Sonderersteinstufungen Musterklauseln

Sonderersteinstufungen. I.2.2.1 Sondereinstufung in SF-Klasse ½
Sonderersteinstufungen. Die Sondereinstufungen in die SF-Klassen ½, 2 und 5 gelten nicht für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkenn- zeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½ I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, Cam- pingfahrzeug, Leichtkraftrad, Kraftrad oder Lieferwa- gen, ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn a) auf Sie bereits ein unter I.2.2.1 genanntes Fahrzeug zugelassen ist, welches zu diesem Zeit- punkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, oder b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner5 oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein unter I.2.2.1 genanntes Fahrzeug, zugelassen ist, welches zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- versicherung mindestens in die SF-Klasse ½ einge- stuft ist, und Sie eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von mindestens einem der unter I.2.2.1 genannten Fahrzeuge besitzen, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.5 gleichge- stellt ist, oder c) Sie nachweisen, dass Sie auf Grund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.5 gleichgestellt ist, seit mindestens drei Jahren zum Führen von mindestens einem der unter I.2.2.1 genannten Fahrzeuge, berechtigt sind oder d) auf eines Ihrer Elternteile (auch Stiefeltern, Großeltern, sofern ihnen das Sorgerecht für Sie nachweislich gerichtlich übertragen wurde) ein unter I.2.2.1 genanntes Fahrzeug zugelassen ist, welches zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversiche- rung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, und Sie eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von mindestens einem der unter I.2.2.1 genannten Fahrzeuge besitzen, die von einem Mitgliedsstaat Sonderersteinstufung in SF-Klasse 2 I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw, Kraftrad oder Lieferwagen ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 2 einge- stuft, wenn - auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häusli- cher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner be- reits ein unter I.2.2.2 genanntes Fahrzeug zu- gelassen und bei uns versichert ist, das zu die- sem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft ist, und - Sie oder Ihr Ehegatte/eingetragener Lebens- partner bzw...
Sonderersteinstufungen. Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkasko
Sonderersteinstufungen. Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1/2 I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn alle Voraussetzungen einer der folgenden Regelungen erfüllt werden.
Sonderersteinstufungen. I.2.2.1 Sondereinstufung in SF-Klasse 1 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn a Zweitwagenregelung – über Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug versichert ist und – der Vertrag zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. b Führerscheinregelung – Sie nachweisen, dass Sie seit mindestens drei Jahren ununterbrochen eine Fahrerlaubnis für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder oder Campingfahrzeuge besitzen. Diese Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erteilt worden sein. Das Gleiche gilt für Fahrerlaubnisse anderer Staaten, wenn diese nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. Wurde Ihr Vertrag bei Beginn in die Klasse 0 eingestuft und erreichen Sie die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis nach Abschluss des Versicherungsvertrags, werden Sie bei schadenfreiem Verlauf auf Antrag ab diesem Zeitpunkt in die SF-Klasse 1 eingestuft. Die Führerscheinregelung gilt nicht, wenn über Sie bereits eines der genannten Fahrzeuge versichert ist oder war. c Partner-/Elternregelung – bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug über Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner oder auf ein Elternteil von Ihnen bei uns versichert ist und – der Vertrag zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist (die ggf. hierzu bisher im Kalenderjahr gemeldeten Schäden dürfen im Folgejahr nicht zur Einstufung in eine Schadenklasse führen) und – Sie eine Fahrerlaubnis im Sinne der Regelungen unter I.2.2.1 b Absatz 2 zur Führerscheinregelung für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder oder Campingfahrzeuge besitzen. Diese Sondereinstufungen sind gültig für Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder und Campingfahrzeuge. I.2.2.2 Weitere Sondereinstufungen I.2.2.2.1 Zweitwagen-Plus-Regelung für Pkw und Krafträder a Voraussetzungen Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Kraftrad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er gemäß der nachfolgenden Tabelle in SF 1 eingestuft, wenn – über Sie oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe-/Lebenspartner bereits ein Pkw oder ein Kraftrad versichert ist und der Vertrag zu diesem Zeitpun...
Sonderersteinstufungen. I.2.2.1 Sondereinstufung in SF-Klasse 1 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 1 eingestuft, wenn a Zweitwagenregelung über Sie bereits ein Pkw, ein Kraftrad, ein Leichtkraftrad oder ein Campingfahrzeug versichert ist und der Vertrag zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist.

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  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Sonderleistungen 1 Sonderleistungen sind Leistungen, die PUBLICA zusätzlich zu den Basisleistungen erbringt. 2 Als Sonderleistungen gelten insbesondere: a. Schulungen für die Arbeitgeber und die Arbeitgeberinnen; b. Durchführen von Veranstaltungen, Seminaren, und Präsentationen anlässlich von Veranstaltungen im Auftrag der Arbeitgeber und der Arbeitgeberinnen für ihre Angestellten und Personalfachleute und wei- terer Interessengruppen; c. Dienstleistungen auf Grund sonstiger besonderer Begehren eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgebe- rin, bzw. paritätischen Organs; d. Teilliquidationen; e. allfällige Sozialplanleistungen; f. allfällige Berufsinvalidisierungen. g.3 3 PUBLICA macht die Arbeitgeber und die Arbeitgeberinnen bzw. paritätischen Organe vor der Ausführung der Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe c auf die Qualifizierung als Sonderleistung aufmerksam.

  • Fremdleistungen 3.1 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.