Erweiterter Strafrechtsschutz. Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit dem Versi- cherer besonders vereinbarten höheren – Kosten der Verteidigung“. Anstelle von Ziffer 6.5 und Ziffer 6.6 AHB gilt Folgendes: „Die Aufwendungen des Versicherers gemäß Absatz 1 werden nicht als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet“. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
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Erweiterter Strafrechtsschutz. Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- spruch Haftpflicht- anspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten Gerichtskos- ten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit dem Versi- cherer Versicherer besonders vereinbarten höheren – Kosten der Verteidigung“. Anstelle von Ziffer 6.5 und Ziffer 6.6 AHB gilt Folgendes: „Die Aufwendungen des Versicherers gemäß Absatz 1 werden nicht als Leistungen auf die Versicherungs- summe Versi- cherungssumme angerechnet“. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
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Erweiterter Strafrechtsschutz. Ziffer 5.3 AHB erhält erh‰lt folgende Fassung: „In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- spruch Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen gebührenordnungsm‰fli- gen – gegebenenfalls ggf. auch die mit dem Versi- cherer Versicherer besonders vereinbarten höheren hˆ- heren – Kosten der Verteidigung“Verteidigungì. Anstelle von Ziffer 6.5 und Ziffer Xxxxxx 6.6 AHB gilt Folgendes: „Die Aufwendungen des Versicherers gemäß ge- m‰fl Absatz 1 werden nicht als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet“angerechnetì. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben GeldbußenGeldbuflen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
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Erweiterter Strafrechtsschutz. Ziffer 5.3 AHB erhält erh‰lt folgende Fassung: „In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- spruch Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen gebührenordnungsm‰fligen – gegebenenfalls ggf. auch die mit dem Versi- cherer Versicherer besonders vereinbarten höheren hˆheren – Kosten der Verteidigung“. Anstelle von Ziffer 6.5 und Ziffer 6.6 AHB gilt Folgendes: „Die Aufwendungen des Versicherers gemäß gem‰fl Absatz 1 werden nicht als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnetVersicherungssumme angerech- net“. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben GeldbußenGeldbuflen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
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