Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haft- pflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gel- ten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
Arbeits- und Liefergemeinschaften. 3.16 Abbruch- und Einreißarbeiten sowie Sprengungen
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Zif- fer 7.14 (1) AHB – Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch Abwässer entsteht. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungs- leitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Eingeschlossen ist • – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die von der Deutsche Bahn AG gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingun- gen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag über- nommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung). • – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die Haftpflicht wegen Wagenbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entladeschäden handelt (vgl. Teil B Ziffer 8.1). Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man- gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wie- derherzustellen.
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Sofern ausdrücklich vereinbart, gilt:
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefer- gemeinschaften, Maschinenringen, Konsortien und ähnlichen Zweckgemeinschaften. Dies gilt auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefer- gemeinschaften, Konsortien, Maschinenringe oder ähnliche Zweckgemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
Arbeits- und Liefergemeinschaften. 3.17 Fair Play Klausel 3.18 Erweiterter Strafrechtsschutz
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Ar- beits- oder Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen), folgende Bestimmungen:
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden, die sich ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsnehmers in die Arbeits-/Liefergemeinschaft ereignen, wenn dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts in die Arbeits-/Liefergemeinschaft die Ursachen dieser Schäden (Mängel, Baufehler) nicht bekannt waren. Dabei gilt folgende Regelung: Wenn die Aufgaben der Partner im Innenverhältnis
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- und Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen (insbesondere der Deckungssummen), folgende Bestimmungen: Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungs- nehmer verursacht hat, bis zu den vereinbarten Deckungssummen. Sind die Aufgaben nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit- ten aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, so tritt der Versicherer bis zur vereinbarten Deckungssumme für den Anteil am Schaden ein, der der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Ist eine prozentuale Beteili- gung nicht vereinbart, so gilt der verhältnismäßige Anteil entsprechend der Anzahl der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft. Im Falle einer Insolvenz von Partnerfirmen erhöht sich die ersatzpflichtige Quote um den nicht zu erlangenden Anteil der Entschädigung, welcher der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Rest-ARGE/ -Liefergemeinschaft entspricht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen, gleichgül- tig, von wem die Schäden verursacht wurden. Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. Versicherungsschutz im Rahmen der Absätze 3, 4, 6 und 7 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
Arbeits- und Liefergemeinschaften. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Zif- fer 7.14 (1) AHB – Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch Abwässer entsteht. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungs- leitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.