Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf den Europäischen Wirtschaftsraum und jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt- schaftsraumes, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat” bezeichnet), werden die Joint Lead Manager und die Emittentin im Über- nahmevertrag zusichern und sich verpflichten, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vor- her einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt wurde oder ohne dass ein Prospekt gemäß Artikel 25 Prospektverordnung an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates notifiziert wurde, es sei denn, das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffent- lichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ist aufgrund eines Ausnahmetatbestandes prospektfrei erlaubt. Der Begriff „Angebot von Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit” im Rahmen dieser Vor- schrift umfasst jegliche Kommunikation in jedweder Form und mit jedem Mittel, bei der ausreichende Informationen über die Bedingungen des Angebotes und über die angebotenen Schuldverschreibungen mitgeteilt werden, damit ein Anleger entscheiden kann, ob er die Schuldverschreibungen kauft oder zeichnet. Die Schuldverschreibungen werden auch nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 (in der jeweils geltenden Fassung „US Securities Act”) registriert und dürfen innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder an oder für Rechnung oder zugunsten von U.S.-Personen (wie in Regulation S des Securi- ties Act definiert) weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, dies erfolgt gemäß einer Befrei- ung von den Registrierungspflichten des US Securities Act oder in einer Transaktion, die nicht unter den Anwendungsbereich des US Securities Act fällt. Die Joint Lead Manager und die Emittentin stellen da- her sicher, dass weder sie noch eine andere Person, die auf ihre Rechnung handelt, die Schuldver- schreibungen im Rahmen dieses Angebots innerhalb der Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft haben, noch Schuldverschreibungen im Rahmen dieses Angebots anbieten oder verkaufen werden, es sei denn, dies geschieht gemäß Regulation S unter dem Securities Act oder einer anderen Ausnahme- vorschrift von der Registrierungspflicht. Dabei werden die Joint Lead Manager und die Emittentin dafür Sorge tragen, d...
Europäischer Wirtschaftsraum. Unter den folgenden Bedingungen darf ein öffentliches Angebot der Wertpapiere in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR") erfolgen: • nach dem Tag der Veröffentlichung des Basisprospekts, der von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gebilligt wurde oder in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt und die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat unterrichtet wurde, vorausgesetzt dass o der Basisprospekt durch die Endgültigen Bedingungen, die das prospektpflichtige Angebot vorsehen, in Übereinstimmung mit der Prospekt-Verordnung vervollständigt wurde, o das prospektpflichtige Angebot nur in dem Zeitraum unterbreitet wird, dessen Beginn und Ende im Basisprospekt oder in den Endgültigen Bedingungen angegeben wurde, und o die Emittentin deren Verwendung zum Zwecke des prospektpflichtigen Angebots schriftlich zugestimmt hat, • jederzeit an Personen, die qualifizierte Anleger im Sinne der Prospekt-Verordnung sind, • jederzeit in jedem Mitgliedsstaat an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat (die keine qualifizierten Anleger im Sinne der Prospekt-Verordnung sind), oder • jederzeit unter anderen in Artikel 1 Absatz 4 der Prospekt-Verordnung vorgesehenen Umständen. Keines der unter die drei zuletzt genannten Punkte fallenden Angebote darf die Emittentin verpflichten, einen Prospekt gemäß Artikel 6 der Prospekt-Verordnung oder einen Nachtrag zu einem Prospekt gemäß Artikel 23 der Prospekt-Verordnung zu veröffentlichen. Für die Zwecke dieser Verkaufsbeschränkungen bezeichnet der Ausdruck "öffentliches Angebot der Wertpapiere" in Bezug auf Wertpapiere in einem Mitgliedstaat eine Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.
Europäischer Wirtschaftsraum. Beschränkungen für öffentliche Angebote auf Grundlage der Prospektrichtlinie
Europäischer Wirtschaftsraum. Der Begriff „Europäischer Wirtschaftsraum“ oder EWR bezeichnet die folgenden Länder: Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Monaco, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Europäischer Wirtschaftsraum. Hinsichtlich des EWR und jedes Mitgliedstaats des EWR, in dem die Prospektverordnung Anwendung findet, (jeder dieser Mitgliedstaaten auch einzeln als „Mitgliedsstaat“ bezeichnet) stellt der Sole Lead Ma- nager sowie die Emittentin sicher, dass keine Angebote der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Prospekt für die Schuldverschreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in einem Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektverordnung genehmigt oder an die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedsstaates notifiziert wurde. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Angebot der Schuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat aufgrund eines der folgenden Ausnahmetatbestände erlaubt ist:
(a) es ist ausschließlich an qualifizierte Anleger wie in der Prospektverordnung definiert gerichtet;
(b) es richtet sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat (bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger gemäß XxXXX XX handelt), oder
(c) unter sonstigen Umständen, die vom Anwendungsbereich der Prospektverordnung erfasst werden, vorausgesetzt, dass kein nachfolgender Weiterverkauf der Wertpapiere, die ursprünglich Gegenstand eines solchen Angebots von Wertpapieren waren, zu einer Pflicht der Gesellschaft zur Veröffentlichung eines Wertpapierprospekts gemäß Prospektverordnung führen darf.
Europäischer Wirtschaftsraum. In keinem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, (mit Ausnahme Deutschlands, Luxemburgs und Österreichs) (jeweils ein "Relevanter Mitgliedsstaat") darf ein Angebot von Wertpapieren an die Öffentlichkeit (wie in der Prospektverordnung definiert) abgegeben werden, es sei denn, das Angebot von Wertpapieren in dem Relevanten Mitgliedsstaat erfolgt unter Beachtung der folgenden Ausnahmebestimmungen gemäß der Prospekt- verordnung:
Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf jeden Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der die Prospektrichtlinie umgesetzt hat (jeder ein „relevanter Mitgliedsstaat“), wird die ACON Actienbank AG zusichern und sich verpflichten, dass mit Wirkung von dem Tag an dem die Richtlinie in diesem Mitgliedsstaat umge- setzt wird (das „relevante Umsetzungsdatum“) keine Angebote der Inhaber- Teilschuldverschreibungen in dem relevanten Mitgliedsstaat gemacht worden sind und auch nicht gemacht werden, ohne vorher einen Prospekt für die Inhaber-Teilschuldverschreibungen zu veröffent- lichen, der von der zuständigen Behörde in dem relevanten Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit der Prospektrichtlinie genehmigt wurde oder, sofern anwendbar, der Prospekt in einem anderen Mit- gliedsstaat veröffentlicht wurde und gemäß Artikel 18 der Richtlinie Anzeige gegenüber der zuständi- gen Behörde in dem relevanten Mitgliedsstaat gemacht wurde, es sei denn, das Angebot der Inhaber- Teilschuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem relevanten Mitgliedsstaat ist seit dem relevan- ten Umsetzungsdatum erlaubt, weil das Angebot:
(a) an juristische Personen gerichtet ist, die zugelassen sind oder unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können oder, falls sie nicht zugelassen sind und nicht unter Aufsicht stehen müssen, um auf den Finanzmärkten tätig werden zu können, wenn deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht;
(b) an eine juristische Person gerichtet ist, die zwei oder mehr der folgenden Voraussetzungen erfüllt: (1) im Durchschnitt mindestens 250 Arbeitnehmer im letzten Geschäftsjahr beschäftigte
Europäischer Wirtschaftsraum. Die Konsortialbanken haben im Übernahmevertrag jeweils einzeln gegenüber der Emittentin gewährleistet und sich verpflichtet, dass sie in allen Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), welche die Prospektricht- linie (wie nachfolgend definiert) umgesetzt haben (jeweils ein "relevanter Mitgliedsstaat"), ab dem Tag der Um- setzung der Prospektrichtlinie in diesem Mitgliedsstaat (das "relevante Umsetzungsdatum") keine Teilschuldver- schreibungen öffentlich angeboten haben noch anbieten werden, ohne vorher einen Prospekt für die Teilschuldver- schreibungen zu veröffentlichen, der von der zuständigen Behörde in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Übereinstim- mung mit der Prospektrichtlinie genehmigt wurde oder, sofern anwendbar, der Prospekt in einem anderen Mitglied- staat gebilligt wurde und dies der zuständige Behörde im relevanten Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Prospekt- richtlinie angezeigt wurde, es sei denn, das Angebot der Teilschuldverschreibungen an die Öffentlichkeit in dem relevanten Mitgliedsstaat ist seit dem relevanten Umsetzungsdatum zulässig, da das Angebot:
Europäischer Wirtschaftsraum. In Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (jeweils ein "Mitgliedstaat") darf ein öffentliches Angebot der Teilschuldverschreibungen in diesem Mitgliedstaat nur dann erfolgen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sowie jegliche darüber hinaus in einem Mitgliedstaat anwendbaren Vorschriften eingehalten werden:
Europäischer Wirtschaftsraum. In Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums außerhalb der Bundesrepublik Deutschland darf das Bezugsangebot nur an qualifizierte Anleger (qualified investors) gemäß Artikel 2(e) der Verordnung (EU) 2017/1129 gerichtet werden. Darüber hinaus können nationale Beschränkungen gelten. Aus diesem Grund werden die Depotbanken im Falle von im Ausland ansässigen Zeich- nungsberechtigten angewiesen, sich über etwaige Beschränkungen zu informieren, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten. Weder die Gesellschaft noch die Bezugsstelle übernehmen irgendeine Verantwortung für die Einhaltung ausländischer Rechtsvorschriften und die Übermittlung des Bezugsangebots oder das Angebot bzw. den Verkauf der Bezugsrechte und der Neuen Aktien in diese(n) Ländern.