Common use of Erbringung von Dienstleistungen Clause in Contracts

Erbringung von Dienstleistungen. (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind. (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina sind und um vorübergehende Einreise zum Zwecke der Aushandlung oder des Abschlusses von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. (3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen. (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. ARTIKEL 59 Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Bosnien und Herzegowina und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. 2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die inter- nationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umwelt- schutznormen zu erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirtschaftliche Verhältnisse als einen wesentlichen Faktor des internationalen Seeverkehrs. 3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf; b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maß- nahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten; c) gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liege- plätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. 4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen geregelt. 5. Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die die Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen oder die diskriminierender sind. 6. Bosnien und Herzegowina gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administra- tiven, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertrags- parteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

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Erbringung von Dienstleistungen. (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig not- wendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen Dienstleistun- gen durch Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina oder Staatsangehörige der Gemein- schaft bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft Albaniens zu gestatten, die im Gebiet in einer anderen Vertragspartei Ver- tragspartei als der des Dienstleistungsempfängers Leistungsempfängers niedergelassen sind. (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 55 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina Albaniens sind und um vorübergehende Einreise zum Zwecke der zwecks Aushandlung oder des Abschlusses Ab- schluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer Leistungserbrin- ger ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt be- schäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. (3) Vier Fünf Jahre nach Inkrafttreten dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Ab- kommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen MaßnahmenMaß- nahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung Rech- nung getragen. (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und HerzegowinaAl- baniens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers Leis- tungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem im Vergleich zu der am Tag vor Inkrafttreten dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Lage erheblich verschärfen. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen ande- ren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Ab- kommens eingeführte Maßnahmen zu einer im Vergleich zu der Situation, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ab- kommens bestand, erheblich verschärften Lage für die Erbringung Erbrin- gung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei Ver- tragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. ARTIKEL Artikel 59 Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Albanien gelten die folgenden folgende Bestimmungen: 1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 5 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr Straßentransitver- kehr durch Bosnien und Herzegowina Albanien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die schrittweise Angleichung der albanischen Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. 2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs Zu- gangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel inter- nationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden an- zuwenden und die inter- nationalen internationalen und europäischen Verpflichtungen Ver- pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umwelt- schutznormen Umweltschutz- normen zu erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirtschaftliche Verhältnisse den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des internationalen SeeverkehrsVerkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. 3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen Ab- kommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen Ladungsanteilvereinba- rungen auf; b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses am Tag des Inkrafttretens die- ses Abkommens alle einseitigen Maß- nahmen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich hinsicht- lich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr Seever- kehr bewirken könnten; c) gewähren die Vertragsparteien gewährt jede Vertragspartei den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen betriebe- nen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung Benut- zung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen diesbe- züglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die ZollerleichterungenZoller- leichterungen, die Zuweisung von Liege- plätzen Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte ge- währte Behandlung. 4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer ei- ner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprichtent- spricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen geregeltin gesonderten Abkommen ge- regelt, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind. 5. Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen der in Absatz 4 genannten Abkommen tref- fen die Vertragsparteien keine MaßnahmenMaßnahmen oder Handlungen, die die Lage gegenüber im Vergleich zu der vor dem Tag vor Inkrafttreten des Inkraftt- retens dieses Abkommens verschärfen oder die diskriminierender sindbestehenden Situation verschärfen. 6. Bosnien und Herzegowina Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administra- tivenadministrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- See- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang Markt- zugang der Vertrags- parteien Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

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Erbringung von Dienstleistungen. (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Serbien verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen Bestim- mungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch serbische Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Serbiens bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind. (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 Absatz 2 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Xxxxxx- angehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina Serbiens sind und um vorübergehende Einreise zur Aus- handlung oder zum Zwecke der Aushandlung oder des Abschlusses Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen Dienst- leistungen erbringen. (3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung Durch- führung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung getragen. (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und HerzegowinaSerbiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber gegen- über dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. ARTIKEL 59 61 Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Serbien gelten die folgenden folgende Bestimmungen: (1. ) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Bosnien und Herzegowina Serbien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der serbischen Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. (2. ) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die inter- nationalen internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umwelt- schutznormen Umweltschutznormen zu erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirtschaftliche Verhältnisse den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor ein wesentliches Merkmal des internationalen Seeverkehrs. (3. ) Gemäß den Grundsätzen der Nummer des Absatzes 2 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf; b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maß- nahmen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten; c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liege- plätzen Liegeplätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. (4. ) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren gegenseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums geregelt. (5. ) Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergreifen die Vertragsparteien keine MaßnahmenMaßnahmen oder Aktionen, die die gegenüber der Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen restriktiver oder die diskriminierender diskriminierend sind. (6. Bosnien und Herzegowina ) Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administra- tivenadministrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertrags- parteien Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. (7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.

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Erbringung von Dienstleistungen. (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Albaniens zu gestatten, die im Gebiet in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers Leistungsempfängers niedergelassen sind. (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 55 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina Albaniens sind und um vorübergehende Einreise zum Zwecke der zwecks Aushandlung oder des Abschlusses Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. (3) Vier Fünf Jahre nach Inkrafttreten dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechts- vorschriften Rechnung getragen. (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und HerzegowinaAlbaniens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers Leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem im Vergleich zu der am Tag vor Inkrafttreten dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestehenden Lage erheblich verschärfen. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen Vertragspartei nach Inkrafttreten dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingeführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag im Vergleich zu der Situation, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bestand, erheblich verschärften ver- schärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei Vertrags- partei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. ARTIKEL 59 Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Albanien gelten die folgenden folgende Bestimmungen: 1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 5 die Regelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr durch Bosnien und Herzegowina Albanien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots Diskrimi- nierungsverbots und die schrittweise Angleichung der albanischen Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet wird. 2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel inter- nationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die inter- nationalen internationalen und europäischen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umwelt- schutznormen Umweltschutznormen zu erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirtschaftliche Verhältnisse den freien Wettbewerb als einen wesentlichen wesent- lichen Faktor des internationalen SeeverkehrsVerkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern. 3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen auf; b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle einseitigen Maß- nahmen ein- seitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit Dienstleistungs- freiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten; c) gewähren die Vertragsparteien gewährt jede Vertragspartei den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liege- plätzen sowie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. 4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprichtent- spricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen in einem gesonderten Abkommen geregelt, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind. 5. Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens der in Absatz 4 genannten Abkommen treffen die Vertragsparteien keine MaßnahmenMaßnahmen oder Handlungen, die die Lage gegenüber im Vergleich zu der vor dem Tag vor Inkrafttreten des Inkrafttretens dieses Abkommens verschärfen oder die diskriminierender sindbestehenden Situation verschärfen. 6. Bosnien und Herzegowina Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administra- tivenadministrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- See- und des Landverkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertrags- parteien Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.

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Erbringung von Dienstleistungen. (1) Die Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Serbien verpflichten sich, im Einklang Ein­ klang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch serbische Gesellschaften aus Bosnien und Herzegowina bzw. Gesellschaften Ge­ sellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina Ser­ biens bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers Dienstleis­ tungsempfängers niedergelassen sind. (2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 56 Absatz 2 58 beschäftigt sind; dazu gehören auch natürliche na­ türliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen Xxxxxx­ angehörigen der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina Serbiens sind und um vorübergehende vo­ rübergehende Einreise zum Zwecke der zur Aushandlung oder des Abschlusses zum Abschluss von Dienstleistungsaufträgen für diesen Dienstleistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt beschäf­ tigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen. (3) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Nach vier Jahren trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen erforder­ lichen Maßnahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fortschritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechtsvor­ schriften Rechnung getragen. (1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw. Gesellschaften oder Staatsangehörigen von Bosnien und HerzegowinaSerbiens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers Dienst­ leistungsempfängers niedergelassen sind, gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens erheblich verschärfen. (2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der anderen an­ deren Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführte ein­ geführte Maßnahmen zu einer gegenüber dem Tag des Inkrafttretens Inkraft­ tretens dieses Abkommens erheblich verschärften Lage für die Erbringung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. ARTIKEL 59 Artikel 61 Für die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina Serbien gelten die folgenden folgende Bestimmungen: (1. ) Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 3 4 die Regelung für die Beziehungen zwischen den VertragsparteienVertragspartei­ en, mit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitverkehr Straßentransit­ verkehr durch Bosnien und Herzegowina Serbien und die Gemeinschaft insgesamt, die wirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots Diskriminierungsverbotes und die schrittweise Angleichung der Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina serbischen Rechtsvorschrif­ ten im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleistet gewähr­ leistet wird. (2. ) Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs Zu­ gangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen in­ ternationalen Seehandel auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden und die inter- nationalen internationalen und europäischen Verpflichtungen Ver­ pflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umwelt- schutznormen Umweltschutz­ normen zu erfüllen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für marktwirtschaftliche Verhältnisse den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor ein wesentliches Merkmal des internationalen internationa­ len Seeverkehrs. (3. ) Gemäß den Grundsätzen der Nummer des Absatzes 2 a) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen Ab­ kommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinbarungen Ladungsanteilverein­ barungen auf; b) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ab­ kommens alle einseitigen Maß- nahmen Maßnahmen sowie alle administrativenad­ ministrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich hin­ sichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten; c) gewähren die Vertragsparteien unter anderem den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei Ver­ tragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für den internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liege- plätzen sowie Liegeplätzen so­ wie von Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen Schif­ fen gewährte Behandlung. (4. ) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und einer schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen gegenseitigen wirtschaftli­ chen Bedürfnissen entspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr im ECAA-Übereinkommen Überein­ kommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäi­ schen Luftverkehrsraums geregelt. (5. ) Vor Abschluss des ECAA-Übereinkommens treffen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums ergrei­ fen die Vertragsparteien keine MaßnahmenMaßnahmen oder Aktionen, die die gegenüber der Lage gegenüber dem Tag vor Inkrafttreten dieses Abkommens verschärfen restriktiver oder die diskriminierender diskriminierend sind. (6. Bosnien und Herzegowina ) Serbien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der administra- tivenadministrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen, an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich des Luft-, des See-, des Binnenschiffs- und des Landverkehrs Land­ verkehrs insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertrags- parteien Vertragsparteien dient und den Personen- und Güterverkehr erleichtert. (7) Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirk­ lichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbes­ serung der Dienstleistungsfreiheit im Luft-, im Land- und im Binnenschiffsverkehr geschaffen werden können.

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