berechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen das Monatsgehalt durch 167 zu teilen. Ab 01.04.2019. (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 19 bis 6 Uhr fallen bzw bzw. nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun- den Feiertags- überstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Für die 11. und 12. Stunde an einem Tag gebührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen gleitender Arbeitszeit, ein Zuschlag von 100 %. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. Fallen die Überstunden in die Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Werden in ei- ner Arbeitswoche mehr als 50 Stunden geleistet, so ge- bührt, ausgenommen Arbeitsstunden im Rahmen glei- tender Arbeitszeit, ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine Überstunde handelt, ein Zuschlag in Hö- he von 100 Prozent. Dies gilt auch bei gleitender Ar- beitszeit, sofern Überstunden angeordnet werden. Bei Schichtarbeit gilt jene Zeit als Überstunde, die über die im Rahmen der jeweiligen Schichteinteilung Schichtein- teilung täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgeht. Nach der ersten Schicht ist ab der dritten ÜberstundeÜber- stunde, sofern diese nach der zehnten Arbeitsstunde des Kalenderta- ges Kalendertages anfällt, ungeachtet des Anfallszeitpunktes ein Zu- schlag Zuschlag von 100 % zu bezahlen. Bei mehrschichtiger Arbeit wird nach der zweiten Schicht für die dritte und die folgenden Überstunden Über- stunden ein Zuschlag von 100 % bezahlt, auch wenn diese Überstunden nicht in die Zeit nach 19 Uhr fallen. Für Überstunden, die im Anschluss an die dritte Schicht (Nachtschicht) geleistet werdenwer- den, gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 100 %. Für Überstunden, die nach Beendigung der Nachtschicht nach 6 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zur Feststellung, ab welcher Stunde ein Zuschlag von 100 % gebührt, ist die an diesem Tag allenfalls geleis- tete allen- falls geleistete Mehrarbeit gemäß § 4b in die Zahl der Überstun- den Überstunden miteinzubeziehen.

Appears in 1 contract

Samples: Kollektivvertrag Für Angestellte