Ersatzleistung. 1. Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Be- stimmungen des Artikel 8 der Versicherungswert der versi- cherten Sachen (siehe Artikel 2) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädig- ten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wieder- aufbaubeschränkungen ohne Einfluss. 2. Als Ersatzwert gelten: a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wie- der aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstük- kes außer Ansatz; b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaf- fungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unter- schied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung; c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der Neuher- stellung, höchstens deren Verkaufspreis, abzüglich der erspar- ten Kosten; d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen die Ko- sten der Wiederbeschaffung bei Eintritt des Schadenfalles, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der erspar- ten Kosten. Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfal- les sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtun- gen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass sie infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Be- schädigung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstill- standes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert. Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude her- gestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Ge- bäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstel- lung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle desselben Gemein- degebietes. 3. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergütet. 4. Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatz- wertes nicht berücksichtigt. 5. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent- wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom- men der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
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Ersatzleistung. 1. Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet der Be- stimmungen des Artikel 8 der Versicherungswert der versi- cherten Sachen (siehe Artikel 2) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Ersatzwert) zugrunde gelegt, bei beschädig- ten beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit Verwend- barkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäuderesten bleiben behördliche Wieder- aufbaubeschränkungen Wiederaufbaubeschränkungen ohne Einfluss.
2. Als Ersatzwert gelten:
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustand Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wie- der aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstük- kes Grund- stückes außer Ansatz;
b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaf- fungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unter- schied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung;
c) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten), die Kosten der Neuher- stellung, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der erspar- ten ersparten Kosten;
d) Bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung Erzeu- gung von Waren beschafft hat sowie bei Naturerzeugnissen die Ko- sten Kosten der Wiederbeschaffung bei Eintritt des SchadenfallesSchaden- falles, höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich der erspar- ten ersparten Kosten. Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintrittes des Schadenfal- les sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei Gebäuden, Maschinen, technischen Einrichtun- gen und Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand, dass sie infolge einer nicht durch den Schadenfall verursachten Be- schädigungBeschä- digung, infolge Veralterung oder dauernden Betriebsstill- standes Betriebsstillstandes schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert. Für die Wiederherstellung gemäß lit. a) genügt es, wenn für zerstörte zer- störte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude her- gestellt hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Ge- bäudeGebäude, die sich bei Eintritt des Schadenfalles in Bau befinden oder bereits errichtet sind, gelten nicht als Wiederherstellung. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Wiederherstel- lung Wiederherstellung an der bisherigen Stelle behördlich verboten ist, so genügt die Wiederherstellung Wie- derherstellung an anderer Stelle desselben Gemein- degebietesGemeindegebietes.
e) Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der Kurswert der letz- ten, vor dem Schadenfall erfolgten Notierung bzw. bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis; bei Einlagebüchern mit Klausel (Losungswort) die Kosten des Aufgebotsverfahrens und bei Ein- lagebüchern ohne Klausel der Betrag des Guthabens.
3. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergütet.
4. Ein persönlicher Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatz- wertes nicht berücksichtigt.
5. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Ent- wertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom- men der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.
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