Energieausweis Musterklauseln

Energieausweis. DRVCEnergieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer bei Verkauf eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes dem Käufer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragser- klärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfol- gen, hat der Käufer dRVCRecht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beauftragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen. Seit Inkrafttreten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elek- tronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung trifft sowohl den Verkäufer als auch den von ihm beauf- tragten Immobilienmakler. Energieausweise, die vor Inkrafttreten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf dRVC- Standortklima) anzuführen. Der Verkäufer hat die Xxxx, entweder einen Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz des Nutzungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieauswei- sersteller aber bestätigen. Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zu erstellen und soll eine vergleichbare Information über den energetischen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaf- fen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen auftreten können. Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Ge- bäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Seit 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objek- te sind – anders als bisher – nicht ...
Energieausweis. Das Energieausweis - Vorlage Gesetz ( dieses ist abrufbar unter: xxxxx://xxx.xxx.xxx.xx.xx/XxxxxxxxXxxxxxx.xxx?Xxxxxxx=Xxxxxxxxxxxx&Xxxxxxxxxxxxxx=00000 799 ) regelt u.a. die Pflicht des Verkäufers, beim Verkauf eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer einen Energieausweis vorzulegen und auszuhändigen, sowie die Pflicht zur Angabe bestimmter Indikatoren über die energietechnische Qualität des Gebäudes oder Nutzungsobjekts in Anzeigen zur Vorbereitung solcher Rechtsgeschäfte.
Energieausweis. Aufgrund der Verpflichtung nach § 16 ff der Energieeinsparverordnung wird dem Mieter bei Gelegenheit des Abschlusses dieses Vertrages ein Energieausweis zur Information übergeben. Der Inhalt des Ausweises ist ausdrücklich nicht zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Er war auch nicht Gegenstand der Vertragsanbahnung. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Energieausweis keine Rechtswirkungen für diesen Vertrag haben soll und sich daraus insbesondere keine Gewährleistungs- und Modernisierungsansprüche herleiten lassen. Diese Grundsätze gelten für die Modernisierungsempfehlungen entsprechend.
Energieausweis. Der Vermieter wird dem Mieter aufgrund seiner öffentlich-rechtlichen Vorlagepflicht die Möglichkeit zur Einsichtnahme in den vollständigen Energieausweis des Ausstellers gewähren. Der Energieausweis hat lediglich informativen Charakter, daher übernimmt der Vermieter keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Ausweises und der darin gemachten Angaben. Insbesondere stellt die in dem Energieausweis abgebildete Energieeffizienz des Gebäudes keine Beschaffenheit des Mietobjektes dar. Der tatsächliche Energieverbrauch kann aufgrund des konkreten Nutzerverhaltens deutlich von den im Energieausweis ausgewiesenen Werten abweichen.
Energieausweis. Ein Energieausweis muss dem Käufer vom Verkäufer vorgelegt werden. Ein Verzicht ist nicht mehr möglich. Name und Anschrift des Verwalters der WEG-Anlage: ………………………………………………………………………………………………………. Wir haben folgende weitere Vereinbarungen getroffen/ Vertretungsberechtigter für nicht anwe- senden Vertragsbeteiligten: Die Betroffenen sind verpflichtet, uns hierzu die nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung unverzüglich schriftlich zur Verfügung zu stellen. Werden diese Verpflichtungen nicht beachtet, besteht ein Beurkundungsverbot. (Hierzu den auf der Homepage bereitgestellten Fragebogen verwenden!)
Energieausweis. Dem Vermieter ist die Pflicht zur Wiedergabe aller energetischen Kennwerte des aktuellen Energieausweises für Anzeigen und Inserate bekannt. Der Vermieter stellt Flathopper frei von allen Ansprüchen, die aus fehlerhaften bzw. vom Vermieter nicht gelieferten Angaben im Rahmen der Vermittlung des Objekts beruhen. Insbesondere gilt dies für mögliche Rechtsverfolgungskosten.
Energieausweis. Der Energieausweis ist eine detaillierte Berechnung der Energiekennzahlen eines Gebäudes. Er informiert über den Energieverbrauch und die Gesamteffizienz des Bauwerks. Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter. Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten. Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.
Energieausweis. 4.7. die gegenständlichen AGB
Energieausweis. Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 rückt die Energieeffizienz eines Gebäudes in den Fokus und sieht dazu konkrete Regelungen zum Energieausweis vor. Es ist auf Kaufverträge anwendbar, die nach dem 1.12.2012 geschlossen worden sind, und enthält im Überblick folgende wesentliche Regelungen: Der Verkäufer388 eines gesamten Gebäudes oder eines „Nutzungsobjekts“ (Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit) hat dem Käufer