Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 I.2.2 Sonderersteinstufungen für PKW, Krafträder, Campingfahrzeuge und Lieferwagen I.2.2.1 Sonderersteinstufung für PKW in SF-Klasse ½ Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn a auf Sie bereits ein PKW zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, oder b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspart- ner bereits ein PKW zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, und Sie seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder Krafträdern besitzen, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, oder c Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, seit mindes- tens drei Jahren zum Führen von PKW oder von Krafträdern be- rechtigt sind, oder d auf Ihren Vater oder Ihre Mutter bereits ein PKW zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. Ist bereits ein PKW auf Sie zugelassen, finden die Regelungen unter I.2.2.1.b bis d keine Anwendung. I.2.2.2 Sonderersteinstufung für Krafträder, Camping- fahrzeuge und Lieferwagen bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für ein Kraftrad, ein Campingfahrzeug oder einen Lieferwagen ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und ist auf Sie bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versi- chert, wird es/er in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug einge- stuft, maximal in SF-Klasse 2. I.2.2.3 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist a auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- benspartner oder b auf Ihren Vater oder Ihre Mutter bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versichert, wird er in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, maxi- mal in SF-Klasse 2. Voraussetzung für die Sondereinstufung nach I.2.2.3.a ist, dass der jeweilige Fahrer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für die Sondereinstufung nach I.2.2.3.b ist, dass Sie am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre oder an einem Fahr- sicherheitstraining teilgenommen haben. I.2.2.4 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 8 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetrage- nen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versichert, wird er in dieselbe SF-Klasse wie das Erst- fahrzeug eingestuft, maximal in SF-Klasse 8, wenn - beide Fahrzeuge ausschließlich von Ihnen und/oder Ihrem Ehe- partner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren werden, der namentlich zu nennen ist, und - der jeweilige Fahrer seit mindestens drei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder von Krafträdern besitzt, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, und - der jeweilige Fahrer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wenn Sie für einen PKW bereits eine Sondereinstufung bis SF-Klasse 8 in Anspruch genommen haben und an dessen Stelle einen anderen PKW bei uns versichern (Fahrzeugwechsel), ist eine Sondereinstu- fung für den neuen Vertrag nur bis zu der Schadenfreiheitsklasse mög- lich, die der vorherige erreicht hatte, es sei denn, dieser Vertrag war mindestens in den letzten beiden Jahren schadenfrei. I.2.2.5 Sonderersteinstufung für PKW ehemaliger Dienstwagenfahrer Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6, rechnen wir den Schadenverlauf Ihres Dienstw a- gens an, wenn uns Ihr Arbeitgeber bestätigt, in welchem Zeitraum Sie ein Dienstfahrzeug zur privaten und dienstlichen Nutzung gefahren sind. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Dienstwagens durch Sie zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als 12 Monate zurück- liegt. I.2.2.6 Was passiert, wenn die Voraussetzungen für eine Sondereinstufung nicht mehr erfüllt sind? Haben Sie eine Sondereinstufung nach I.2.2.3 oder I.2.2.4 in An- spruch genommen und sind die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Der Vertrag wird ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, in die SF-Klasse eingestuft, die er ohne die Sondereinstufung erreicht hätte. Wird der Vertrag für das Erstfahrzeug beendet, entfällt die Sondereinstufung ab der nächsten Beitragsfälligkeit. Haben Sie uns nicht angezeigt, dass der PKW - bei einer Sondereinstufung nach I.2.2.3 von einer Person gefahren wird, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder - bei einer Sondereinstufung nach I.2.2.4 von einer anderen Person gefahren wird als Ihnen, Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Le- benspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- den Lebenspartner, entfällt die Sondereinstufung rückwirkend ab Beginn des laufenden Versi- cherungsjahres. Haben Sie diesen Umstand vorsätzlich nicht angezeigt, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlen. I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz- Haftpflichtversicherung in der Vollkasko I.2.4 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in ERSTEINSTUFUNg IN KLASSE 0 I.2.2 ERSTEINSTUFUNg IN SF-Klasse 0
I.2.2 Sonderersteinstufungen für PKW, Krafträder, Campingfahrzeuge und Lieferwagen
I.2.2.1 Sonderersteinstufung für PKW in SF-Klasse KLASSE ½ Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wennODER PARTNER-/ZWEITFAHR- ZEUgREgELUNg
a auf Sie bereits ein PKW Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führen muss oder ein Campingfahrzeug zugelassen ist, der der/das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die eine SF-Klasse ½ eingestuft ist, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspart- ner Partner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein PKW Pkw, ein Kraftrad, das ein amtliches Kennzeichen führen muss, oder ein Campingfahrzeug zugelassen und bei uns versichert ist, der der/ das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die eine SF-Klasse ½ eingestuft ist, und Sie seit mindestens einem Jahr nachweisen, dass Sie eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW Pkw oder Krafträdern Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, oder Campingfahrzeugen besitzen, die von einem Vertragsstaat Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 I.2.5 gleichgestellt ist; der Nachweis ist durch Vorlage des Originales und Einrei- chung einer Fotokopie des Führerscheines zu führen. Voraussetzung dieser Einstufung ist die Zulassung und Versicherung auf Ihren Namen, oder c Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Vertragsstaat Mitgliedstaat des europäischen Wirtschaftsraums Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde wur- de oder diesen nach I.2.4 I.2.5 gleichgestellt ist, seit mindes- tens mindestens drei Jahren zum Führen von PKW Pkw oder von Krafträdern be- rechtigt Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind, oder d . Der Nachweis ist durch Vorlage des Originales und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheines zu führen. Ist auf Ihren Vater oder Ihre Mutter Sie bereits ein PKW zugelassen Pkw, ein Kraftrad, welches ein amtliches Kennzeichen führen muss oder ein Campingfahrzeug zugelassen, gilt nur die Regelung unter a. I.2.2.2 Einstufung eines Pkw nach der Partner-/Zweitfahrzeugregelung Sie können bei erstmaligem Abschluss eines Vertrages für einen Pkw die Ein- stufung nach der Partner-/Zweitfahrzeugregelung beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a Sie und Ihr Ehepartner oder Partner bzw. eingetragener Lebenspartner leben in häuslicher Gemeinschaft und es besteht für sie eine weitere Kfz- Versicherung bei uns versichert istuns, der zu diesem Zeitpunkt die in der Kfz- Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ 2 eingestuft ist.
b Der mit der Partner-/Zweitfahrzeugregelung eingestufte Pkw wird aus- schließlich von Personen gefahren, die mindestens 23 Jahre alt sind. Ist bereits ein PKW auf Sie zugelassenAusgenommen hiervon sind Fahrten eines Kaufinteressenten, finden die Regelungen unter I.2.2.1.b bis d keine Anwendung. I.2.2.2 Sonderersteinstufung für Krafträdereines Kraft- fahrzeugreparateurs, Camping- fahrzeuge und Lieferwagen bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für ein Kraftrad, ein Campingfahrzeug eines Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder einen Lieferwagen ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und ist auf Sie bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versi- chert, wird es/er in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug einge- stuft, maximal in SF-Klasse 2. I.2.2.3 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist a Dritten anlässlich einer Notfallsituation.
c Der Pkw muss auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- benspartner Partner oder b auf Ihren Vater oder Ihre Mutter eingetragenen Lebenspartner zugelassen sein. d Sie sind bei Vertragsbeginn mindestens 23 Jahre alt. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versichert, wird er in dieselbe eine SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, maxi- mal in vorhan- den ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse 2angerechnet werden soll. Voraussetzung Bei einem Verstoß gegen die Voraussetzungen wird die Partner-/Zweitfahr- zeugregelung rückwirkend ab Beginn des Vertrages herausgenommen. Die Einstufung wird dann nach I.2.1 bzw. I.2.2.1 vorgenommen. I.2.2.3 Einstufung eines Kraftrades nach der Partner-/Zweitfahrzeugregelung Sie können bei erstmaligem Abschluss eines Vertrages für ein Kraftrad gemäß Anhang 5 Nr.4 die Sondereinstufung Einstufung nach I.2.2.3.a istder Partner-/Zweitfahrzeugregelung beantra- gen, dass wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a Sie und Ihr Ehepartner oder Partner bzw. eingetragener Lebenspartner leben in häuslicher Gemeinschaft und es besteht für sie eine weitere Kfz- Versicherung für einen Pkw bei uns, die in der jeweilige Fahrer Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für in die Sondereinstufung nach I.2.2.3.b ist, dass Sie am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre oder an einem Fahr- sicherheitstraining teilgenommen haben. I.2.2.4 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 8 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme 2 eingestuft ist.
b Das mit der Partner-/Zweitfahrzeugregelung eingestufte Kraftrad wird ausschließlich von Personen gefahren, die mindestens 23 Jahre alt sind. Ausgenommen hiervon sind Fahrten eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist Kaufinteressenten, eines Kraft- fahrzeugreparateurs, eines Hotelangestellten in Ausübung seines Dienstes oder eines Dritten anlässlich einer Notfallsituation.
c Das Kraftrad muss auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetrage- nen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner oder eingetragenen Lebenspartner zugelassen sein. d Sie sind bei Vertragsbeginn mindestens 23 Jahre alt. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versichert, wird er in dieselbe eine SF-Klasse wie das Erst- fahrzeug eingestuft, maximal in vorhan- den ist oder aus einem anderen Vertrag eine SF-Klasse 8, wenn - beide Fahrzeuge ausschließlich von Ihnen und/oder Ihrem Ehe- partner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner bzwangerechnet werden soll. Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren werden, der namentlich zu nennen ist, und - der jeweilige Fahrer seit mindestens drei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder von Krafträdern besitzt, die von Bei einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, und - der jeweilige Fahrer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wenn Sie für einen PKW bereits eine Sondereinstufung bis SF-Klasse 8 in Anspruch genommen haben und an dessen Stelle einen anderen PKW bei uns versichern (Fahrzeugwechsel), ist eine Sondereinstu- fung für den neuen Vertrag nur bis zu der Schadenfreiheitsklasse mög- lich, die der vorherige erreicht hatte, es sei denn, dieser Vertrag war mindestens in den letzten beiden Jahren schadenfrei. I.2.2.5 Sonderersteinstufung für PKW ehemaliger Dienstwagenfahrer Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6, rechnen wir den Schadenverlauf Ihres Dienstw a- gens an, wenn uns Ihr Arbeitgeber bestätigt, in welchem Zeitraum Sie ein Dienstfahrzeug zur privaten und dienstlichen Nutzung gefahren sind. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Dienstwagens durch Sie zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als 12 Monate zurück- liegt. I.2.2.6 Was passiert, wenn Verstoß gegen die Voraussetzungen für eine Sondereinstufung nicht mehr erfüllt sind? Haben Sie eine Sondereinstufung nach I.2.2.3 oder I.2.2.4 in An- spruch genommen und sind wird die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Der Vertrag wird ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, in die SF-Klasse eingestuft, die er ohne die Sondereinstufung erreicht hätte. Wird der Vertrag für das Erstfahrzeug beendet, entfällt die Sondereinstufung ab der nächsten Beitragsfälligkeit. Haben Sie uns nicht angezeigt, dass der PKW - bei einer Sondereinstufung nach I.2.2.3 von einer Person gefahren wird, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder - bei einer Sondereinstufung nach I.2.2.4 von einer anderen Person gefahren wird als Ihnen, Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Le- benspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- den Lebenspartner, entfällt die Sondereinstufung Partner-/Zweitfahr- zeugregelung rückwirkend ab Beginn des laufenden Versi- cherungsjahresVertrages herausgenommen. Haben Sie diesen Umstand vorsätzlich nicht angezeigt, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlenDie Einstufung wird dann nach I.2.1 bzw. I.2.2.1 vorgenommen.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz- Haftpflichtversicherung in der Vollkasko
I.2.4 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
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Samples: Kraftfahrtversicherung Und Rechtsschutzversicherung
Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in Klasse 0
I.2.2 Sondereinstufung eines Pkw in SF-Klasse 0
I.2.2 Sonderersteinstufungen für PKW, Krafträder, Campingfahrzeuge und Lieferwagen
1/2 oder SF- Klasse 2 I.2.2.1 Sonderersteinstufung für PKW Sondereinstufung in SF-Klasse ½ Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn1/2
a a) auf Sie bereits ein PKW Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung Haftpflicht mindestens in die SF-Klasse ½ 1/2 eingestuft ist, oder
b b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspart- ner Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihren mit Ihnen in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein PKW Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Kfz Haftpflichtversicherung mindestens in die SF- Klasse 1/2 eingestuft ist, und Sie nachweisen, dass Sie eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, besitzen oder
c) auf einen Elternteil von Ihnen bereits ein Pkw zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse ½ 1/2 eingestuft ist, ist und Sie seit mindestens einem Jahr nachweisen, dass Sie eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW Pkw oder Krafträdern besitzenvon Krafträdern, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt istein amtliches Kennzeichen führen müssen, oder c besitzen oder
d) Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw, Krafträdern oder von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, berechtigt sind. Erreichen Sie die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages, werden Sie bei schadenfreiem Verlauf auf Antrag ab diesem Zeitpunkt in SF 1/2 eingestuft. Ist auf Sie bereits ein Pkw zugelassen, gilt nur die Regelung unter a). Eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw oder von Krafträdern im Sinne der Regelungen b) - d) ist eine Fahrerlaubnis, die von einem Vertragsstaat Mitgliedstaat des europäischen Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erteilt wurde wurde. Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder diesen der Schweiz sind gleichgestellt, wenn diese nach I.2.4 gleichgestellt istden Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.7 wird er in die SF-Klasse 2 eingestuft, seit mindes- tens drei Jahren zum Führen von PKW wenn
a) auf Sie oder von Krafträdern be- rechtigt sindIhren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihren mit Ihnen in häuslicher, oder d auf Ihren Vater oder Ihre Mutter eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein PKW Pkw zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung Kfz-Haftpflicht mindestens in die SF-Klasse ½ 2 eingestuft ist. Ist bereits ein PKW auf Sie zugelassen, finden und
b) der neu zu versichernde Pkw nur von Personen gefahren wird, die Regelungen unter I.2.2.1.b bis d keine Anwendung. I.2.2.2 Sonderersteinstufung für Krafträder, Camping- fahrzeuge und Lieferwagen bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für ein Kraftrad, ein Campingfahrzeug mindestens 25 Jahre alt sind oder einen Lieferwagen ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und ist auf Sie bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versi- chert, wird es/er in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug einge- stuft, maximal in SF-Klasse 2. I.2.2.3 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist a auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren als Familienangehörige mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- benspartner oder b auf Ihren Vater oder Ihre Mutter bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versichertleben. Fällt die Voraussetzung innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre weg, wird er in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug der Vertrag ab dem Zeitpunkt des Wegfalls so eingestuft, maxi- mal als wäre er bei Abschluss in SF-Klasse 2SF 1/2 eingestuft worden. Sie müssen uns den Wegfall der Voraussetzung für die Sondereinstufung nach I.2.2.3.a ist, dass der jeweilige Fahrer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für die Sondereinstufung nach I.2.2.3.b ist, dass Sie am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre oder an einem Fahr- sicherheitstraining teilgenommen haben. I.2.2.4 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 8 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetrage- nen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versichert, wird er in dieselbe SF-Klasse wie das Erst- fahrzeug eingestuft, maximal in SF-Klasse 8, wenn - beide Fahrzeuge ausschließlich von Ihnen und/oder Ihrem Ehe- partner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren werden, der namentlich zu nennen ist, und - der jeweilige Fahrer seit mindestens drei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder von Krafträdern besitzt, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, und - der jeweilige Fahrer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wenn Sie für einen PKW bereits eine Sondereinstufung bis SF-Klasse 8 in Anspruch genommen haben und an dessen Stelle einen anderen PKW bei uns versichern (Fahrzeugwechsel), ist eine Sondereinstu- fung für den neuen Vertrag nur bis zu der Schadenfreiheitsklasse mög- lich, die der vorherige erreicht hatte, es sei denn, dieser Vertrag war mindestens in den letzten beiden Jahren schadenfrei. I.2.2.5 Sonderersteinstufung für PKW ehemaliger Dienstwagenfahrer Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6, rechnen wir den Schadenverlauf Ihres Dienstw a- gens an, wenn uns Ihr Arbeitgeber bestätigt, in welchem Zeitraum Sie ein Dienstfahrzeug zur privaten und dienstlichen Nutzung gefahren sind. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Dienstwagens durch Sie zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als 12 Monate zurück- liegt. I.2.2.6 Was passiert, wenn die Voraussetzungen für eine Sondereinstufung nicht mehr erfüllt sind? Haben Sie eine Sondereinstufung nach I.2.2.3 oder I.2.2.4 in An- spruch genommen und sind die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Der Vertrag wird ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, in die SF-Klasse eingestuft, die er ohne die Sondereinstufung erreicht hätte. Wird der Vertrag für das Erstfahrzeug beendet, entfällt die Sondereinstufung ab der nächsten Beitragsfälligkeit. Haben Sie uns nicht angezeigt, dass der PKW - bei einer Sondereinstufung nach I.2.2.3 von einer Person gefahren wird, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder - bei einer Sondereinstufung nach I.2.2.4 von einer anderen Person gefahren wird als Ihnen, Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Le- benspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- den Lebenspartner, entfällt die Sondereinstufung rückwirkend ab Beginn des laufenden Versi- cherungsjahres. Haben Sie diesen Umstand vorsätzlich nicht angezeigt, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlenL.4.3 und L.4.5 gelten entsprechend.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz- Haftpflichtversicherung Kfz-Haftpflicht in der Vollkasko
I.2.4 Gleichgestellte FahrerlaubnisseKfz-Vollkasko Voraussetzungen der Angleichung I.2.3.1 Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflicht eine Kfz-Vollkasko mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie die Einstufung entsprechend dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflicht beantragen.
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Samples: Kraftfahrtversicherung
Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
I.2.2 Sonderersteinstufungen für PKW, Krafträder, Campingfahrzeuge und Lieferwagen
I.2.2.1 Sonderersteinstufung für PKW 0 Sondereinstufung in SF-Klasse ½ SF 1/2 Für überwiegend privat genutzte Fahrzeuge Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs Schadenverlaufs nach I.6., wird er in die SF-Klasse ½ 0 eingestuft.
1) Beginnt Ihr Vertrag für einen überwiegend privat genutzten Pkw, wenn
a auf Sie bereits ein PKW zugelassen istCampingfahrzeug, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens oder Kraftrad bzw. -roller (nicht Leicht- oder Kleinkraftrad bzw. -roller), Trike oder Quad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft istSF 1/2 eingestuft, oder
b auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspart- ner bereits ein PKW zugelassen ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, und Sie seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder Krafträdern besitzen, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, oder c Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, seit mindes- tens drei Jahren zum Führen von PKW oder von Krafträdern be- rechtigt sind, oder d auf Ihren Vater oder Ihre Mutter bereits ein PKW zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. Ist bereits ein PKW auf Sie zugelassen, finden die Regelungen unter I.2.2.1.b bis d keine Anwendung. I.2.2.2 Sonderersteinstufung für Krafträder, Camping- fahrzeuge und Lieferwagen bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für ein Kraftrad, ein Campingfahrzeug oder einen Lieferwagen ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und ist auf Sie bereits ein PKW (Erstfahrzeugwenn Zweitwageneinstufung a) zugelassen und bei uns versi- chert, wird es/er in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug einge- stuft, maximal in SF-Klasse 2. I.2.2.3 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist a auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- benspartner oder b auf Ihren Vater oder Ihre Mutter Lebenspartner bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versichert, wird er in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, maxi- mal in SF-Klasse 2. Voraussetzung für die Sondereinstufung nach I.2.2.3.a eines dieser Fahrzeuge versichert ist, dass das zu diesem Zeitpunkt in der jeweilige Fahrer Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für die Sondereinstufung nach I.2.2.3.b ist, dass Sie am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre oder an einem Fahr- sicherheitstraining teilgenommen haben. I.2.2.4 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 8 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetrage- nen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versichert, wird er in dieselbe SF-Klasse wie das Erst- fahrzeug eingestuft, maximal in SF-Klasse 8, wenn - beide Fahrzeuge ausschließlich von Ihnen und/oder Ihrem Ehe- partner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren werden, der namentlich zu nennen ist, und - der jeweilige Fahrer seit mindestens drei Jahren eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder von Krafträdern besitzt, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, und - der jeweilige Fahrer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wenn Sie für einen PKW bereits eine Sondereinstufung bis SF-Klasse 8 in Anspruch genommen haben und an dessen Stelle einen anderen PKW bei uns versichern (Fahrzeugwechsel), ist eine Sondereinstu- fung für den neuen Vertrag nur bis zu der Schadenfreiheitsklasse mög- lich, die der vorherige erreicht hatte, es sei denn, dieser Vertrag war mindestens in den letzten beiden Jahren schadenfrei. I.2.2.5 Sonderersteinstufung für PKW ehemaliger Dienstwagenfahrer Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6, rechnen wir den Schadenverlauf Ihres Dienstw a- gens an, wenn uns Ihr Arbeitgeber bestätigt, in welchem Zeitraum Sie ein Dienstfahrzeug zur privaten und dienstlichen Nutzung gefahren sind. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Dienstwagens durch Sie zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als 12 Monate zurück- liegt. I.2.2.6 Was passiert, wenn die Voraussetzungen für eine Sondereinstufung nicht mehr erfüllt sind? Haben Sie eine Sondereinstufung nach I.2.2.3 oder I.2.2.4 in An- spruch genommen und sind die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Der Vertrag wird ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, in die SF-Klasse eingestuftSF 1/2 eingestuft ist, Führerscheineinstufung b) Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die er ohne die Sondereinstufung erreicht hättevon einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA (Vollmitglied) erteilt wurde oder einer solchen nach I.2.8. Wird der Vertrag für das Erstfahrzeug beendetgleichgestellt ist, entfällt die Sondereinstufung ab der nächsten Beitragsfälligkeit. Haben Sie uns nicht angezeigt, dass der PKW - bei einer Sondereinstufung nach I.2.2.3 seit mindestens 3 Jahren zum Führen von einer Person gefahren wirdPkw oder Krafträdern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind, oder - Einstufung für Kinder c) auf Ihre Mutter oder Ihren Vater bereits eines dieser Fahrzeuge zugelassen ist, das bei einer Sondereinstufung uns versi- chert und zu diesem Zeitpunkt mindestens in SF-Klasse SF 1/2 eingestuft ist. Ist bereits eines der in Satz 1 genannten Fahrzeuge auf Ihren Namen versichert, gilt nur die Regelung nach I.2.2.4 von einer anderen Person gefahren wird als Ihnen, Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Le- benspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- den Lebenspartner, entfällt die Sondereinstufung rückwirkend ab Beginn des laufenden Versi- cherungsjahres. Haben Sie diesen Umstand vorsätzlich nicht angezeigt, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlen.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz- Haftpflichtversicherung in der Vollkasko
I.2.4 Gleichgestellte FahrerlaubnisseBuchstabe a. Zweitwageneinstufung für überwiegend gewerblich genutzte Fahrzeuge
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Samples: Dienstfahrtversicherung Tageskasko
Ersteinstufung. I.2.1 Ersteinstufung Einstufung in Klasse 0
I.2.2 Einstufung in SF-Klasse 0
I.2.2 Sonderersteinstufungen für PKW½, Krafträder, Campingfahrzeuge und Lieferwagen
I.2.2.1 Sonderersteinstufung für PKW in SF-Klasse ½ Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6., wird er in die 2 oder SF-Klasse ½ eingestuft, wenn4
a a) auf Sie bereits ein PKW zugelassen Fahrzeug versichert ist, der das zu diesem die sem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens min destens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, oder.
b b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Ehe-/eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspart- ner Le benspartner bereits ein PKW zugelassen Fahrzeug versichert ist, der das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist, und Sie seit mindestens einem Jahr eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder Krafträdern besitzen, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, oder c Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums erteilt wurde oder diesen nach I.2.4 gleichgestellt ist, seit mindes- tens drei Jahren zum Führen von PKW oder von Krafträdern be- rechtigt sind, oder d auf Ihren Vater oder Ihre Mutter bereits ein PKW zugelassen und bei uns versichert ist, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz- Haftpflichtversicherung Haftpflichtversiche rung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. Ist bereits ein PKW auf Sie zugelassen, finden die Regelungen unter I.2.2.1.b bis d keine Anwendung. I.2.2.2 Sonderersteinstufung für Krafträder, Camping- fahrzeuge und Lieferwagen bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für ein Kraftrad, ein Campingfahrzeug oder einen Lieferwagen ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und ist auf Sie bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versi- chert, wird es/er in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug einge- stuft, maximal in SF-Klasse 2. I.2.2.3 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 2 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist a auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Le- benspartner oder b auf Ihren Vater oder Ihre Mutter bereits ein PKW (Erstfahrzeug) zugelassen und bei uns versichert, wird er in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, maxi- mal in SF-Klasse 2. Voraussetzung für die Sondereinstufung nach I.2.2.3.a ist, dass der jeweilige Fahrer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für die Sondereinstufung nach I.2.2.3.b ist, dass Sie am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre oder an einem Fahr- sicherheitstraining teilgenommen haben. I.2.2.4 Sonderersteinstufung für PKW bis SF-Klasse 8 Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6 und ist auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetrage- nen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein PKW (ErstfahrzeugGemein schaft leben.
c) zugelassen und bei uns versichertSie nachweisen, wird er in dieselbe SF-Klasse wie das Erst- fahrzeug eingestuft, maximal in SF-Klasse 8, wenn - beide Fahrzeuge ausschließlich von Ihnen und/oder Ihrem Ehe- partner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner bzw. Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren werden, der namentlich zu nennen ist, und - der jeweilige Fahrer dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens drei 3 Jahren eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen von PKW oder von Krafträdern besitzt, die Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen führen dürfen. Diese Fahr erlaubnis muss von einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums Mitgliedsstaat der Europäi schen Union (EU) erteilt wurde worden sein oder diesen einer sol chen nach I.2.4 gleichgestellt istsein. Erreichen Sie die geforderte Dauer der Fahrerlaubnis erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags, wird auf Antrag und - bei schadensfreiem Verlauf der jeweilige Fahrer mindestens das 25. Lebensjahr vollendet hat. Wenn Sie für einen PKW bereits eine Sondereinstufung bis SF-Klasse 8 in Anspruch genommen haben und an dessen Stelle einen anderen PKW bei uns versichern (Fahrzeugwechsel), ist eine Sondereinstu- fung für den neuen Vertrag nur bis Ver trag zu der Schadenfreiheitsklasse mög- lich, die der vorherige erreicht hatte, es sei denn, dieser Vertrag war mindestens in den letzten beiden Jahren schadenfrei. I.2.2.5 Sonderersteinstufung für PKW ehemaliger Dienstwagenfahrer Beginnt Ihr Vertrag für einen PKW ohne Übernahme eines Schaden- verlaufs nach I.6, rechnen wir den Schadenverlauf Ihres Dienstw a- gens an, wenn uns Ihr Arbeitgeber bestätigt, in welchem Zeitraum Sie ein Dienstfahrzeug zur privaten und dienstlichen Nutzung gefahren sind. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Dienstwagens durch Sie zum diesem Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als 12 Monate zurück- liegt. I.2.2.6 Was passiert, wenn die Voraussetzungen für eine Sondereinstufung nicht mehr erfüllt sind? Haben Sie eine Sondereinstufung nach I.2.2.3 oder I.2.2.4 in An- spruch genommen und sind die dort genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Der Vertrag wird ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, in die SF-Klasse eingestuft½ einge stuft.
d) ein Elternteil bereits ein Fahrzeug versichert hat, das zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. Als Nachweis müssen Sie eine aktuelle Beitragsrechnung oder den Versicherungsschein vor legen. Zusätzliche Voraussetzungen sind, dass Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht verheiratet sind, sich in der Ausbildung befinden (oder kein Er werbseinkommen beziehen) und unter 25 Jahre alt sind. Die Einstufung in die SF-Klasse ½ gilt nicht für Fahrzeu ge, die er ohne die Sondereinstufung erreicht hätteein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein rotes Kennzeichen führen. Wird der Vertrag für das Erstfahrzeug beendet, entfällt die Sondereinstufung ab der nächsten Beitragsfälligkeit. Haben Sie uns nicht angezeigt, dass der PKW - bei einer Sondereinstufung nach I.2.2.3 von einer Person gefahren wird, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder - bei einer Sondereinstufung nach I.2.2.4 von einer anderen Person gefahren wird als Ihnen, Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Le- benspartner oder Ihrem mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben- den Lebenspartner, entfällt die Sondereinstufung rückwirkend ab Beginn des laufenden Versi- cherungsjahres. Haben Sie diesen Umstand vorsätzlich nicht angezeigt, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbeitrags zu zahlen.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz- Haftpflichtversicherung in der Vollkasko
I.2.4 Gleichgestellte FahrerlaubnisseDie Regelungen nach
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Samples: KFZ Versicherung