Obliegenheitsverletzung Musterklauseln

Obliegenheitsverletzung. Verletzen die Versicherten eine vertragliche Obliegenheit, die sie gegenüber dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, so ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, sofern die Versicherten nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Für die in Ziffern 5.1, 5.3 Abs. 3, 5.4 bis 5.6 geregelten Obliegenheiten gilt zudem: Verletzen die Versicherten eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer leistungsfrei bzw. im Fall von Ziffer 5.3 Abs. 3 zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vertraglichen Obliegenheit kann der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit tragen die Versicherten. Der Versicherer bleibt im Übrigen zur Leistung verpflichtet, soweit die Versicherten nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Versicherten die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Die Regelungen dieses Absatzes geltend unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 5.7 Abs. 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Obliegenheitsverletzung. Verletzen Sie eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vorsätz- lich oder grob fahrlässig, so können wir - in der Basis-, Komfort- und Topdeckung des Versicherungssummen- Modells nach Maßgabe von Ziffer 18.2. der Versicherungsbedingun- gen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude (SVPS WG-VSU-B, SVPS WG-VSU-K und SVPS WG-VSU-T), - in der Basis-, Komfort- und Topdeckung des Wohnflächen-Modells nach Maßgabe von Ziffer 17.2. der Versicherungsbedingungen für Besondere Bedingungen zum SV PrivatSchutz - Wohngebäude - Mitversicherung von haustechnischen Anlagen im Wohnflächen-Modell und Versicherungssummen-Modell (SVPS WG-BB-HAUTEK-WFL-VSU) Fassung September 2021 / 00-000-0000 Seite 4 von 4 den SV PrivatSchutz - Wohngebäude (SVPS WG-WFL-B, SVPS WG- WFL-K und SVPS WG-WFL-T), zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung einer Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt - in der Basis-, Komfort- und Topdeckung des Versicherungssummen- Modells Ziffer 20. der Versicherungsbedingungen für den SV Privat- Schutz - Wohngebäude (SVPS WG-VSU-B, SVPS WG-VSU-K und SVPS WG-VSU-T), - in der Basis-, Komfort- und Topdeckung des Wohnflächen-Modells Ziffer 19. der Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude (SVPS WG-WFL-B, SVPS WG-WFL-K und SVPS WG- WFL-T), Danach können wir kündigen oder leistungsfrei sein.
Obliegenheitsverletzung. Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gelten für alle in den Allgemeinen und in den besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten.
Obliegenheitsverletzung. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir nach Maßgabe von Nr. 8 ABE 2014 zur Kündigung berechtigt so- wie ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach können wir zur Kündigung be- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Obliegenheitsverletzung. Das Mitglied ist verpflichtet, vor Prozessaufnahme eine Rechtsberatung durch den Mieterladen durchführen zu lassen. Die Allrecht ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Mitglied diese Obliegenheit nicht beachtet hat.
Obliegenheitsverletzung. 11 Kündigung § 12 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versiche- rer nach Maßgabe von Ziffer 29 SVIMMO zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung einer Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Ziffer 30 SVIMMO. Danach kann der Versicherer kündigen oder leis- tungsfrei sein. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von haustechnischen Gebäu- de- und Grundstücksbestandteilen in Textform kündigen. a) Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungs- jahres wirksam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptversicherungsvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Obliegenheitsverletzung. 5.1 Den Mieter treffen im Schadensfall folgende Obliegenheiten: - Er hat nach Möglichkeit für die Anwendung und Minderung jedes Schadens zu sorgen. - Den Schadenseintritt und - soweit bekannt - dessen Ursache unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb einer Frist von 24 Std., nach Kenntnis vorab auch mündlich oder telefonisch dem Vermieter anzuzeigen. - Unverzügliche Weisungen des Vermieters zur Sachbehandlung, Schadensabwendung-, -minderung, -meldung einzuholen und dessen Weisungen, soweit für ihn nicht unzumutbar, zu befolgen. - Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei anzuzeigen und den Ermittlungsbehörden alle notwendigen und von dort geforderten Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen. - Das Schadensbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadensstelle und/oder der beschädigte Miet- gegenstand vom Vermieter freigegeben sind. Sind Veränderungen unvermeidbar oder behördlich angeordnet, ist das Schadensbild nachvollziehbar, beispielsweise durch Fotos oder Videoaufnahmen, zu dokumentieren; die beschädigten Mietgegenstände sind bis zur Besichtigung durch den Vermieter aufzubewahren. - Dem Vermieter unverzüglich jede Auskunft auf Verlangen in Textform zu erteilen, die zur Rekonstruktion des Schadensfalles, zur Ermittlung der Schadenshöhe und zur Feststellung einer etwaigen Haftungsversiche- rung notwendig sind. Wurde der Schaden durch Dritte verursacht, hat der Mieter daneben Namen und Anschrift des Dritten und dessen etwaige Auftrag- oder Arbeitgeber mitzuteilen. - Dem Vermieter jede Unterstützung über Ursache und Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. 5.2 Verletzt der Mieter die Obliegenheit nach Ziff. 5.1 dieser Vereinbarung, so haftet er uneingeschränkt. 5.3 Erfolgt die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, bleibt die Haftungsversicherung nach Maßgabe dieser Vereinbarung erhalten, wenn der Mieter nachweist, dass die Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadensfalles ursächlich ist, noch sich auf die Feststellung des Schadensherganges oder die Schadenshöhe ausgewirkt hat.
Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vereinbarten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach MaSgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2o13 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs> frei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefah> rerhöhung, gilt Abschnitt B § e ABE 2o13. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.

Related to Obliegenheitsverletzung

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Zielsetzung 1. Die Parteien verpflichten sich, ihre futtermittelrechtlichen Vorschriften anzuglei- chen, um den Handel in diesem Bereich zu erleichtern. 2. Das Verzeichnis der Erzeugnisse bzw. Erzeugnisgruppen, für die die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften der Parteien nach Auffassung der Parteien zu vergleichbaren Ergebnissen führen, sowie gegebenenfalls das Verzeichnis der ent- sprechenden Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 1 aufgeführt. 2.bis 32 Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen. 3. Die Parteien schaffen die Grenzkontrollen für die Erzeugnisse oder Erzeugnis- gruppen gemäss der in Absatz 2 genannten Anlage 1 ab.

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.

  • Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Teil A § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

  • Voraussetzung Die Auftragserteilung für das UnionDepot im Online-Banking setzt einen wirksam zustande gekommenen Depotvertrag gemäß Ziffer 2.1 der Bedingungen für UnionDepots voraus.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.