Entgeltregelung Musterklauseln

Entgeltregelung. Eine Rechnungskopie in gedruckter Form kann vom Kunden gegen ein Entgelt von zurzeit 11,90 Euro brutto je Rechnung angefordert werden.
Entgeltregelung. Bei SEPA-Überweisungen gilt die Entgeltregelung „Entgeltteilung“, d. h. der Kontoinhaber bzw. Überweisende trägt die Entgelte und Auslagen der Bank, der Begünstigte die übrigen Entgelte und Auslagen.
Entgeltregelung. Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung), sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Folgende Vereinbarungen sind möglich: Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung). Bei einer SHARE-Überweisung können durch das Kreditinstitut des Begünstigten vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. Konventionelle Abwicklung SHARE (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) Bis 250,00 Euro 10,00 Euro Über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro bei Ausführungsart „eilig“ zzgl. Devisenan- und verkaufsprovision 0,25 ‰, mind. 2,50 Euro Bei einer SHARE-Überweisung können durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. Bei einer BEN-Überweisung können von jedem der beteiligten Kreditinstitute (überweisendes, zwischengeschaltetes oder begünstigtes Kreditinstitut) vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. BEN-Überweisungen sind nur in Euro möglich. Konventionelle Abwicklung OUR (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) Bis 250,00 Euro 10,00 Euro über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro bei Ausführungsart „eilig“ Fremdspesen 17,50 Euro zzgl. Devisenan- und verkaufsprovision 0,25 ‰, mind. 2,50 Euro Konventionelle Abwicklung SHARE (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) bis 250,00 Euro 10,00 Euro über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro bei Ausführungsart „eilig“ zzgl. Devisenan- und verkaufsprovision 0,25 ‰, mind. 2,50 Euro ∙ Überweisungseingänge in anderen EWR Währungen5: Bei einer SHARE-Überweisung werden folgende Entgelte berechnet: · bis 5.000,– Euro 5,00 Euro · bis 15.000,– Euro 10,00 Euro · bis 25.000,– Euro 15,00 Euro · über 25.000,– Euro 1‰, max. 50,00 Euro Die Bank darf ihr Entgelt vor Erteilung der Gutschrift von dem übermittelten Überwei- sungsbetrag abziehen. In diesem Fall wird die Bank den vollständigen Überweisungs- betrag und ihr Entgelt getrennt ausweisen. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)4 in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung)7 – Ausführungsfristen Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.
Entgeltregelung. Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung) Bei einer SHARE-Überweisung können durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut und das Kreditinstitut des Begünstigten vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. Konventionelle Abwicklung SHARE (Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr) Bis 250,00 Euro 10,00 Euro Bei einer SHARE- oder BEN-Überweisung werden folgende Entgelte berechnet: · bis 5.000,– Euro 5,00 Euro · bis 15.000,– Euro 10,00 Euro · bis 25.000,– Euro 15,00 Euro · über 25.000,– Euro 1 ‰, max. 50,00 Euro Fußnoten siehe letzte Seite Die Bank darf ihr Entgelt vor Erteilung der Gutschrift von dem übermittelten Überweisungsbetrag abziehen. In diesem Fall wird die Bank den vollständigen Überweisungsbetrag und ihr Entgelt getrennt ausweisen.
Entgeltregelung. Wer für die Ausführung der Überweisung die anfallenden Entgelte zu tragen hat, bestimmt sich danach, welche Entgeltregelung zwischen dem Überweisenden und dessen Kreditinstitut getroffen wurde. Folgende Vereinbarungen sind möglich: · OUR-Überweisung Überweisender trägt alle Entgelte · BEN-Überweisung Begünstigter trägt alle Entgelte
Entgeltregelung. 1. Leistungen des BKO, die in Erfüllung der in §§ 9 ff VSG genannten Aufgaben er- bracht werden, werden durch das gemäß § 12 VSG durch die ECG tarifmäßig be- stimmte Clearingentgelt (entspricht der Clearinggebühr laut VSG) abgegolten.
Entgeltregelung. Fahrplananpassungen auf Wunsch des EVU, nach Annahme des Trassenangebotes, berechtigen die DHE, vom EVU den ihr durch die Anpassungen entstandenen Aufwand – insbesondere für die zusätzliche Konstruktionsarbeit und Druckkosten – ersetzt zu verlangen.
Entgeltregelung. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der Entgeltordnung des Bistums.
Entgeltregelung. 5.1 In dem Entgelt sind folgende Leistungen enthalten, soweit sie den normalen Umfang nicht überschreiten:  Beförderung innerhalb des in Ziffer 1 abgegrenzten Leistungsbereichs  papiermäßige Abwicklung der Transporte  Versicherungsschutz gemäß ADSp, neueste Fassung.
Entgeltregelung. 3.1. Der Kunde hat für die Installation der vom Provider zur Verfügung gestellten Geräte, somit für die Herstellung der Internet- anbindung, welche in dessen Eigentum verbleiben, eine einmalige Anschluss- bzw. Freischaltungsgebühr zu bezahlen, welche der Höhe nach je nach Aufwand gesondert vereinbart wird und welche binnen einer Frist von 7 Tagen nach Herstellung der Installation zur Zahlung fällig ist.