Güteprüfung. (VOL/B § 12)
Güteprüfung. 1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
Güteprüfung. Ist eine Güteprüfung, also eine Prüfung der Leistung auf Erfüllung der ver- traglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisato- rischen Anforderungen durch das Auswärtige Amt, unabhängig von einer Abnahme, individuell abgesprochen, dann richtet sich diese nach den ge- setzlichen Bestimmungen des § 12 VOL/B.
Güteprüfung. Der Vertragspreis enthält auch die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten Anforderungen entstehen. Die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie Betriebsstoffe hat der Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Auftraggebers können auch Teilleistungen Prüfungen unterzogen werden. Unbrauchbar gewordene Stücke werden nicht auf die Leistung angerechnet.
Güteprüfung. (§ 12 Nr. 2)
Güteprüfung. (§ 12 Nr. 2) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftrag- nehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
Güteprüfung. 21.1. Verlangt der AG eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem AN die entstandenen Prüf- kosten erstattet.
Güteprüfung. 7 - frei -
Güteprüfung. (§ 12) 7 - frei -
Güteprüfung. Gemäß § 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart: -