Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen Musterklauseln

Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausge- staltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteil- klasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Wäh- rung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwal- tungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Vergütung für die Verwaltung von Derivate-Ge- schäften und Sicherheiten für Derivate-Geschäfte, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs- prospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Ein- zelnen beschrieben. Eine Beschreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unter- scheiden können, ist in Abschnitt 16 „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Antei- len“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt 17 „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Abschnitt 19 „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergütungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte An- teilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anle- ger dieser neuen An...
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Die Gesellschaft hat die Anleger des Sondervermögens fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen.
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden zunächst nicht gebildet. Gemäß den Anlagebedingungen des Fonds ist die Bildung von Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermes- sen der Gesellschaft zukünftig Anteilklassen zu eröffnen. Es können Anteile mit unterschiedlichen Aus- gestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Im Falle der Bildung verschiedener Anteilklassen werden die bestehenden Anteilinhaber des Fonds einer gemeinsamen Anteilklasse zugeordnet. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe oben Unterabschnitte „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Für den Fonds werden Anteilklassen gebildet. Diese können sich im Hinblick auf Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag und Rücknah- meabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale un- terscheiden. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von An- legern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilaus- gabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“ unter Ziffer 15.1.3 sowie 15.2 dieses Verkaufsprospekts.
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. Anteilklassen werden nicht gebildet. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und –rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Der Fonds besteht aus verschiedenen Anteilklassen. Es werden Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Die Anteilklassen können sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungskurssicherungsgeschäften, der Pauschalvergütung, der Vertriebsgesellschaft, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Anteilklas- sen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Ausgestaltungsmerkmale der jeweiligen Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Eine Be- schreibung der Punkte, in denen sich die Anteilklassen des Fonds unterscheiden können, ist in Abschnitt „Anlageinstrumente im Einzelnen“, Unterabschnitt „Währungsgesicherte Anteil- klassen“, Abschnitt „Anteile“, Unterabschnitte „Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“ und „Ausgabe- und Rücknahmepreis“, Abschnitt „Verwaltungs- und sonstige Kosten“ sowie Ab- schnitt „Ermittlung und Verwendung der Erträge; Geschäftsjahr“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das wirtschaftliche Ergebnis, das der An- leger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteil- klasse die von ihm erworbenen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anle- ger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten und Vergü- tungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Besonderen Anlagebedingungen ist die Bildung weiterer Anteilklassen zulässig. Es liegt im Ermessen der Gesellschaft, zukünftig neue Anteilklassen zu eröffnen. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben da- von jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse belastet...
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Gemäß § 16 Absatz 3 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ des Fonds können Anteilklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsat- zes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Verwahrstellenvergütung, der Mindestanla- gesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Es ist weder notwendig, dass Anteile einer Anteilklasse im Umlauf sind, noch dass Anteile einer neu gebildeten Anteilklasse umgehend auszugeben sind. Derzeit werden keine Anteilklassen gebil- det. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Inte- ressen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesell- schaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Die Gesellschaft kann für den Fonds Anteilklassen bilden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, der Vergütung (Verwaltungsvergütung oder Verwahrstellenvergütung), des Ausgabeaufschlags, der Mindestan- lagesumme sowie einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Die Anteilklassen unterscheiden sich im Übrigen hinsichtlich der Verwaltungsvergütung. Eine Beschreibung der unterschiedlichen Ausgestaltungen ist in diesem Verkaufsprospekt in dem Abschnitt „Kosten - Verwal- tungs- und sonstige Kosten“ enthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung wird das wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem Investment in den Fonds erzielt, variieren, je nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbenen An- teile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite nach Steuern. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für den ganzen Fonds zulässig, er kann nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteilklassen erfolgen. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquidi- tätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stellen. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Abschnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Die Gesellschaft kann für den Fonds Anteilklassen bilden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, Vergü- tung (Verwaltungsvergütung oder Verwahrstellenvergütung), des Ausgabeaufschlags, der Mindestanlages- umme, der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, sowie einer Kombination dieser Merkmale un- terscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesell- schaft. Derzeit wurden Anteile an folgenden Anteilklassen mit folgender Ausgestaltung ausgegeben: • Anteilklasse „S“: Diese Anteile dürfen nur erworben und gehalten werden
Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen. Die Gesellschaft kann für den Fonds Anteilklassen bilden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, der Vergütung (Verwaltungsvergütung oder Verwahrstellenvergütung), des Ausgabeaufschlags, der Mindestanlagesumme sowie einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden können. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat die Anleger des Fonds fair zu behandeln. Sie darf im Rahmen der Steuerung des Liquiditätsrisikos und der Rücknahme von Anteilen die Interessen eines Anlegers oder einer Gruppe von Anlegern nicht über die Interessen eines anderen Anlegers oder einer anderen Anlegergruppe stel- len. Zu den Verfahren, mit denen die Gesellschaft die faire Behandlung der Anleger sicherstellt, siehe Ab- schnitt „Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme“ sowie „Liquiditätsmanagement“.