Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde Musterklauseln

Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von Ziffer 22.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältnissen (auch Anlagen) zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamtmenge bis 1.000 l/kg. Werden die genannten Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. § 3.1 (2) – Erhöhungen und Erweiterungen –, § 3.1(3) und § 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versi- cherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von § 8.1 die gesetzliche Haftpflicht ◼ als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lage- rung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Klein- gebinden, soweit das Gewicht von 50 kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermenge je mitversichertem Grundstück unter 300 kg liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe; ◼ für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.
Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 100 l/kg Inhalt je Einzelgebinde, soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.500 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz – auch nicht über Ziffer 3.1 und Ziffer 4 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögen je Kleingebinde bzw. Gesamtmenge hinausgehen.
Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von Ziff. 5.7.1 die gesetzliche Haft- pflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässer- schädlichen Stoffen in Kleingebinden, soweit das Gewicht von 50 kg je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtla- germenge je mitversichertem Grundstück unter 300 kg liegt und aus der Verwendung dieser Stoffe. Werden diese Mengen überschritten, so entfällt die Mitversiche- rung. Ziffer 3.1 AHB 2008 - Erhöhungen und Erweiterungen – und Ziffer 4 AHB 2008 – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bedarf insoweit besonde- rer Vereinbarung.
Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von Ziffer IV.1 die gesetzliche Haftpflicht als ▪ Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter) von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z.B. haushaltsübliche Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner etc.) in Kleingebinden, soweit das Gewicht von 50 l je Behältnis nicht überschritten wird und die Gesamtlagermenge je mitversicherten Grundstück unter 300 l liegt, und aus der Verwendung dieser Stoffe. ▪ für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gem. Sozialgesetzbuch VII handelt.
Gewässerschaden-Anlagenrisiko für Kleingebinde. Versichert ist abweichend von § 22.1 die gesetzliche Haftpflicht

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