Obliegenheitsverletzung Musterklauseln

Obliegenheitsverletzung. Verletzen Sie eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vorsätz- lich oder grob fahrlässig, so können wir - in der Basis-, Komfort- und Topdeckung des Versicherungssummen- Modells nach Maßgabe von Ziffer 18.2. der Versicherungsbedingun- gen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude (SVPS WG-VSU-B, SVPS WG-VSU-K und SVPS WG-VSU-T), - in der Basis-, Komfort- und Topdeckung des Wohnflächen-Modells nach Maßgabe von Ziffer 17.2. der Versicherungsbedingungen für Besondere Bedingungen zum SV PrivatSchutz - Wohngebäude - Mitversicherung von haustechnischen Anlagen im Wohnflächen-Modell und Versicherungssummen-Modell (SVPS WG-BB-HAUTEK-WFL-VSU) Fassung September 2021 / 00-000-0000 Seite 4 von 4 den SV PrivatSchutz - Wohngebäude (SVPS WG-WFL-B, SVPS WG- WFL-K und SVPS WG-WFL-T), zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung einer Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt - in der Basis-, Komfort- und Topdeckung des Versicherungssummen- Modells Ziffer 20. der Versicherungsbedingungen für den SV Privat- Schutz - Wohngebäude (SVPS WG-VSU-B, SVPS WG-VSU-K und SVPS WG-VSU-T), - in der Basis-, Komfort- und Topdeckung des Wohnflächen-Modells Ziffer 19. der Versicherungsbedingungen für den SV PrivatSchutz - Wohngebäude (SVPS WG-WFL-B, SVPS WG-WFL-K und SVPS WG- WFL-T), Danach können wir kündigen oder leistungsfrei sein.
Obliegenheitsverletzung. Verletzen die Versicherten eine vertragliche Obliegenheit, die sie gegenüber dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, so ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, sofern die Versicherten nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Verletzen die Versicherten eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vertraglichen Obliegenheit kann der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit tragen die Versicherten. Der Versicherer bleibt im Übrigen zur Leistung verpflichtet, soweit die Versicherten nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Versicherten die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Die Regelungen dieses Absatzes geltend unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.5 Abs. 1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Obliegenheitsverletzung. Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gelten für alle in den Allgemeinen und in den besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten.
Obliegenheitsverletzung. 11 Kündigung § 12 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versiche- rer nach Maßgabe von Ziffer 29 SVIMMO zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung einer Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Ziffer 30 SVIMMO. Danach kann der Versicherer kündigen oder leis- tungsfrei sein. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von haustechnischen Gebäu- de- und Grundstücksbestandteilen in Textform kündigen.
Obliegenheitsverletzung. Das Mitglied ist verpflichtet, vor Prozessaufnahme eine Rechtsberatung durch den Mieterladen durchführen zu lassen. Die Allrecht ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn das Mitglied diese Obliegenheit nicht beachtet hat.
Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vereinbarten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach MaSgabe von Abschnitt B § 8 ABE 2o13 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungs> frei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefah> rerhöhung, gilt Abschnitt B § e ABE 2o13. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Obliegenheitsverletzung. 5.1 Den Mieter treffen im Schadensfall folgende Obliegenheiten: - Er hat nach Möglichkeit für die Anwendung und Minderung jedes Schadens zu sorgen. - Den Schadenseintritt und - soweit bekannt - dessen Ursache unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb einer Frist von 24 Std., nach Kenntnis vorab auch mündlich oder telefonisch dem Vermieter anzuzeigen. - Unverzügliche Weisungen des Vermieters zur Sachbehandlung, Schadensabwendung-, -minderung, -meldung einzuholen und dessen Weisungen, soweit für ihn nicht unzumutbar, zu befolgen. - Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der Polizei anzuzeigen und den Ermittlungsbehörden alle notwendigen und von dort geforderten Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen. - Das Schadensbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadensstelle und/oder der beschädigte Miet- gegenstand vom Vermieter freigegeben sind. Sind Veränderungen unvermeidbar oder behördlich angeordnet, ist das Schadensbild nachvollziehbar, beispielsweise durch Fotos oder Videoaufnahmen, zu dokumentieren; die beschädigten Mietgegenstände sind bis zur Besichtigung durch den Vermieter aufzubewahren. - Dem Vermieter unverzüglich jede Auskunft auf Verlangen in Textform zu erteilen, die zur Rekonstruktion des Schadensfalles, zur Ermittlung der Schadenshöhe und zur Feststellung einer etwaigen Haftungsversiche- rung notwendig sind. Wurde der Schaden durch Dritte verursacht, hat der Mieter daneben Namen und Anschrift des Dritten und dessen etwaige Auftrag- oder Arbeitgeber mitzuteilen. - Dem Vermieter jede Unterstützung über Ursache und Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
Obliegenheitsverletzung. Verletzen Sie eine dieser Obliegenheiten, können wir nach Maßgabe von Nr. 8 ABE 2014 zur Kündigung berechtigt so- wie ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach können wir zur Kündigung be- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.