Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit Musterklauseln

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit. Ergänzend gelten die Bestimmungen der Flughafenbenutzungsordnung und der Brandschutzordnung für den Flughafen München sowie etwaige Anlagen zu der Ver- tragsurkunde.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit. Erfüllungsort für Montage und Reparaturleistungen ist der Ort, an dem die Leistung vertraglich zu erbringen ist. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit. 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Leistungen bzw. Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bremen. 2. Sollte eine Regelung in diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so gilt der Vertrag im Übrigen fort. 3. An der Stelle der unwirksamen Klauseln verpflichten die Parteien sich, eine dieser Klausel wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit. Erfüllungsort für Montage und Reparaturleistungen ist der Ort, an dem die Leistung vertraglich zu erbringen ist. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Die Parteien vereinbaren schon jetzt, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtswirksame Bestimmung zwischen den Parteien als vereinbart gilt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. 1.) Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen gelten zwischen Firma Innotec Drucklufttechnik GmbH & Xx.XX (Lieferer) und ihren Kunden (Besteller). Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungs- und Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen für Lieferungen. Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen, es sei denn, wir haben den Bedingungen des Bestellers schriftlich zugestimmt. Für Reparatur- und Montageleistungen gelten die Allgemeinen Reparatur- und Montagebedingungen der Firma Innotec Drucklufttechnik GmbH & Xx.XX. 2.) Diese allgemeinen Bedingungen für Lieferungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 1.) Zu den Angeboten des Lieferers gehören die Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und garantiert sind. Sie dienen der generellen Information ohne Zusicherung oder Festlegung einer Eigenschaft. 2.) Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Lieferer dieses innerhalb von drei Wochen annehmen. 3.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Für den Lieferumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich. Im Falle eines A...
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Wechselklagen – sind Geising und Dresden. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Vertrages im Übrigen ganz oder teilweise anfechtbar oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Regelung zu treffen, die dem beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die den einzelnen Ziffern vorangestellten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden oder alleinigen Regelung der mit der Überschrift skizzierten Punkte an der betreffenden Stelle.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit. 8.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Marktoberdorf. 8.2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für Marktoberdorf zuständige Gericht. 8.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des IPR. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 8.4. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitgehend entspricht. Export terms and conditions of sale
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit. Erfüllungsort für Lieferungen und an uns zu leistende Zah- lungen aus der Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz in Radolfzell.

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  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. 15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. 15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Xxxx der Sitz unserer Hauptniederlassung oder der Sitz des Käufers. 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Gerichtsstand, Erfüllungsort 1.17.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 1.17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 1.17.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.