Fahrzeugwechsel Musterklauseln

Fahrzeugwechsel. Wenn Sie während der Laufzeit Ihrer Kfz-Versicherung Ihren alten Wagen veräußern oder →außerbetriebsetzen und ein anderes Fahrzeug auf sich zulassen, gilt dies als Fahrzeugwechsel. →Gesamtneuwert Unter Gesamtneuwert versteht man im Zusammenhang mit den mitversicherten Teilen den Preis, der bei Neuanschaffung für die Teile bezahlt wurde. →Gesetzliche Mindestversicherungssumme Der Gesetzgeber schreibt im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für die Kfz-Haftpflichtversicherung vor, welche Versicherungssum- men der Versicherungsschutz mindestens aufweisen muss. Die gesetzlichen Versicherungssummen betragen derzeit: • 7,5 Mio. Euro für Personenschäden • 1.220.000 Euro für Sachschäden • 50.000 Euro für reine VermögensschädenInternationale Versicherungskarte Die Internationale Versicherungskarte ist Bestandteil eines interna- tionalen Systems zum Nachweis ausreichenden Versicherungs- schutzes bei Auslandsfahrten. Mit der Internationalen Versiche- rungskarte kann man innerhalb der Mitgliedsstaaten mit der Kfz- Haftpflichtversicherung des Herkunftslandes in andere Länder ein- reisen. Es ist nicht notwendig an der Grenze eine dem nationalen Recht entsprechende Versicherungsdeckung nachzukaufen. In den meisten Ländern muss die Internationale Versicherungskarte heute nicht mehr an der Grenze vorgezeigt werden. Es genügt das amtliche Kennzeichen als Nachweis (sog. Kennzeichenabkom- men). Trotzdem empfehlen wir bei Auslandsfahrten grundsätzlich das Mitführen einer Internationalen Versicherungskarte. →Kraftrad Kraftrad ist die amtliche Bezeichnung für ein Motorrad. Als Krafträ- der gelten zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen.
Fahrzeugwechsel. (1) Versichert der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeug-Haft- pflicht- oder in der Fahrzeugvollversicherung nach Veräußerung des Fahrzeugs oder Wegfall des Wagnisses (§§ 6, 6 a AKB) anstelle des aus- geschiedenen Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrages für das Ersatz- fahrzeug nach der Anzahl der schadenfreien Jahre, die sich zum Zeit- punkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr ergeben, ggf. nach der Klasse 0 oder der Schadenklasse des für das ausgeschiedene Fahrzeug bestehenden Vertrages. Bei Anschaffung eines neuen Fahrzeugs hat das bisherige Fahrzeug noch bis zu 14 Tagen beitragsfreien Versicherungsschutz, wenn auch das neue Fahrzeug bei der Continentale Sachversicherung AG versichert wird. Bei Fristüberschreitung wird für den gesamten Zeitraum der Bei- trag erhoben. Rabattgrundjahr ist das erste nach Maßgabe der Nrn. 14, 14 a, 16, 18, 22 a und 22 b als schadenfrei geltende Kalender- jahr. Diese Grundsätze gelten nur, wenn das ausgeschiedene Fahrzeug den nachfolgend genannten Fahrzeuggruppen und entweder derselben oder einer höheren Fahrzeuggruppe angehörte wie das Ersatzfahrzeug. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn derselbe Versicherungs- nehmer für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeweils einer nach § 5 AKB ruht. Für landwirtschaftliche Zugmaschinen und Hub- und Gabelstapler gilt Abs. 10. Die untere Fahrzeuggruppe umfasst Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lieferwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, Kranken- und Leichenwagen. Die mittlere Fahrzeuggruppe umfasst Taxen, Mietwagen, Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Zugmaschinen im Werkverkehr. Die obere Fahrzeuggruppe umfasst Lkw mit einem zulässigen Gesamtge- wicht von mehr als 3,5 t und Zugmaschinen im Güterverkehr, Kraftomni- busse sowie Abschleppwagen. Ist das ausgeschiedene Fahrzeug ein Lieferwagen und das Ersatzfahrzeug ein Lkw oder eine Zugmaschine bis 10 t zulässigem Gesamtgewicht im Werkverkehr, erfolgt die Einstufung nach Satz 1. Das Gleiche gilt, wenn das ausgeschiedene Fahrzeug ein Pkw mit 7 bis 9 Plätzen einschließlich Mietwagen, Taxen, das Ersatzfahrzeug ein Kraftomnibus mit nicht mehr als 20 Plätzen (ohne Fahrersitz) ist.
Fahrzeugwechsel. Bei einem Fahrzeugwechsel müssen
Fahrzeugwechsel. Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wird Ihr Scorewert zu Ihrem über Ihre Dialog Mobility-App aufgezeichneten Fahrverhalten für den Vertrag des neuen Fahrzeugs über- nommen. Wir betrachten Ihr Fahrverhalten zum letzten Arbeitstag des Vormonats vor Antragstellung der Kfz-Versicherung für Ihr neues Fahrzeug. Der aktualisierte Scorewert Ihres Fahrverhaltens ist Grundlage für die Höhe des Mobility-Nachlasses, den wir auf Basis der neuen Vertragsgrundlagen zum neuen Fahrzeug ermitteln und bei Vorliegen der Voraussetzungen anrechnen. Liegen zwischen dem Fortfall Ihres alten Fahrzeuges und dem Versicherungsbeginn Ihres neuen Fahrzeuges mehr als 90 Ta- ge, ist Ihr Benutzerkonto in der Dialog Mobility App deregistriert und ein Zugriff auf Ihren Scorewert nicht mehr möglich (vgl. Zif- fer 6.2). Eine Übernahme kann dann nicht mehr erfolgen. In diesem Fall gelten für die Kfz-Versicherung Ihres neuen Fahrzeu- ges die Regelungen wie beim erstmaligen Abschluss einer Kfz-Versicherung mit Mobility (siehe Ziffer 3.2).
Fahrzeugwechsel. (1) Versichert der VN nach Veräußerung des Fahrzeuges oder Wegfall des Wagnisses (§§ 6., 6a. AKB) anstelle des ausge- schiedenen Fahrzeuges ein anderes Fahrzeug (Ersatzfahrzeug), so richtet sich die Einstufung des Versicherungsvertrages für das Ersatzfahrzeug nach der Anzahl der schadenfreien Jahre, die sich zum Zeitpunkt des Fahrzeugwechsels aus dem Rabattgrundjahr ergeben, ggf. nach der Klasse 0 oder der Schadenklasse des für das ausgeschiedene Fahrzeug beste- henden Vertrages. Rabattgrundjahr ist das erste nach Maßgabe der Nrn. 16 bis 19, 21, 25a. und 25b. als schadenfrei geltende Kalenderjahre. Diese Grundsätze gelten nur, wenn das ausge- schiedene Fahrzeug den nachfolgend genannten Fahrzeuggrup- pen und entweder derselben oder einer höheren Fahrzeuggrup- pe angehörte als das Ersatzfahrzeug. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn derselbe VN für zwei Fahrzeuge Versicherungsverträge abgeschlossen hat, von denen jeweils einer nach § 5 AKB ruht.
Fahrzeugwechsel. Wenn Sie während der Laufzeit Ihrer Kfz-Versicherung Ihren alten Wagen veräußern oder außer Betrieb setzen und ein anderes Fahrzeug auf sich zulassen, gilt dies als Fahrzeugwechsel. Gesamtneuwert Unter Gesamtneuwert versteht man im Zusammenhang mit den mitversicherten Teilen den Preis, der bei Neuanschaffung für die Teile bezahlt wurde. Gesetzliche Mindestversicherungssumme Der Gesetzgeber schreibt im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für die Kfz-Haftpflichtversicherung vor, welche Versicherungssum- men der Versicherungsschutz mindestens aufweisen muss. Die gesetzlichen Versicherungssummen betragen derzeit: • 7,5 Mio. EUR für Personenschäden • 1.220.000 EUR für Sachschäden • 50.000 EUR für reine Vermögensschäden Internationale Versicherungskarte Die Internationale Versicherungskarte wird umgangssprachlich we- gen ihrer ursprünglichen grünen Papierfarbe "Grüne Karte" ge- nannt. Sie ist Bestandteil eines internationalen Systems zum Nach- weis ausreichenden Versicherungsschutzes bei Auslandsfahrten. Mit der Internationalen Versicherungskarte kann man innerhalb der Mitgliedsstaaten mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Herkunfts- landes in andere Länder einreisen. Es ist nicht notwendig an der Grenze eine dem nationalen Recht entsprechende Versicherungs- deckung nachzukaufen. In den meisten Ländern muss die Interna- tionale Versicherungskarte heute nicht mehr an der Grenze vorge- zeigt werden. Es genügt das amtliche Kennzeichen als Nachweis (sog. Kennzeichenabkommen). Trotzdem empfehlen wir bei Aus- landsfahrten grundsätzlich das Mitführen einer Internationalen Ver- sicherungskarte.
Fahrzeugwechsel. Ersetzt der Versicherte das in den Persönlichen Bedingungen genannte Fahrzeug durch ein anderes, so muss er dies der Gesellschaft mitteilen. Benutzt der Versicherte vorübergehend das Fahrzeug eines Dritten als Ersatz für das normalerweise benutzte Fahrzeug, so ist er unter der Bedingung versichert, dass er die Gesellschaft vor der Verwendung unter Angabe der Merkmale des Ersatzfahrzeuges davon benachrichtigt.
Fahrzeugwechsel. Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
Fahrzeugwechsel. Wenn Sie während der Laufzeit Ihrer Kfz-Versicherung Ihr bisheriges Fahrzeug veräußern oder →außerbetriebsetzen und ein anderes Fahrzeug auf sich zulassen, gilt dies als Fahrzeugwechsel. →Gesetzliche Mindestversicherungssummen Zum Schutz des Verkehrsopfers schreibt der Gesetzgeber im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für die Kfz-Haftpflichtversicherung vor, welche Versicherungssummen der Versicherungsschutz mindestens aufweisen muss. Die gesetzlichen Versicherungssummen betragen derzeit: - 50 000 EUR für reine Vermögensschäden →Internationale Versicherungskarte →Kraftfahrzeug Ein Kraftfahrzeug ist ein durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug (zum Beispiel Pkw oder Kraftrad). Ein →Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das mit elektrischer Energie angetrieben wird. →Motoren und Getriebe Zum Motor gehören Anlasser, Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Lei- tungen), Lichtmaschine, Motorblock mit Buchsen, Motorbremse, Triebwerk mit Kolben, Kurbelwelle mit Lagerung, Pleuel, Ölpumpe mit Antrieb, Ölwanne, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen, Nockenwellen mit Antrieb. Zum Getriebe gehören Längstrieb (Kardan- und Gelenkwellen einschließlich Zwischenlager), Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich An- und Abtriebsteil, Zusatzgetriebe, Schaltgestänge, Kupplung, jeweils einschließlich Befestigungsteile. →Naturgewalten Naturgewalten sind natürlich entstandene Veränderung der Erdoberfläche oder der Atmosphäre, die auf Lebewesen und insbesondere den Menschen und seine Lebensweise verheerende Auswirkung hat. In der Kfz-Versicherung ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug versichert: Definitionen für Naturgewalten:
Fahrzeugwechsel. Das Mitglied kann eine Übertragung des Nutzungsrechts auf ein anderes Fahrzeug beantragen. Das Recht ist auf einen Wechsel / monatlich beschränkt. Für die Übertragung auf ein anderes Fahrzeug ist jeweils eine Bearbeitungsgebühr von EURO 3,00 zu entrichten.