Erstprämie. Ihre Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.
Erstprämie. Eine Erstprämie ist die zu einem Versicherungsvertrag zeitlich zuerst zu zah- lende Versicherungsprämie, dies ist in der Regel die erste nach Abschluss eines Versicherungsvertrages von Ihnen zu leistende Versicherungsprämie. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten (periodisch wiederkehrende Zahlungstermine) gilt die erste Rate als Erstprämie; bei Anforderung eines Teilbetrages der Prämie (Anzahlung) für das erste Versicherungsjahr gilt diese Anzahlung als Erstprämie.
Erstprämie. Die Erstprämie wird nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn die fällige Erstprämie innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach dem Fälligkeitstag von uns oder einem von uns mit der Vertragsverwaltung beauftragten Unternehmen eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte mit der Vertragsverwaltung beauftragten Unternehmen die fällige Erstprämie ohne Ihr Verschulden von uns oder einem von uns mit der Vertragsverwaltung beauftragten Unternehmen nicht rechtzeitig eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung an Sie erfolgt oder erfolgreich eingezogen werden kann.
Erstprämie. Die Erstprämie ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist die Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Xxxxxxx die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt ist, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, es sei denn, der
Erstprämie. 2. First premium
Erstprämie. Wenn Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig bezahlen, stel- len wir Ihnen eine Mahnung zu. Wird die Prämie auch nach Ablauf der in der Mahnung erwähnten Zahlungsfrist von 14 Tagen nicht bezahlt, erlischt der Versicherungs- vertrag.
Erstprämie. 5.1 Die Erstprämie ist sofort mit Versicherungsab- schluss fällig und bei Aushändigung des Versiche- rungsscheines zu zahlen.
5.2 Ist die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertre- ten hat.
5.3 Ist die Erstprämie bis zum Eintritt des Versiche- rungsfalles nicht vereinbarungsgemäß gezahlt und hat der Versicherungsnehmer dies zu vertreten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
5.4 Als Zahlungsmöglichkeit wird das SEPA- Lastschriftverfahren vereinbart.
Erstprämie. Der Versicherungsschutz beginnt – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – mit der Einlösung des Versiche- rungsscheins durch Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie und etwaiger öffentlicher Abgaben, jedoch frü- hestens zu dem im Versicherungsschein festgesetzten Zeitpunkt. Wird diese Prämie erst nach dem als Beginn der Versicherung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Verzug bezahlt, so beginnt der Versi- cherungsschutz trotzdem zu dem im Versicherungs- schein bezeichneten Zeitpunkt.
Erstprämie. 1. Die Erstprämie ist sofort nach Versicherungsbeginn fällig und bei Aushändigung des Versicherungs- scheines zu zahlen.
2. Ist die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist die ERV, solange die Zahlung nicht erfolgt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der 🡒Versiche- rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
3. Ist die Erstprämie bis zum Eintritt des Versiche- rungsfalles nicht vereinbarungsgemäß gezahlt und hat der 🡒Versicherungsnehmer dies zu vertreten, ist die ERV von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Erstprämie. 3.1. Die Erstprämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu bezahlen.
3.2. Ist die Erst-Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Erstprämie aufmerksam gemacht hat.