Güteprüfung Musterklauseln

Güteprüfung. (VOL/B § 12) 1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auf- traggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt da- von unberührt. 2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hier- zu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen: a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde. b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auf- traggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfun- gen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vor- schriften über den Schuldnerverzug zu leisten. c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen. d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leis- tung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen. e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Mei- nungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftrag- nehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil. f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zu er- teilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeb...
Güteprüfung. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt.
Güteprüfung. Ist eine Güteprüfung, also eine Prüfung der Leistung auf Erfüllung der ver- traglich vereinbarten technischen und damit verbundenen organisato- rischen Anforderungen durch das Auswärtige Amt, unabhängig von einer Abnahme, individuell abgesprochen, dann richtet sich diese nach den ge- setzlichen Bestimmungen des § 12 VOL/B.
Güteprüfung. Der Vertragspreis enthält auch die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten Anforderungen entstehen. Die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Meßeinrichtungen sowie Betriebsstoffe hat der Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Auftraggebers können auch Teilleistungen Prüfungen unterzogen werden. Unbrauchbar gewordene Stücke werden nicht auf die Leistung angerechnet.
Güteprüfung. (§ 12 Nr. 2)
Güteprüfung. (§ 12 VOL/B) Verlangt die Auftraggeberin eine im Vertrag nicht vereinbarte Güte- prüfung, werden der Auftragnehmerin die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
Güteprüfung. 21.1. Verlangt der AG eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem AN die entstandenen Prüf- kosten erstattet. 21.2. Prüfkosten werden nicht erstattet, - wenn der geprüfte Stoff (Material) im Lieferumfang des ANs liegt und/oder - der Stoff (Material) die Qualitätsanforderungen nicht erfüllt.
Güteprüfung. (VOL/B § 12) zu § 12 7.1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers - Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen. 7.2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfung beauftragten Stelle des Auf- traggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb einer angemessenen Frist durch-zuführen. 7.3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft und als vertrags- gemäß befunden hat. 7.4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesen haben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen. 7.5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hat der Auftrag- nehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprüfung durch vertragsgemäße zu ersetzen.
Güteprüfung. Die Bestimmungen über die Güteprüfung nach § 12 VOL/B finden keine Anwendung.
Güteprüfung. (§ 12 VOL/B) 9.1 Die Beschaffenheit der Proben und Muster, welche der Zuschlagerteilung zu Grunde liegen, ist für die Güte der zu liefernden Gegenstände maßgebend und gilt als vereinbart; sie muss der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Beschaffenheit entsprechen. 9.2 Die Kosten für die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Güte- und Sicherheitsprüfungen einschließlich Stellung der hierzu notwendigen Hilfskräfte und Geräte sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit den Angebotspreisen abgegolten. Gegenstände, die bei der ordnungsgemäßen Güteprüfung beschädigt oder zerstört wurden, hat der AN – soweit nichts anderes vereinbart ist – ohne gesonderte Vergütung zu ersetzen. 9.3 Verlangt der AG eine in diesen vertraglichen Regelungen nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem AN die dadurch entstandenen Kosten erstattet. Stellt sich bei der Güteprüfung jedoch her- aus, dass die gelieferten Waren nicht den vereinbarten und/oder gesetzlich vorgegebenen Be- dingungen entsprechen, so sind etwaige Kosten für die Güteprüfung vom AN zu tragen. Die durch die Güteprüfung verbrauchten oder wertlos gewordenen Waren werden dann nicht vergütet.