Entgeltregelung Musterklauseln

Entgeltregelung. Eine Rechnungskopie in gedruckter Form kann vom Kunden gegen ein Entgelt von zurzeit 11,90 Euro brutto je Rechnung angefordert werden.
Entgeltregelung. Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinhaber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und Auslagen der Bank, der Begünstigte die übrigen Entgelte und Auslagen.
Entgeltregelung. Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Folgende Vereinbarungen sind möglich: Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung). Bei einer SHARE-Überweisung können durch das Kreditinstitut des Begünstigten vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. Konventionelle Abwicklung SHARE (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) Bis 250,00 Euro 10,00 Euro Über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro bei Ausführungsart „eilig“ zzgl. Devisenan- und verkaufsprovision 0,25 ‰, mind. 2,50 Euro Bei einer SHARE-Überweisung können durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. Bei einer BEN-Überweisung können von jedem der beteiligten Kreditinstitute (überweisendes, zwischengeschaltetes oder begünstigtes Kreditinstitut) vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. BEN-Überweisungen sind nur in Euro möglich. Konventionelle Abwicklung OUR (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) Bis 250,00 Euro 10,00 Euro über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro bei Ausführungsart „eilig“ Fremdspesen 17,50 Euro zzgl. Devisenan- und verkaufsprovision 0,25 ‰, mind. 2,50 Euro Konventionelle Abwicklung SHARE (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) bis 250,00 Euro 10,00 Euro über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro bei Ausführungsart „eilig“ zzgl. Devisenan- und verkaufsprovision 0,25 ‰, mind. 2,50 Euro ∙ Überweisungseingänge in anderen EWR Währungen5: Bei einer SHARE-Überweisung werden folgende Entgelte berechnet: · bis 5.000,– Euro 5,00 Euro · bis 15.000,– Euro 10,00 Euro · bis 25.000,– Euro 15,00 Euro · über 25.000,– Euro 1‰, max. 50,00 Euro Die Bank darf ihr Entgelt vor Erteilung der Gutschrift von dem übermittelten Überwei- sungsbetrag abziehen. In diesem Fall wird die Bank den vollständigen Überweisungs- betrag und ihr Entgelt getrennt ausweisen. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)4 in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung)7 – Ausführungsfristen Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.
Entgeltregelung. Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die Bei einer SHARE-Überweisung werden folgende Entgelte berechnet: · bis 5.000,– Euro · bis 15.000,– Euro · bis 25.000,– Euro 5,00 Euro 10,00 Euro 15,00 Euro übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung) Bei einer SHARE-Überweisung können durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. Konventionelle Abwicklung SHARE (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) Bis 250,00 Euro 10,00 Euro über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro bei Ausführungsart „eilig“ zzgl. Devisenan- und verkaufsprovision 0,25 ‰, mind. 2,50 Euro · über 25.000,– Euro 1 ‰, max. 50,00 Euro Die Bank darf ihr Entgelt vor Erteilung der Gutschrift von dem übermittelten Überweisungsbetrag abziehen. In diesem Fall wird die Bank den vollständigen Überweisungsbetrag und ihr Entgelt getrennt ausweisen.
Entgeltregelung. Wer für die Ausführung der Überweisung die anfallenden Entgelte zu tragen hat, bestimmt sich danach, welche Entgeltregelung zwischen dem Überweisenden und dessen Kreditinstitut getroffen wurde. Folgende Vereinbarungen sind möglich: · OUR-Überweisung Überweisender trägt alle Entgelte · BEN-Überweisung Begünstigter trägt alle Entgelte
Entgeltregelung. (1) Die Überlassung der Sporthallen erfolgt mietfrei. Jedoch werden zur Abgeltung der durch die Überlassung entstehenden Nebenkosten Pauschalbeträge erhoben. Diese werden grundsätz- lich bei jeder Nutzung fällig. Die Erhebung der Beträge erfolgt als privatrechtliches Entgelt. (2) Die Schulen in der Trägerschaft der Stadt Warstein sowie andere Einrichtungen der Stadt War- stein können die Sporthallen der Stadt Warstein kostenlos nutzen. Weiterhin genießen fol- gende Veranstaltungen Kostenfreiheit: • Übungsleiterfortbildungen des Stadtsportverbandes Warstein oder überörtlicher Verbände • Veranstaltungen im Rahmen der Städtepartnerschaften oder Städtefreundschaften der Stadt Warstein. Über weitere Kostenbefreiungen entscheidet der Bürgermeister. (3) Folgende Entgelte werden pro Zeitstunde erhoben: Sporthallen: Schulzentrum Belecke 2,00 € pro Nutzungseinheit (gesamte Halle 3 x 2,00€ = 6,00 €) Dreifachturnhalle Warstein (Liobaschule) 2,50 € pro Nutzungseinheit (gesamte Halle 3 x 2,50€ = 7,50 €) Turnhallen: Grundschule Allagen 2,50 € Grundschule Westerberg 1,80 € Realschule Belecke 1,80 € Turnhalle Hirschberg 1,80 € Grundschule Sichtigvor 2,50 € Haus Teiplaß 2,30 € Grundschule Suttrop 1,80 € Pankratiusschule 1,40 € Talstraße 2,50 € Gymnasium 2,50 € Gymnastikräume: Grimmeschule 1,20 € (4) Kleinste Abrechnungseinheit sind 0,50 Stunden. Für Tagesveranstaltungen in den Hallen ist der 5-fache Satz der v.g. Beträge zu entrichten. (5) Bei unerlaubten Nutzungen gem. § 2 Abs. 5 ist das Dreifache der v.g. Beträge zu entrichten. Es werden mindestens 2 Stunden berechnet. Eine Jugendermäßigung gem. § 15 Abs. 1 wird in diesen Fällen nicht gewährt. (1) Allen Vereinen und sonstigen Gruppierungen mit Sitz in der Stadt Warstein sowie der LG War- stein-Rüthen-Soest wird eine Jugendermäßigung eingeräumt. Hierzu wird jährlich (Stichtag: 31.12.) das Verhältnis der Anzahl der Kinder und Jugendlichen (bis einschließlich 18 Jahren) in dem Verein / in der Gruppierung zur Anzahl der Gesamtmitglieder ermittelt. Der so ermittelte Prozentsatz gilt als Ermäßigungssatz für die Entgeltberechnung im Folgejahr. (2) Die unter § 14 genannten Entgeltsätze reduzieren sich um einen Ermäßigungsbetrag, der durch Multiplikation des Entgeltsatzes mit dem unter Abs. 1 ermittelten Ermäßigungssatzes berechnet wird. (3) Die Vereine und Gruppierungen sind verpflichtet, der Stadt die zur Ermittlung der Jugender- mäßigung erforderlichen Angaben zu machen. Für die dem Stadtsportverband Warstein an- geschlossenen ...
Entgeltregelung. Mit Wirkung ab dem 01.11.2017 bis zum 31.12.2017 beträgt der tarifliche Mindestlohn 9,10 € brutto je Stunde. In den Monaten November und Dezember 2017 wird der Arbeitgeber die- sen Stundenlohn gemäß seiner Verpflichtung zahlen.
Entgeltregelung. 3.1 Die Entgelte für die Leistungen richten sich nach den Rahmenverträgen zwischen den Landesverbänden der Leistungsträger und den Vereinigungen der Leistungserbringer. Die landesweiten Vergütungs- vereinbarungen der Vertragspartner nach Satz 1 sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages. Das für die Leistungen nach dem SGB V und SGB XI zu entrichtende Entgelt schuldet der zuständige Leistungsträger. Für die von den Krankenkassen genehmigte Leistungen sind vom Klient keine Zuzahlungen zu entrichten. Sind die nach dem SGB V festgelegten monatlichen Gebührensätze oder die nach dem SGB XI festgelegten monatlichen Gesamtwerte jeweils vor Ablauf eines Monats erschöpft, hat der Klient das weiterhin anfallende Entgelt selbst zu entrichten. 3.2 Wenn aufgrund einer kurzfristigen Absage eines Einsatzes durch den Klienten das vorgesehene Personal nicht anderweitig eingesetzt werden kann oder der Klient trotz Terminvereinbarung nicht am Leistungsort anwesend ist, sind die Kosten auch ohne Inanspruchnahme der Leistung zu tragen. Ausgeschlossen sind hierbei stationäre Notfalleinweisungen. 3.3 Die Rechnungen des Pflegedienstes sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen. 3.4 Die Leistungen, die die jeweilige Krankenkasse, die Pflegekasse oder ein anderer Leistungsträger (wie z.B. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz) genehmigt oder übernommen haben, rechnet der Pflegedienst direkt mit diesen ab (unter Berücksichtigung von Punkt 3.1 bezüglich Zuzahlungen). 3.5 Für den Fall, dass kein Sozialleistungsträger die Kostenübernahme erklärt, trägt der Klient selbst die Kosten.
Entgeltregelung. 3.1. Der Kunde hat für die Installation der vom Provider zur Verfügung gestellten Geräte, somit für die Herstellung der Internet- anbindung, welche in dessen Eigentum verbleiben, eine einmalige Anschluss- bzw. Freischaltungsgebühr zu bezahlen, welche der Höhe nach je nach Aufwand gesondert vereinbart wird und welche binnen einer Frist von 7 Tagen nach Herstellung der Installation zur Zahlung fällig ist. 3.2. Der Kunde hat für die vom Provider zur Verfügung gestellte Internetanbindung ein monatliches Entgelt je nach vereinbar- tem Tarif und je nach vereinbartem Transfervolumen zu bezahlen. Dabei handelt es sich, sofern das vereinbarte Transfervolu- men nicht überschritten wird, um einen festgelegten Fixbetrag. Wird das jeweilige vereinbarte monatliche Transfervolumen überschritten, so hat der Kunde für jedes das vereinbarte Transfervolumen übersteigende Megabyte der Internetinanspruch- nahme einen jeweiligen zusätzlichen festgelegten Betrag zu bezahlen. 3.3. Das jeweilige monatliche Entgelt ist jeweils zum Zehnten des Folgemonats zur Zahlung fällig. 3.4. Die über das vereinbarte Transfervolumen hinausgehenden Kosten der Internetbenützung sind jeweils 14 Tage nach der diesbezüglichen Rechnungslegung durch den Provider zur Zahlung fällig.
Entgeltregelung. Der Aufgabenübertragende erstattet dem Durchführungsverpflichteten die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen angefallenen Kosten. Dabei beinhaltet die kaufmännische Betriebsführung die in Anlage 1 und die technische Betriebsführung die in Anlage 2 aufgeführten Leistungen die nach jährlichen pauschalen Selbstkostenfestpreisen abgerechnet werden. Die in den Anlagen 1 und 2 gesondert gekennzeichneten (kursiv) Leistungen werden auf Basis von Einheitspreisen abgerechnet. Die Kosten für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Leistungen werden auf Basis der Selbstkosten ermittelt, Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Im Übrigen finden die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund der Selbstkosten – LSP – (Anlage zur VO RR 30/53) Anwendung. Die für das Entgelt erforderliche Kalkulation einschließlich der Festsetzung eines verursachergerechten Kostenverteilerschlüssels ist jeweils bis zum 31. Oktober des Vorjahres vorzulegen. Die Endabrechnung des Entgeltes erfolgt bis spätestens 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.