Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft. I.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 oder SF-Klasse 3 I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 I.2.2.1.1 Sondereinstufung in SF-Klasse 1 bei Pkw Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF- Klasse 1 eingestuft, wenn a auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- Klasse 1 eingestuft ist, oder b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le- benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, • der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- versicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist, und • Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrer- laubnis für Pkw oder Krafträder besitzen, oder c Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaub- nis für Pkw oder Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen, besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleichgestellt sein. Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Pkw, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkenn- zeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. I.2.2.1.2 Sondereinstufung in SF-Klasse ½ bei Zwei- räder und Wohnmobile a Beginnt Ihr Vertrag für ein Zweirad oder ein Wohn- mobil ohne Übernahme eines Schadenverlaufsnach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haft- pflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft ist. Vor- aussetzung ist zudem, dass das Zweirad oder das Wohnmobil ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind. b Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachver- sicherer nur die schadenfreie Zeit bestätigt, die der c Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er mit Klasse 0 statt mit SF-Klasse ½ begonnen. Der sich dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben. I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3 a Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 4 eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem, dass derPkw ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind.
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Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Sondereinstufung in SF-Klasse SF 1/2 Für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 oder SF-Klasse 3 I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 I.2.2.1.1 Sondereinstufung in SF-Klasse 1 bei Pkw 1) Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw überwiegend privat genutzten Pkw, ein Campingfahrzeug, Kraftrad bzw. -roller (nicht Leicht- oder Kleinkraftrad bzw. -roller), Trike oder Quad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs Schadenver- laufs nach I.6, wird er in die SF- SF-Klasse 1 SF 1/2 eingestuft, wenn
a wenn Zweitwageneinstufung a) auf Sie bereits ein Pkw zugelassen istSie, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- Klasse 1 eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le- benspartner Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen eines dieser Fahrzeuge versichert ist, • der das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- versicherung Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 SF 1/2 eingestuft ist, und • Führerscheineinstufung b) Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrer- laubnis für Pkw oder Krafträder besitzennachweisen, oder c dass Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaub- nis für Pkw oder Krafträderaufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die ein amtliches Kennzeichen führen, besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder einer solchen nach I.2.5 I.2.8. gleichgestellt sein. Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Pkwist, seit mindestens 3 Jahren zum Führen von Pkw oder Krafträdern, die ein Ausfuhrkennzeichenamtliches Kennzeichen führen müssen, ein Kurzzeitkenn- zeichen berechtigt sind, oder ein rotes Kennzeichen führen. I.2.2.1.2 Sondereinstufung Einstufung für Kinder c) auf Ihre Mutter oder Ihren Vater bereits eines dieser Fahrzeuge zugelassen ist, das bei uns versichert und zu diesem Zeitpunkt mindestens in SF-Klasse ½ bei Zwei- räder und Wohnmobile
a Beginnt Ihr Vertrag für ein Zweirad oder ein Wohn- mobil ohne Übernahme eines Schadenverlaufsnach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haft- pflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 1/2 eingestuft ist. Vor- aussetzung ist zudemIst bereits eines der in Satz 1 genannten Fahrzeuge auf Ihren Namen versichert, dass das Zweirad oder das Wohnmobil ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind.
b Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachver- sicherer gilt nur die schadenfreie Zeit bestätigt, die der
c Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er mit Klasse 0 statt mit SF-Klasse ½ begonnen. Der sich dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben. I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3 a Beginnt Ihr Vertrag Regelung nach Buchstabe a. Zweitwageneinstufung für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 4 eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem, dass derPkw ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind.überwiegend gewerblich genutzte Fahrzeuge
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in ERSTEINSTUFUNg IN KLASSE 0
I.2.2 ERSTEINSTUFUNg IN SF-Klasse 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 oder SF-Klasse 3 I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 I.2.2.1.1 Sondereinstufung in SF-Klasse 1 bei Pkw Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF- Klasse 1 eingestuft, wennKLASSE ½ ODER PARTNER-/ZWEIT- FAHRZEUgREgELUNg
a auf Sie bereits ein Pkw Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kenn- zeichen führen muss oder ein Campingfahrzeug zugelassen ist, der der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- eine SF-Klasse 1 eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le- benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Gemein- schaft lebenden Partner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw Pkw, ein Kraft- rad, das ein amtliches Kennzeichen führen muss, oder ein Campingfahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, • der der/ das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- versicherung Haftpflichtversicherung in eine SF-Klasse eingestuft ist, und Sie nachweisen, dass Sie eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw oder Kraft- rädern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, oder Campingfahrzeugen besitzen, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.5 gleichgestellt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originales und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheines zu führen. Voraussetzung dieser Einstufung ist die Zulassung und Versicherung auf Ihren Namen, oder c Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsrau- mes (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.5 gleichgestellt ist, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originales und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheines zu führen. Ist auf Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, welches ein amtliches Kennzeichen führen muss oder ein Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung unter a. I.2.2.2 Einstufung eines Pkw nach der Partner-/Zweitfahrzeugregelung Sie können bei erstmaligem Abschluss eines Vertrages für einen Pkw die Einstufung nach der Partner-/Zweitfahrzeugregelung beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a Sie und Ihr Ehepartner oder Partner bzw. eingetragener Lebenspart- ner leben in häuslicher Gemeinschaft und es besteht für Sie oder Ihren Partner eine weitere Kfz-Versicherung bei uns, die in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 2 eingestuft ist, und • Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrer- laubnis für .
b Der mit der Partner-/Zweitfahrzeugregelung eingestufte Pkw oder Krafträder besitzen, oder c Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaub- nis für Pkw oder Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen, besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleichgestellt sein. Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Pkw, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkenn- zeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. I.2.2.1.2 Sondereinstufung in SF-Klasse ½ bei Zwei- räder und Wohnmobile
a Beginnt Ihr Vertrag für ein Zweirad oder ein Wohn- mobil ohne Übernahme eines Schadenverlaufsnach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haft- pflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft ist. Vor- aussetzung ist zudem, dass das Zweirad oder das Wohnmobil ausschließlich von Fahrern gefahren wirdPersonen gefahren, die mindestens 23 Jahre alt sind. Ausgenommen hiervon sind Fahrten eines Kaufinteressenten, eines Kraftfahrzeugreparateurs, eines Ho- telangestellten in Ausübung seines Dienstes oder eines Dritten anlässlich einer Notfallsituation.
b Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachver- sicherer nur die schadenfreie Zeit bestätigtc Der Pkw muss auf Sie, die der
c Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter Ihren Ehepartner, den in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Partner oder eingetragenen Lebenspartner zugelassen sein. d Sie sind bei Vertragsbeginn mindestens 23 Jahren gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuftJahre alt. Diese Regelung findet keine Anwendung, als habe er mit Klasse 0 statt mit wenn bereits eine SF-Klasse ½ begonnenvorhanden ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF- Klasse angerechnet werden soll. Der sich dadurch ergebende neue Beitrag gilt Diese Regelung findet ebenfalls keine Anwendung, wenn der Pkw im Rahmen der Versicherung „Jung und Mobil“ genutzt wird. Bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen wird die Partner-/ Zweitfahrzeugregelung rückwirkend ab dem TagBeginn des Vertrages herausgenommen. Die Einstufung wird dann nach I.2.1 bzw. I.2.2.1 vorgenommen. Xxxxx während der Laufzeit des Vertrages eine Änderung der unter Ziffer a bis c genannten Voraussetzungen ein, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren habenso entfällt die Einstu- fung nach der Partner-/Zweitfahrzeugregelung zum Zeitpunkt der Änderung und wir berechnen den Beitrag gemäß I.2.1 bzw. I.2.2.2 Sonderersteinstufung I.2.2.1 neu. I.2.2.3 Einstufung eines Kraftrades nach der Partner-/Zweitfahrzeugrege- lung Sie können bei erstmaligem Abschluss eines Vertrages für ein Kraftrad gemäß Anhang 5 Nr.4 die Einstufung nach der Partner-/ Zweitfahrzeugregelung beantragen, wenn folgende Voraussetzun- gen erfüllt sind:
a Sie und Ihr Ehepartner oder Partner bzw. eingetragener Le- benspartner leben in SFhäuslicher Gemeinschaft und es besteht für Sie oder Ihren Partner eine weitere Kfz-Klasse 3 a Beginnt Ihr Vertrag Versicherung für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6bei uns, wird er die in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 4 2 eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem, dass derPkw .
b Das mit der Partner-/Zweitfahrzeugregelung eingestufte Kraftrad wird ausschließlich von Fahrern gefahren wirdPersonen gefahren, die mindestens 23 Jahre alt sind. Ausgenommen hiervon sind Fahrten eines Kaufinteressenten, eines Kraftfahrzeugreparateurs, eines Ho- telangestellten in Ausübung seines Dienstes oder eines Dritten anlässlich einer Notfallsituation.
c Das Kraftrad muss auf Sie, Ihren Ehepartner, den in häus- licher Gemeinschaft lebenden Partner oder eingetragenen Lebenspartner zugelassen sein. d Sie sind bei Vertragsbeginn mindestens 23 Jahre alt. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits eine SF-Klasse vorhanden ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF- Klasse angerechnet werden soll. Bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen wird die Partner-/ Zweitfahrzeugregelung rückwirkend ab Beginn des Vertrages herausgenommen. Die Einstufung wird dann nach I.2.1 bzw. I.2.2.1 vorgenommen. Xxxxx während der Laufzeit des Vertrages eine Änderung der unter Ziffer a bis c genannten Voraussetzungen ein, so entfällt die Einstu- fung nach der Partner-/Zweitfahrzeugregelung zum Zeitpunkt der Än- derung und wir berechnen den Beitrag gemäß I.2.1 bzw. I.2.2.1 neu.
I.2.3 ANRECHNUNg DES SCHADENVERLAUFS DER KFZ-HAFT- PFLICHTVERSICHERUNg IN DER VOLLKASKOVERSICHERUNg I.2.4 FÜHRERSCHEINSONDERREgELUNg
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 oder SF-Klasse 3 I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 I.2.2.1.1 Sondereinstufung in SF-Klasse 1 bei Pkw Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF- Klasse 1 eingestuft, wenn
a auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- Klasse 1 eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le- benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, • der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- versicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist, und • Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrer- laubnis für Pkw oder Krafträder besitzen, oder c Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaub- nis für Pkw oder Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen, besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleichgestellt sein. Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Pkw, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkenn- zeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. I.2.2.1.2 Sondereinstufung in SF-Klasse ½ bei Zwei- räder und Wohnmobileräder
a Beginnt Ihr Vertrag für ein Zweirad oder ein Wohn- mobil ohne Übernahme eines Schadenverlaufsnach I.6., wird er in die SF-SF- Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haft- pflichtversicherung Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft ist. Vor- aussetzung Voraussetzung ist zudem, dass das Zweirad oder das Wohnmobil ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind.
b Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachver- sicherer nur die schadenfreie Zeit bestätigt, die derder Versicherungsnehmer tatsächlich erworbenhat.
c Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er mit Klasse 0 statt mit SF-Klasse ½ begonnen. Der sich dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben. I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3 a Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-dieSF- Klasse 3 eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 4 eingestuft ist. Voraussetzung ist zudem, dass derPkw der Pkw ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind.
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Samples: KFZ Versicherung
Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 0
I.2.2 Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2 Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1
a. Sie haben bereits einen Pkw (Erstfahrzeug) versichert, der zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner das Erstfahrzeug versichert hat.
b. Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.
c. Ihr Elternteil oder Ihr Kind hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.
d. Ihr Ehepartner hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. I.2.2.3 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 oder SF-Klasse 3 I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1 I.2.2.1.1 Sondereinstufung in SF-Klasse 1 bei Pkw Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF- Klasse 1 eingestuft, wenn
a auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- Klasse 1 eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le- benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, • der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- versicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist, und • Sie seit mindestens einem Jahr eine Fahrer- laubnis für Pkw oder Krafträder besitzen, oder c Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaub- nis für Pkw oder Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen, besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleichgestellt sein. Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Pkw, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkenn- zeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. I.2.2.1.2 Sondereinstufung in SF-Klasse ½ bei Zwei- räder und Wohnmobile
a Beginnt Ihr Vertrag für ein Zweirad oder ein Wohn- mobil ohne Übernahme eines Schadenverlaufsnach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haft- pflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft ist. Vor- aussetzung ist zudem, dass das Zweirad oder das Wohnmobil ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sind.
b Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachver- sicherer nur die schadenfreie Zeit bestätigt, die der
c Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er mit Klasse 0 statt mit SF-Klasse ½ begonnen. Der sich dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben. I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3 a Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse. Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. - Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. I.2.2.4 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag kann in die SF-Klasse 5 eingestuft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Ihr Elternteil hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert. - Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad. - Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Direktversicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG oder Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert. - Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 5 eingestuft. - Der hinzukommende Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen. - Sie haben mindestens das 17. Lebensjahr vollendet. - Sie leben mit Ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft oder diese sind Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. - Für Sie oder Ihre Eltern besteht mindestens ein Versicherungsvertrag (nicht Kfz) bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG oder Condor Allgemeine Versicherungs- Aktiengesellschaft. Diese Sonder-Ersteinstufung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen. I.2.2.5 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 5 eingestuft, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Sie versichern erstmalig einen Pkw. - Der Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen. Sie waren mindestens ein Jahr als Zusatzfahrer benannt und damit berechtigt, alle bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAG- ALLGEMEINE Versicherungs-AG oder Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft versicherten Pkw zu fahren, ohne als Fahrer im jeweiligen Vertrag berücksichtigt zu sein. I.2.2.6 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und haben Sie oder Ihr Ehepartner bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug, höchstens jedoch in die SF-Klasse 8 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad oder Leichtkraftrad. - Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Direktversicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG oder Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert. - Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft. - Der hinzukommende Pkw ist auf Sie oder Ihren Ehepartner zugelassen. - Der hinzukommende Pkw wird ausschließlich von Ihnen und Ihrem Ehepartner gefahren. - Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. Sie können die Einstufung nach I.2.2.6 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass - Sie oder Ihr Ehepartner dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug abschließen und - der Vertrag für den hinzukommenden Pkw schadenfrei verlaufen ist. Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn des Vertrags für das Erstfahrzeug. Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner. I.2.2.7 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und haben Sie bereits ein Pkw zugelassen istanderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, für den zu diesem Zeitpunkt gilt: Der Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad oder Leichtkraftrad. - Das Erstfahrzeug ist bei uns eine Kfzder R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Direktversicherung AG, KRAVAG-Haftpflichtversicherung bestehtLOGISTIC Versicherungs-AG, die KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG oder Condor Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft versichert. - Das Erstfahrzeug ist mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 4 eingestuft die SF-Klasse 9 eingestuft. - Der hinzukommende Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen. - Der hinzukommende Pkw wird ausschließlich von Ihnen gefahren. - Sie haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet. Sie können die Einstufung nach I.2.2.7 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung ist zudemdafür ist, dass derPkw ausschließlich von Fahrern gefahren wird- Sie dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug abschließen und - der Vertrag für den hinzukommenden Pkw schadenfrei verlaufen ist. Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn des Vertrags für das Erstfahrzeug. I.2.2.8 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in diejenige SF-Klasse eingestuft, die mindestens 23 Jahre alt sich aus dem Schadenverlauf eines von Ihnen genutzten Dienstwagens ergibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Ihr ehemaliger Arbeitgeber stellt eine Bescheinigung über den Schadenverlauf aus. - Die Bescheinigung enthält den Zeitraum, in dem Sie einen Dienstwagen genutzt haben, sowie die Anzahl und den Zeitpunkt der in diesem Zeitraum eingetretenen Haftpflichtschäden. - Der Pkw wird auf Sie als natürliche Person zugelassen.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko
I.2.4 Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung
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Samples: KFZ Versicherung
Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.0
I.2.2 Sonderersteinstufung Ersteinstufung in SF-Klasse 1 1/2 oder SF-Klasse 3 I.2.2.1 Sonderersteinstufung 2 Ersteinstufung eines Pkw in SF-Klasse 1 I.2.2.1.1 Sondereinstufung in SF-Klasse 1 bei Pkw 1/2 I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF- Klasse 1 1/2 eingestuft, wenn die Voraussetzungen für die Einstufung in die SF-Klasse 2 nach I.2.2.2 nicht vorlie- gen und wenn
a a) auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu die- sem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder
b) Sie erstmals einen Pkw versichern und auf Ihren Ehepartner bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- Klasse 1 eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Le- benspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw zugelassen ist, • der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- versicherung Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 1/2 eingestuft ist, oder
c) Sie erstmals einen Pkw versichern und • Sie seit mindestens nach- weisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahr- erlaubnis, die von einem Jahr eine Fahrer- laubnis für Pkw Mitgliedstaat des Europäi- schen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder Krafträder besitzendiesen nach I.2.5 gleichgestellt ist, oder c Sie seit mindestens drei Jahren eine Fahrerlaub- nis für zum Führen von Pkw oder Krafträdervon Kraft- rädern, die ein amtliches Kennzeichen führenführen müs- sen, besitzen. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt oder nach I.2.5 gleichgestellt sein. Die Sondereinstufung in die SF-Klasse 1 gilt nicht für Pkw, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkenn- zeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. I.2.2.1.2 Sondereinstufung in SF-Klasse ½ bei Zwei- räder und Wohnmobile
a Beginnt Ihr Vertrag für ein Zweirad oder ein Wohn- mobil ohne Übernahme eines Schadenverlaufsnach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn auf Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haft- pflichtversicherung besteht, die mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 3 eingestuft ist. Vor- aussetzung ist zudem, dass das Zweirad oder das Wohnmobil ausschließlich von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt berechtigt sind.
b Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachver- sicherer nur die schadenfreie Zeit bestätigt, die der
c Wird das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren gefahren – was Sie uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er mit Klasse 0 statt mit SF-Klasse ½ begonnen. Der sich dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren haben. I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3 a Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw mit vereinbartem Komfortschutz, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Cam- pingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 3 2 eingestuft, wenn auf wenn
a) für Sie bereits ein Pkw zugelassen ist, für den zu diesem Zeitpunkt bei uns eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehtfür einen Pkw, die ein Kraftrad, Trike, Quad, Camping- fahrzeug, Lieferwagen oder LKW bei uns besteht und mindestens in Schadenfreiheitsklasse SF 4 die SF-Klasse 2 eingestuft ist. Voraussetzung , oder
b) Sie erstmals einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug versichern und für Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- den Lebenspartner bereits eine Kfz-Haftpflichtver- sicherung für einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad, Campingfahrzeug, Lieferwagen oder LKW bei uns besteht und mindestens in die SF-Klasse 2 einge- stuft ist zudemoder
c) Sie erstmals einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug versichern und für ein Elternteil bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung für einen Pkw, ein Kraftrad, Trike, Quad, Camping- fahrzeug, Lieferwagen oder LKW bei uns besteht und mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haft- pflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad, Leichtkraftroller oder ein Cam- pingfahrzeug und schließen Sie neben der Kfz-Haft- pflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass derPkw ausschließlich die Einstufung nach dem Schaden- verlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug im Sinne von Fahrern gefahren wird, die mindestens 23 Jahre alt sindI.6.1.1 innerhalb der letzten zwölf Monate bereits eine Vollkaskoversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.
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