Entgeltgrundsätze. KOMBIPORT stellt die Serviceeinrichtung dem Zugangsberechtigten im vertraglich vereinbarten Umfang entgeltlich zur Verfügung. Die Regelentgelte für die Leistun- gen von KOMBIPORT ergeben sich aus der jeweils aktuellen Entgeltliste (Anlage 4), die dem Zugangsberechtigten auf Anfrage übersandt wird. Mit dem Regelentgelt ist die Bearbeitung von Nutzungsanträgen mit abgegolten.
11.1.1 KOMBIPORT führt gemäß des Auftrages des Zugangsberechtigten die Kranung der schienen- und straßenseitig eintreffenden Ladeeinheiten gemäß gültiger Entgeltliste durch.
11.1.2 Die Entgelte für die Benutzung der Schieneninfrastruktur in der Umschlaganlage sind im Umschlagpreis inkludiert.
11.1.3 KOMBIPORT ermöglicht dem Zugangsberechtigten, vorbehaltlich freier Abstellka- pazitäten, die transportbedingte Zwischenabstellung von Ladeeinheiten. Die Abstel- lung von Ladeeinheiten ist kostenpflichtig. Die Höhe des Entgeltes ist abhängig von der Abstelldauer. Die Erhebung des Entgeltes erfolgt gemäß der Entgeltliste. Um Störungen des Umschlagbetriebes durch überfüllte Abstellflächen für Ladeein- heiten zu vermeiden, begrenzt KOMBIPORT die Zahl der entgeltfreien Abstelltage und berechnet für darüber hinausgehende Abstelltage ein Regelabstellentgelt sowie ein zusätzliches Kranungsentgelt gemäß der Entgeltübersicht. Für schienenseitig eintreffende Ladeeinheiten ohne direkte Anschlussverfügung (Buchung bei einer Fährgesellschaft) bestehen gesonderte Regelungen gemäß der Entgeltübersicht. Dies gilt auch für Ladeeinheiten, deren gebuchte Fährabfahrt nicht am Bereitstel- lungstag bei KOMBIPORT oder dessen Folgetag erfolgen soll. Sind die Abstellkapazi- täten in der Umschlaganlage erschöpft, so ist KOMBIPORT berechtigt, die Voranlie- ferung von Ladeeinheiten, vor dem eigentlichen Versandtag, zu beschränken oder zu verweigern. Die Berechnung der Entgelte für die Benutzung der Abstellflächen erfolgt auf Basis von Kalendertagen.
11.1.4 Der Zugangsberechtigte hat KOMBIPORT die ladeeinheitenbezogenen Aufträge über eine vereinbarte, elektronische Datenschnittstelle zu übertragen.
Entgeltgrundsätze. Die Nutzungsentgelte der Infrastrukturanlagen der HBG im Sinne dieser Nut- zungsbedingungen werden auf folgender Grundlage berechnet: Entgelte für die Nutzung der Infrastruktur werden nach Dauer innerhalb eines festgelegten Zeitfensters berechnet: Dabei werden unterschieden - Fahrten zu und von Nebenanschließern - Nutzung durch Ganzzüge - Nutzung zur Zustellung und Abholung von Einzelwagen und Wagengruppen - Nutzung der Anlagen zur Zugbildung - Nutzung von Anlagen zur Be- und Entladung - Nutzung zur Abstellung von Wagen - Nutzung zur Abstellung von Triebfahrzeugen Für Einzelnutzungen wir ein Dispositionszuschlag erhoben. Das Verwiegen von Wagen wird gesondert berechnet. Eisenbahntechnische Prüfungen bei der Durchführung Transporten mit Lade- maßüberschreitung, Schwerwagen u.ä.m. wird nach Aufwand berechnet. Die Entgelthöhen werden jedem zugangsberechtigtem Nutzer auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Entgeltgrundsätze. Die vorstehenden Entgelte sind für die Zusammenschaltungspartner in der Funktion eines Festnetzbetreibers tageszeitabhängig, in allen anderen Fällen tageszeitunabhängig. Sämtliche Entgelte sind verkehrsvolumensunabhängig. Für Verbindungsaufbauleistungen und nicht zustande gekommene Verbindungen werden keine zusätzlichen Entgelte verrechnet. Das Entgelt bemisst sich auf der Grundlage einer Sekundenabrechnung der zustande gekommenen Verbindungen.
Entgeltgrundsätze. Je Trasse wird ein Entgelt erhoben, das von der Laufweglänge und der Trassenart abhängig ist. Mit dem Trassenpreis sind die Leistungen des Mindestzugangspakets abgegolten (sehen Sie hierzu Anlage 2 Nr.1 ERegG). Es wird zwischen den folgenden Trassenarten unterschieden. Die Reihenfolge der Nennung gibt auch die Rangfolge bei der Trassenvergabe wieder:
Entgeltgrundsätze. Beim Kauf einer Zug-/Rangiertrasse sind folgende Basisleistungen mit dem Preis im Paket abgegolten: o Erstellung und Übergabe von Fahrplanunterlagen einschließlich der Information zu Langsamfahrstellen und sonstigen betrieblichen Besonderheiten an den Besteller o die betriebstechnologisch zweckbestimmte Nutzung der für die Fahrten bereitgestell- ten Eisenbahninfrastruktur o die durchgehende Betriebsführung während der planmäßigen Betriebszeiten (siehe Punkt 5) o Aufenthaltszeiten von Eisenbahnfahrzeugen vor Abfahrt bzw. nach Ankunft eines Zuges im Anfangs- bzw. Endbahnhof bis 2 Stunden. Auf Antrag des Nutzers darüber- hinausgehende Aufenthaltszeiten werden gem. Trassenpreissystem der F.E.G. berech- net. Die Entgelte sind gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 AEG kalkuliert. Entgeltnachlässe gemäß § 23 EIBV sind nicht eingeräumt. Für jede Änderung an Sonderzugtrassen nach Übermittlung der Fahrplanzeiten an den Besteller wird eine gesonderte Bearbeitungsgebühr erhoben. Für jede Bestellung einer Trasse, die in einer Frist von unter 8 Stunden vor der geplanten Ab- fahrt bei F.E.G. mbH eingeht, wird ein einmaliger Aufschlag gem. Trassenpreisübersicht zu- sätzlich zum Trassenpreis in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Kurzfristbestellung besteht nicht.
Entgeltgrundsätze. Grundlage der Bemessung des Entgelts für die Erbringung der Umschlagsleistungen ist die jeweilige Umschlags-, Fracht- und Lagervereinbarung [s. Ziff. 2.1]. Die Berechnung der Entgelte richtet sich nach den jeweiligen nachgefragten Umschlags-, Bearbeitungs- und Lagerprozessen, z.B. FOW-Verladungen, dem logistischen Aufwand sowie den jeweiligen, individuellen Kundenanforderungen und den Warenspezifikationen. Durch die Erhebung eines Umschlagsentgelts durch X. Xxxxxx abgegolten ist die Inanspruchnahme des Bahnumschlags. Es wird kein zusätzliches Leistungsentgelt für die Nutzung der Bahnumschlagsanlagen während der regelmäßigen Öffnungszeiten erhoben. Die Liste der aktuell erhobenen Entgelte findet sich in Anlage 4. Erfolgt die Leistungserbringung des Bahnumschlages auf Wunsch eines EVU‘s außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten ohne weitergehende Anforderungen des Zugangsberechtigten, die zu Verzögerungen des Umschlagsprozesses führen [z.B. Musternahme], wird hierfür ein Entgelt i.H.v. 2,00 €/t. erhoben.
Entgeltgrundsätze. Die Pflichtleistungen der VPSI sind mit dem Entgelt für die Benutzung der Schienenwege abgegolten.
Entgeltgrundsätze. Ein Nutzungsentgelt wird zunächst, bei jederzeitigem Widerruf innerhalb der Änderungsfristen, nicht erhoben. Die Nutzungsdauer ist auf max. 10 Stunden begrenzt, darüber hinaus wird ein besonderes Entgelt gem. Entgeltliste erhoben. Aufwendungen für das Vorhalten und Betreiben der gesamten Eisenbahninfrastruktur, d.h. Instandhaltung i. S. v. DIN 31051 sowie Abschreibung und Verzinsung des Anlagevermögens und anteilige Personalkosten für die Betriebsleitung (§§ 9, 12 (4) LeisenbB i. V. m. § 25 BOA des Landes SH) und für Zuweisung von Fahrwegkapazitäten werden aus dem Umschlagentgelt finanziert. Für außergewöhnliche Sendungen (Schwerwagentransporte, Lademaßüberschreitungen) wird ein Nutzungsentgelt erhoben, das anhand der tatsächlichen Aufwendungen für die Durchführung ermittelt wird.
Entgeltgrundsätze. 6.1. Preise für die Nutzung örtlicher Gleisanlagen (Anlagenpreise)
6.1.1. Begriff der örtlichen Gleisanlagen
Entgeltgrundsätze. Für die vereinbarte Nutzungsgewährung sind vom Zugangsberechtigen Entgelte nach Maßgabe des NV, der NB und der Liste der Entgelte zu entrichten. Die Entgelte sind mit dem jährlichen Abschluss des NV für je ein Fahrplanjahr zu vereinbaren. Hierbei gelten folgende Entgeltgrundsätze: