Common use of Ersatzleistung Clause in Contracts

Ersatzleistung. Die jeweilige Höchstersatzleistung für - Schadensersatzansprüche, die wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; - Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat, ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die Gesamtleistung ist je Anspruchsart auf das Zweifache der versicherten Höchstersatzleitung begrenzt. O.4.8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.10 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens der versicherten Person, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderungen) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3. Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für die Ziffern O.4.8.1.1 bis O.4.8.1.3 gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen, soweit die versicherte Person hierauf Einfluss nehmen kann. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 4. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die versicherte Person begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage. 2. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 1. auf derselben Ursache, 2. auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder 3. auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 3.2 Satz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen wird gestrichen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 1. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 2. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3. Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; 4. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 7. Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. x. XxxX/SigV; 8. Finanzdienstleistungen; 9. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

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Ersatzleistung. Die jeweilige Höchstersatzleistung für - Schadensersatzansprüche, die wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; - Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat, ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die Gesamtleistung ist je Anspruchsart auf das Zweifache der versicherten Höchstersatzleitung begrenzt. O.4.8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.10 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens der versicherten Person, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderungen) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3. Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für die Ziffern O.4.8.1.1 bis O.4.8.1.3 gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen, soweit die versicherte Person hierauf Einfluss nehmen kann. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 4. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die versicherte Person begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage. 2. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 1. auf derselben Ursache, 2. auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder 3. auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 3.2 Satz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen wird gestrichen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 1. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 2. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3. Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; 4. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 7. Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. x. XxxX/XxxX / SigV; 8. Finanzdienstleistungen; 9. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

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Ersatzleistung. Die jeweilige Höchstersatzleistung für - Schadensersatzansprüche, die wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; - Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat, ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die Gesamtleistung ist je Anspruchsart auf das Zweifache der versicherten Höchstersatzleitung begrenzt. O.4.8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.10 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens der versicherten Person, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderungen) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3. Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für die Ziffern O.4.8.1.1 bis O.4.8.1.3 gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen, soweit die versicherte Person hierauf Einfluss nehmen kann. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 4. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die versicherte Person begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage. 2. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 1. auf derselben Ursache, 2. auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder 3. auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 3.2 Satz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen wird gestrichen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 1. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 2. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3. Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; 4. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 7. Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. x. XxxX/SigV; 8. Finanzdienstleistungen; 9. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

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Ersatzleistung. Die jeweilige Höchstersatzleistung für - Schadensersatzansprüche, die wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; - Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat, ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die Gesamtleistung ist je Anspruchsart auf das Zweifache der versicherten Höchstersatzleitung begrenzt. O.4.8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.10 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens der versicherten Person, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderungen) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3. Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für die Ziffern O.4.8.1.1 bis O.4.8.1.3 gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen, soweit die versicherte Person hierauf Einfluss nehmen kann. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 4. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die versicherte Person begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage.; 2. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 1. auf derselben Ursache, 2. auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder 3. auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 3.2 Satz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen wird gestrichen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 1. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 2. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3. Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; 4. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 7. Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. x. XxxX/SigV; 8. Finanzdienstleistungen; 9. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy

Ersatzleistung. Die jeweilige Höchstersatzleistung für - Schadensersatzansprüche, die wegen Schäden am Dienstfahrzeug geltend gemacht werden; - Regressansprüche, die der Dienstherr geltend macht, nachdem er einem geschädigten Dritten den Schaden ersetzt hat, ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Die Gesamtleistung ist je Anspruchsart auf das Zweifache der versicherten Höchstersatzleitung begrenzt. O.4.8 Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 1. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 4.1.10 der Haftpflichtversicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Person wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten seitens der versicherten Person, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 1. der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderungen) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 2. der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen außerhalb des Systems des Adressaten, sowie - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten des Adressaten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 3. Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; Für die Ziffern O.4.8.1.1 bis O.4.8.1.3 gilt: Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten nicht durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen, soweit die versicherte Person hierauf Einfluss nehmen kann. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. 4. der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden; nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die versicherte Person begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage. 2. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Abweichend von Ziffer 3.2 Absatz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 1. auf derselben Ursache, 2. auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder 3. auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 3.2 Satz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen wird gestrichen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3. Versicherungsschutz besteht abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 1. IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 2. Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3. Bereithaltung fremder Inhalte zum Abruf, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; 4. Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5. Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; 7. Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. x. XxxX/SigV; 8. Finanzdienstleistungen; 9. Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.

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