Endgeräte. 3.1 Für den Empfang der von der Gesellschaft übertragenen Pro- grammsignale benötigt der Kunde ein entsprechendes Endgerät. Soweit die Programmsignale in digitaler Form übertragen werden, ist ein Ka- belreceiver mit digitalem Empfangsteil (DVB-C) oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Empfangsteil (DVB-C) erforderlich. Soweit die Programmsignale verschlüsselt übertragen werden, sind eine SmartCard und ggf. ein entsprechendes Entschlüsselungsmodul erforderlich. Um die Inhalte von HDTV-Angeboten empfangen und optimal darstellen zu können, benötigt der Kunde Endgeräte, die HDTV-Signale verarbeiten können sowie ein für hochauflösende Darstellungen geeignetes Display. 3.2 Die Gesellschaft stellt dem Kunden auf Wunsch für die Laufzeit des Vertrages über den TV-Anschluss, HD-Produkt oder Pay-TV-Produkt eine – ggf. virtuelle – SmartCard und/oder mit gesondertem Vertrag ein Endgerät (z. B. einen Digital-Receiver (HD), einen Digitalen Video Re- corder (SD/HD) oder ein HD Modul CI+) zur Verfügung und schaltet die SmartCard für die vertraglich vereinbarten Produkte frei. Die Hardware verbleibt im Eigentum der Gesellschaft bzw. des SmartCard-Herstellers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Nut- zung eines CI+ Moduls kann die Zahl der empfangbaren Sender aufgrund verpflichtender Vorgaben der Programmveranstalter reduziert sowie die Wiedergabe und Nutzung von empfangsgeräteabhängigen Zusatzfunk- tionen (z. B. Timeshift, Aufnahme) eingeschränkt oder unmöglich sein. Weiterhin können ggf. nicht alle Zusatzdienste der Gesellschaft genutzt werden. 3.3 Die Gesellschaft kann verlangen, dass die überlassene SmartCard ausschließlich in Verbindung mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät verwendet wird. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, ausschließlich SmartCards zu überlassen, die nur im Zusammenhang mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät genutzt werden kön- nen. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl bei Vertragsbeginn als auch bei einem späteren Wechsel des Receivers/Entschlüsselungsmoduls die Seriennummer des Receivers/Entschlüsselungsmoduls mitzuteilen und die auf der SmartCard und/oder dem Receiver/Entschlüsselungsmodul enthaltene Software (außer in den Fällen von §§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG) weder abzuändern noch zurück zu entwickeln oder zu übersetzen. Er ist weiterhin verpflichtet, Dritten (außer Haushaltsangehörigen) nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gesellschaft das bereitgestellte Endgerät und/oder die SmartCard zur ständigen Alleinnutzung zu über- lassen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aus der Nutzung durch Dritte entstehen. 3.4 Der Kunde ist für die sorgfältige und regelmäßige Sicherung für vom Kunden auf der in Verbindung mit dem (von der Gesellschaft erworbenen oder überlassenen) Receiver genutzten Festplatte gespeicherte Inhalte allein verantwortlich. Im Falle eines Datenverlustes hat der Kunde keinen Anspruch auf die Reproduktion verlorengegangener Daten. 3.5 Sofern der Kunde zur Nutzung der Pay-TV-Produkte der Gesell- schaft geeignete Endgeräte verwenden möchte, die nicht von der Ge- sellschaft zur Verfügung gestellt oder erworben wurden, obliegt dem Kunden die Überprüfung der Eignung dieser Endgeräte zum Empfang der Pay-TV-Produkte. Solche Endgeräte müssen bestimmte Anforde- rungen erfüllen (z.B. Verschlüsselungssystem, Jugendschutz), um zum Empfang der Programmbouquets fähig zu sein. Die Gesellschaft bie- tet keine technische Unterstützung für vom Kunden selbst beschaffte Endgeräte. Bei der Nutzung einer SmartCard in Verbindung mit einem vom Kunden selbst beschafften Endgerät obliegt es dem Kunden, die Systemkonformität sicherzustellen und einen Missbrauch der SmartCard auszuschließen.
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Endgeräte. 3.1 Für den Empfang der von der Gesellschaft übertragenen Pro- grammsignale Programm- signale benötigt der Kunde ein entsprechendes Endgerät. Soweit die Programmsignale Pro- grammsignale in digitaler Form übertragen werden, ist ein Ka- belreceiver Kabelreceiver mit digitalem Empfangsteil (DVB-C) oder ein Fernsehgerät mit integriertem integrier- tem digitalem Empfangsteil (DVB-C) erforderlich. Soweit die Programmsignale Programm- signale verschlüsselt übertragen werden, sind eine SmartCard und ggf. ein entsprechendes Entschlüsselungsmodul erforderlich. Um die Inhalte von HDTV-Angeboten empfangen und optimal darstellen zu können, benötigt be- nötigt der Kunde Endgeräte, die HDTV-Signale verarbeiten können sowie ein für hochauflösende Darstellungen geeignetes Display.
3.2 Die Gesellschaft stellt dem Kunden auf Wunsch für die Laufzeit des Vertrages über den TV-Anschluss, HD-Produkt oder Pay-TV-Produkt eine – ggf. virtuelle – SmartCard und/oder mit gesondertem Vertrag ein Endgerät (z. B. einen Digital-Receiver (HD), einen Digitalen Video Re- corder (SD/HD) oder ein HD Modul CI+) zur Verfügung und schaltet die SmartCard für die vertraglich vereinbarten Produkte frei. Die Hardware verbleibt im Eigentum der Gesellschaft bzw. des SmartCard-Herstellers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Nut- zung eines CI+ Moduls kann die Zahl der empfangbaren Sender aufgrund verpflichtender Vorgaben der Programmveranstalter reduziert sowie die Wiedergabe und Nutzung von empfangsgeräteabhängigen Zusatzfunk- tionen (z. B. Timeshift, Aufnahme) eingeschränkt oder unmöglich sein. Weiterhin können ggf. nicht alle Zusatzdienste der Gesellschaft genutzt werden.
3.3 Die Gesellschaft kann verlangen, dass die überlassene SmartCard ausschließlich in Verbindung mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät verwendet wird. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, ausschließlich SmartCards zu überlassen, die nur im Zusammenhang mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät genutzt werden kön- nen. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl bei Vertragsbeginn als auch bei einem späteren Wechsel des Receivers/Entschlüsselungsmoduls die Seriennummer des Receivers/Entschlüsselungsmoduls mitzuteilen und die auf der SmartCard und/oder dem Receiver/Entschlüsselungsmodul enthaltene Software (außer in den Fällen von §§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG) weder abzuändern noch zurück zu entwickeln oder zu übersetzen. Er ist weiterhin verpflichtet, Dritten (außer Haushaltsangehörigen) nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gesellschaft das bereitgestellte Endgerät und/oder die SmartCard zur ständigen Alleinnutzung zu über- lassen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aus der Nutzung durch Dritte entstehen.
3.4 Der Kunde ist für die sorgfältige und regelmäßige Sicherung für vom Kunden auf der in Verbindung mit dem (von der Gesellschaft erworbenen oder überlassenen) Receiver genutzten Festplatte gespeicherte Inhalte allein verantwortlich. Im Falle eines Datenverlustes hat der Kunde keinen Anspruch auf die Reproduktion verlorengegangener Daten.. AGB-Privatkunden-1221
3.5 Sofern der Kunde zur Nutzung der Pay-TV-Produkte der Gesell- schaft Gesellschaft geeignete Endgeräte verwenden möchte, die nicht von der Ge- sellschaft Gesellschaft zur Verfügung gestellt oder erworben wurden, obliegt dem Kunden die Überprüfung der Eignung dieser Endgeräte zum Empfang der Pay-TV-TV- Produkte. Solche Endgeräte müssen bestimmte Anforde- rungen Anforderungen erfüllen (z.B. Verschlüsselungssystem, Jugendschutz), um zum Empfang der Programmbouquets fähig zu sein. Die Gesellschaft bie- tet bietet keine technische techni- sche Unterstützung für vom Kunden selbst beschaffte Endgeräte. Bei der Nutzung einer SmartCard in Verbindung mit einem vom Kunden selbst beschafften Endgerät obliegt es dem Kunden, die Systemkonformität sicherzustellen si- cherzustellen und einen Missbrauch der SmartCard auszuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. 3.1 Für den Empfang der von der Gesellschaft übertragenen Pro- grammsignale Programm- signale benötigt der Kunde ein entsprechendes Endgerät. Soweit die Programmsignale Pro- grammsignale in digitaler Form übertragen werden, ist ein Ka- belreceiver Kabelreceiver mit digitalem Empfangsteil (DVB-C) oder ein Fernsehgerät mit integriertem integrier- tem digitalem Empfangsteil (DVB-C) erforderlich. Soweit die Programmsignale Programm- signale verschlüsselt übertragen werden, sind eine SmartCard und ggf. ein entsprechendes Entschlüsselungsmodul erforderlich. Um die Inhalte Inhal- te von HDTV-Angeboten empfangen und optimal darstellen zu können, benötigt der Kunde Endgeräte, die HDTV-Signale verarbeiten können sowie ein für hochauflösende Darstellungen geeignetes Display.
3.2 Die Gesellschaft stellt dem Kunden auf Wunsch für die Laufzeit des Vertrages über den TV-Anschluss, HD-Produkt oder Pay-TV-Produkt eine – ggf. virtuelle – SmartCard und/oder mit gesondertem Vertrag ein Endgerät (z. B. einen Digital-Receiver (HD), einen Digitalen Video Re- corder Recorder (SD/HD) oder ein HD Modul CI+) zur Verfügung und schaltet die SmartCard für die vertraglich vereinbarten Produkte frei. Die Hardware verbleibt im Eigentum der Gesellschaft bzw. des SmartCard-Herstellers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Nut- zung eines CI+ Moduls kann die Zahl der empfangbaren Sender aufgrund verpflichtender Vorgaben der Programmveranstalter reduziert sowie die Wiedergabe und Nutzung von empfangsgeräteabhängigen Zusatzfunk- tionen (z. B. Timeshift, Aufnahme) eingeschränkt oder unmöglich sein. Weiterhin können ggf. nicht alle Zusatzdienste der Gesellschaft genutzt werden.
3.3 Die Gesellschaft kann verlangen, dass die überlassene SmartCard ausschließlich in Verbindung mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät verwendet wird. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, ausschließlich SmartCards zu überlassen, die nur im Zusammenhang mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät genutzt werden kön- nen. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl bei Vertragsbeginn als auch bei einem späteren Wechsel des Receivers/Entschlüsselungsmoduls die Seriennummer des Receivers/Entschlüsselungsmoduls mitzuteilen und die auf der SmartCard und/oder dem Receiver/Entschlüsselungsmodul enthaltene Software (außer in den Fällen von §§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG) weder abzuändern noch zurück zu entwickeln oder zu übersetzen. Er ist weiterhin verpflichtet, Dritten (außer Haushaltsangehörigen) nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gesellschaft das bereitgestellte Endgerät und/oder die SmartCard zur ständigen Alleinnutzung zu über- lassen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aus der Nutzung durch Dritte entstehen.
3.4 Der Kunde ist für die sorgfältige und regelmäßige Sicherung für vom Kunden auf der in Verbindung mit dem (von der Gesellschaft erworbenen oder überlassenen) Receiver genutzten Festplatte gespeicherte Inhalte allein verantwortlich. Im Falle eines Datenverlustes hat der Kunde keinen Anspruch auf die Reproduktion verlorengegangener Daten.
3.5 Sofern der Kunde zur Nutzung der Pay-TV-Produkte der Gesell- schaft Gesellschaft geeignete Endgeräte verwenden möchte, die nicht von der Ge- sellschaft Gesellschaft zur Verfügung gestellt oder erworben wurden, obliegt dem Kunden die Überprüfung der Eignung dieser Endgeräte zum Empfang der Pay-TV-TV- Produkte. Solche Endgeräte müssen bestimmte Anforde- rungen Anforderungen erfüllen (z.B. Verschlüsselungssystem, Jugendschutz), um zum Empfang der Programmbouquets fähig zu sein. Die Gesellschaft bie- tet bietet keine technische techni- sche Unterstützung für vom Kunden selbst beschaffte Endgeräte. Bei der Nutzung einer SmartCard in Verbindung mit einem vom Kunden selbst beschafften Endgerät obliegt es dem Kunden, die Systemkonformität sicherzustellen und einen Missbrauch der SmartCard auszuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. 3.1 Für den Empfang der von der Gesellschaft übertragenen Pro- grammsignale Programmsignale benötigt der Kunde ein entsprechendes Endgerät. Soweit die Programmsignale in digitaler Form übertragen werden, ist ein Ka- belreceiver Kabelreceiver mit digitalem Empfangsteil (DVB-C) oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem digitalen Empfangsteil (DVB-C) erforderlich. Soweit die Programmsignale verschlüsselt übertragen werden, sind eine SmartCard und ggf. ein entsprechendes Entschlüsselungsmodul erforderlich. Um die Inhalte von HDTV-Angeboten empfangen und optimal darstellen zu können, benötigt der Kunde Endgeräte, die HDTV-Signale verarbeiten können sowie ein für hochauflösende Darstellungen geeignetes Display.
3.2 Die Gesellschaft stellt dem Kunden auf Wunsch für die Laufzeit des Vertrages über den TV-AnschlussKabelanschluss, HD-Produkt oder Pay-TV-Produkt eine – - ggf. virtuelle – - SmartCard und/und / oder mit gesondertem Vertrag ein Endgerät (z. B. einen Digital-Receiver (HD), einen Digitalen Video Re- corder digitalen Videorecorder (SD/SD / HD) oder ein HD Modul CI+) zur Verfügung und schaltet die SmartCard für die vertraglich vereinbarten Produkte frei. Die Hardware verbleibt im Eigentum der Gesellschaft bzw. des SmartCard-Herstellers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Nut- zung Nutzung eines CI+ Moduls CI+Moduls kann die Zahl der empfangbaren Sender aufgrund verpflichtender Vorgaben der Programmveranstalter reduziert sowie die Wiedergabe und Nutzung von empfangsgeräteabhängigen Zusatzfunk- tionen Zusatzfunktionen (z. B. Timeshift, Aufnahme) eingeschränkt oder unmöglich sein. Weiterhin können ggf. nicht alle Zusatzdienste der Gesellschaft genutzt werden.
3.3 Die Gesellschaft kann verlangen, dass die überlassene SmartCard ausschließlich in Verbindung mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät Endgerätes verwendet wird. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, ausschließlich SmartCards zu überlassen, die nur im Zusammenhang mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät Endgerätes genutzt werden kön- nenkönnen. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl bei Vertragsbeginn Vertragsbeginn, als auch bei einem späteren Wechsel des Receivers/Entschlüsselungsmoduls Receivers / Entschlüsselungsmodules, die Seriennummer des Receivers/Receivers / Entschlüsselungsmoduls mitzuteilen und die auf der SmartCard und/und / oder dem Receiver/Receiver / Entschlüsselungsmodul enthaltene Software (außer in den Fällen von §§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG) weder abzuändern abzuändern, noch zurück zu entwickeln zurückzuentwickeln oder zu übersetzen. Er ist weiterhin verpflichtet, Dritten (außer Haushaltsangehörigen) nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gesellschaft das bereitgestellte Endgerät und/und / oder die SmartCard zur ständigen Alleinnutzung zu über- lassenüberlassen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aus der Nutzung durch Dritte entstehen.
3.4 Der Kunde ist für die sorgfältige und regelmäßige Sicherung für vom Kunden auf der in Verbindung mit dem (von der Gesellschaft erworbenen oder überlassenen) Receiver genutzten Festplatte gespeicherte gespeicherten Inhalte allein verantwortlich. Im Falle Fall eines Datenverlustes hat der Kunde keinen Anspruch auf die Reproduktion verlorengegangener Daten.
3.5 Sofern der Kunde zur Nutzung der Pay-TV-Produkte der Gesell- schaft Gesellschaft geeignete Endgeräte verwenden möchte, die nicht von der Ge- sellschaft Gesellschaft zur Verfügung gestellt oder erworben wurden, obliegt dem Kunden die Überprüfung der Eignung dieser Endgeräte Geräte zum Empfang der Pay-TV-Produkte. Solche Endgeräte müssen bestimmte Anforde- rungen Anforderungen erfüllen (z.z. B. Verschlüsselungssystem, JugendschutzJugendschutz etc.), um zum Empfang der Programmbouquets fähig zu sein. Die Gesellschaft bie- tet bietet keine technische Unterstützung für vom Kunden selbst beschaffte Endgeräte. Bei der Nutzung einer SmartCard in Verbindung mit einem vom Kunden selbst beschafften Endgerät obliegt es dem Kunden, die Systemkonformität sicherzustellen und einen Missbrauch der SmartCard auszuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. 3.1 Für den Empfang der von der Gesellschaft übertragenen Pro- grammsignale Programmsignale benötigt der Kunde ein entsprechendes Endgerät. Soweit die Programmsignale in digitaler Form übertragen werden, ist ein Ka- belreceiver Kabelreceiver mit digitalem Empfangsteil (DVB-C) oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Empfangsteil (DVB-C) erforderlich. Soweit die Programmsignale verschlüsselt übertragen werden, sind eine SmartCard und ggf. ein entsprechendes Entschlüsselungsmodul erforderlich. Um die Inhalte von HDTV-Angeboten empfangen und optimal darstellen zu können, benötigt der Kunde Endgeräte, die HDTV-Signale verarbeiten können sowie ein für hochauflösende Darstellungen geeignetes DisplayDis- play.
3.2 Die Gesellschaft stellt dem Kunden auf Wunsch für die Laufzeit des Vertrages über den TV-Anschluss, HD-Produkt oder Pay-TV-Produkt eine – ggf. virtuelle – SmartCard und/oder mit gesondertem Vertrag ein Endgerät (z. B. einen Digital-Receiver (HD), einen Digitalen Video Re- corder (SD/HD) oder ein HD Modul CI+) zur Verfügung und schaltet die SmartCard für die vertraglich vereinbarten Produkte frei. Die Hardware verbleibt im Eigentum der Gesellschaft bzw. des SmartCard-Herstellers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Nut- zung eines CI+ Moduls kann die Zahl der empfangbaren Sender aufgrund verpflichtender Vorgaben der Programmveranstalter reduziert sowie die Wiedergabe und Nutzung von empfangsgeräteabhängigen Zusatzfunk- tionen (z. B. Timeshift, Aufnahme) eingeschränkt oder unmöglich sein. Weiterhin können ggf. nicht alle Zusatzdienste der Gesellschaft genutzt werden.
3.3 Die Gesellschaft kann verlangen, dass der Kunde die ihm überlassene SmartCard ausschließlich nur in Verbindung mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät verwendet wird. Außerdem ist Receiver/Entschlüsselungsmodul verwendet, um die Gesellschaft berechtigt, ausschließlich SmartCards erfor- derliche Netzintegrität und die Einhaltung von Verschlüsselungsanforderungen für Programmsignale sicherzustellen sowie die technischen Voraussetzungen für die Einhaltung von Jugendschutzvorga- ben zu überlassen, die nur im Zusammenhang mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät genutzt werden kön- nenschaffen. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl bei Vertragsbeginn als auch bei einem späteren Wechsel des Receivers/Entschlüsselungsmoduls die Seriennummer des Receivers/Entschlüsselungsmoduls Entschlüsse- lungsmoduls mitzuteilen und die auf der SmartCard und/oder dem Receiver/Entschlüsselungsmodul enthaltene Software (außer in den Fällen von §§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG) weder abzuändern noch zurück zu entwickeln oder zu übersetzen. Er ist weiterhin weiter- hin verpflichtet, Dritten (außer Haushaltsangehörigen) nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gesellschaft das bereitgestellte Endgerät und/oder die SmartCard zur ständigen Alleinnutzung zu über- lassenüberlassen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aus der Nutzung durch Dritte entstehen.
3.4 3.3 Der Kunde ist für die sorgfältige und regelmäßige Sicherung für vom Kunden auf der in Verbindung mit dem (von der Gesellschaft erworbenen oder überlassenen) Receiver genutzten Festplatte gespeicherte gespei- cherte Inhalte allein verantwortlich. Im Falle eines Datenverlustes hat der Kunde keinen Anspruch auf die Reproduktion verlorengegangener Daten.
3.5 3.4 Sofern der Kunde einen zur Nutzung der Pay-TV-Produkte der Gesell- schaft geeignete Endgeräte verwenden Gesellschaft geeigneten Receiver ver- wenden möchte, die der nicht von der Ge- sellschaft Gesellschaft zur Verfügung gestellt oder erworben wurdenwurde, obliegt dem Kunden die Überprüfung der Eignung dieser Endgeräte des Receivers zum Empfang der Pay-TV-Produkte. Solche Endgeräte Receiver müssen bestimmte Anforde- rungen Anforderungen erfüllen (z.B. Verschlüsselungssystem, Jugendschutz), um zum Empfang der Programmbouquets fähig zu sein. Die Gesellschaft bie- tet bietet keine technische Unterstützung für vom Kunden selbst beschaffte EndgeräteReceiver. Bei der Nutzung einer SmartCard in Verbindung Ver- bindung mit einem vom Kunden selbst beschafften Endgerät Receiver obliegt es dem Kunden, die Systemkonformität Systemkon- formität sicherzustellen und einen Missbrauch der SmartCard auszuschließen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Endgeräte. 3.1 Für den Empfang der von der Gesellschaft übertragenen Pro- grammsignale Programm- signale benötigt der Kunde ein entsprechendes Endgerät. Soweit die Programmsignale in digitaler Form übertragen werden, ist ein Ka- belreceiver Kabel- receiver mit digitalem Empfangsteil (DVB-C) oder ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Empfangsteil (DVB-C) erforderlich. Soweit die Programmsignale Pro- grammsignale verschlüsselt übertragen werden, sind eine SmartCard und ggf. ein entsprechendes Entschlüsselungsmodul erforderlich. Um die Inhalte von HDTV-Angeboten empfangen und optimal darstellen zu können, benötigt der Kunde Endgeräte, die HDTV-Signale verarbeiten können sowie ein für hochauflösende Darstellungen geeignetes Display.
3.2 Die Gesellschaft stellt dem Kunden auf Wunsch für die Laufzeit des Vertrages über den TV-Anschluss, HD-Produkt oder Pay-TV-Produkt eine – ggf. virtuelle – SmartCard und/oder mit gesondertem Vertrag ein Endgerät Endge- rät (z. B. einen Digital-Receiver (HD), einen Digitalen Video Re- corder Recorder (SD/SD/ HD) oder ein HD Modul CI+) zur Verfügung und schaltet die SmartCard für die vertraglich vereinbarten Produkte frei. Die Hardware verbleibt im Eigentum der Gesellschaft bzw. des SmartCard-Herstellers, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Nut- zung Nutzung eines CI+ Moduls kann die Zahl der empfangbaren Sender aufgrund verpflichtender Vorgaben der Programmveranstalter reduziert sowie die Wiedergabe und Nutzung von empfangsgeräteabhängigen Zusatzfunk- Zusatzfunk-tionen (z. B. TimeshiftTimes- hift, Aufnahme) eingeschränkt oder unmöglich sein. Weiterhin können ggf. nicht alle Zusatzdienste der Gesellschaft genutzt werden.
3.3 Die Gesellschaft kann verlangen, dass die überlassene SmartCard ausschließlich in Verbindung mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät verwendet wird. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, ausschließlich SmartCards zu überlassen, die nur im Zusammenhang mit einem der SmartCard zugeordneten Endgerät genutzt werden kön- nen. Der Kunde ist verpflichtet, sowohl bei Vertragsbeginn als auch bei einem späteren Wechsel des Receivers/Entschlüsselungsmoduls die Seriennummer des Receivers/Entschlüsselungsmoduls mitzuteilen und die auf der SmartCard und/oder dem Receiver/Entschlüsselungsmodul enthaltene Software (außer in den Fällen von §§ 69d Abs. 2 und 3, 69e UrhG) weder abzuändern noch zurück zu entwickeln oder zu übersetzen. Er ist weiterhin verpflichtet, Dritten (außer Haushaltsangehörigen) nicht ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Gesellschaft das bereitgestellte Endgerät und/oder die SmartCard zur ständigen Alleinnutzung zu über- lassen. Der Kunde haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die aus der Nutzung durch Dritte entstehen.
3.4 Der Kunde ist für die sorgfältige und regelmäßige Sicherung für vom Kunden auf der in Verbindung mit dem (von der Gesellschaft erworbenen oder überlassenen) Receiver genutzten Festplatte gespeicherte Inhalte allein verantwortlich. Im Falle eines Datenverlustes hat der Kunde keinen Anspruch auf die Reproduktion verlorengegangener Daten.
3.5 Sofern der Kunde zur Nutzung der Pay-TV-Produkte der Gesell- schaft Gesellschaft geeignete Endgeräte verwenden möchte, die nicht von der Ge- sellschaft Gesellschaft zur Verfügung gestellt oder erworben wurden, obliegt dem Kunden die Überprüfung der Eignung dieser Endgeräte zum Empfang der Pay-TV-TV- Produkte. Solche Endgeräte müssen bestimmte Anforde- rungen Anforderungen erfüllen (z.B. Verschlüsselungssystem, Jugendschutz), um zum Empfang der Programmbouquets fähig zu sein. Die Gesellschaft bie- tet bietet keine technische techni- sche Unterstützung für vom Kunden selbst beschaffte Endgeräte. Bei der Nutzung einer SmartCard in Verbindung mit einem vom Kunden selbst beschafften Endgerät obliegt es dem Kunden, die Systemkonformität sicherzustellen und einen Missbrauch der SmartCard auszuschließen.
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