Forderungsausfalldeckung. Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass Sie oder eine nach diesem Vertrag mitversicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung von einem Dritten geschädigt werden und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten Dritten festgestellt worden und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mundial by Hiscox 13 Bedingungen 01/2019 Rahmen und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich – vorbehaltlich der hier für die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den Bestimmungen dieser Privathaftpflichtversicherung, d. h., wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz nach dieser Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden daher auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere für Schäden, die im Rahmen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schädigers verursacht werden, und für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein ereignen. Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter von Hunden, Pferden und wilden Tieren bei der Forderungsausfalldeckung mitversichert. Voraussetzungen für unsere Leistungspflicht sind: · die Feststellung der Forderung gegenüber dem Schädiger durch ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem der vorstehend genannten Staaten, in dem Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung besteht, · die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nach- gewiesen dadurch, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder aussichtslos erscheint oder ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde, sowie · die Abtretung der Ansprüche gegen den schadenersatzverpflichteten Dritten in Höhe der Versicherungsleistung nebst Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und Mitwirkung an der Umschreibung des Titels auf uns.
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Samples: Campingversicherung, Insurance Agreement
Forderungsausfalldeckung. Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass Sie oder eine nach diesem Vertrag mitversicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung von einem Dritten geschädigt werden und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten Dritten festgestellt worden und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mundial by Hiscox 13 Bedingungen 01/2019 Rahmen und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich – vorbehaltlich der hier für die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den Bestimmungen dieser Privathaftpflichtversicherung, d. h., wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz nach dieser Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden daher auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere für Schäden, die im Rahmen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schädigers verursacht werden, und für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein ereignen. Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter von Hunden, Pferden und wilden Tieren bei der Forderungsausfalldeckung mitversichert. Voraussetzungen für unsere Leistungspflicht sind: · die Feststellung der Forderung gegenüber dem Schädiger durch ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem der vorstehend genannten Staaten, in dem Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung besteht, · die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nach- gewiesen dadurch, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder aussichtslos erscheint oder ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde, sowie · die Abtretung der Ansprüche gegen den schadenersatzverpflichteten Dritten in Höhe der Versicherungsleistung nebst Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und Mitwirkung an der Umschreibung des Titels auf uns.
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Samples: Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag
Forderungsausfalldeckung. (1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass Sie der Versicherungsnehmer oder eine nach diesem Vertrag mitversicherte gemäß Ziff. 1.2 mit- versicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten Dritten festgestellt worden wird und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istdaraus entstandene Schadenersatzforderung ge- gen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mundial by Hiscox 13 Bedingungen 01/2019 Rahmen Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche versicherten Schadenersatz- ansprüche richten sich – vorbehaltlich nach dem Deckungsumfang der hier Tierhalter-Haftpflichtversicherung dieses Vertra- ges. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den Bestimmungen dieser Privathaftpflichtversicherungaus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder –hüter, d. h.entstanden sind. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des ti- tulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Tierhalter-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch dann, wir sind wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt. Von jeder Ent- schädigung wird zusätzlich ein Selbstbehalt von 500,- € abgezogen**. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz nach dieser Privathaftpflichtversicherung Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Hundehal- ter-Haftpflichtversicherung des Versicherungsneh- mers hätte. IDaher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden daher Forde- rungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere für Schädenkein Versicherungsschutz, die wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen der seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schädigers verursacht werdenhat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Erfolglose Vollstreckung Voraussetzung für die Entschädigung ist, und für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz. Idass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckba- ren Titel gegen den Schädiger im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Nor- wegens, der Schweiz, Norwegen, Island Schweiz oder Liechtenstein ereignen. Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft ein notarielles Schuldan- erkenntnis des Schädigers als privater Halter von Hunden, Pferden und wilden Tieren bei der Forderungsausfalldeckung mitversichert. Voraussetzungen für unsere Leistungspflicht sind: · die Feststellung der Forderung gegenüber dem Schädiger durch ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und eine Zwangsvollstre- ckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolg- los geblieben ist oder einem der vorstehend genannten Staatenvoraussichtlich erfolglos bleiben wird. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, in dem Versicherungsschutz für wenn die Forderungsausfalldeckung besteht, · die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nach- gewiesen dadurchversicherte Person nachweist, dass – entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immo- biliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat hat; E78-12.2017/01 – oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint oder ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurdeerscheint, sowie · z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die Abtretung der Ansprüche gegen den schadenersatzverpflichteten Dritten in Höhe der Versicherungsleistung nebst Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und Mitwirkung an der Umschreibung des Titels auf unseidesstattliche Versicherung abge- geben hat.
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Samples: Tierhalterhaftpflichtversicherung
Forderungsausfalldeckung. (1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass Sie der Versicherungsnehmer oder eine nach diesem Vertrag mitversicherte gemäß Ziff. 2.1 mit- versicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten Dritten festgestellt worden wird und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istdaraus entstandene Schadenersatzforderung ge- gen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mundial by Hiscox 13 Bedingungen 01/2019 Rahmen Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche versicherten Schadenersatz- ansprüche richten sich – vorbehaltlich nach dem Deckungsumfang der hier Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den Bestimmungen dieser PrivathaftpflichtversicherungSchadenersatzansprüche, d. h., wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz nach dieser Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden daher auch die Risikobeschreibungen denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und Ausschlüsse Anwendungfür Schadenersatzansprüche, die für Sie gelten. So besteht insbesondere für Schäden, die im Rahmen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schädigers verursacht werden, und für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein ereignen. Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter Tierhalter oder –hüter, sowie als Kfzhalter oder –führer entstanden sind. Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe des ti- tulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versi- cherungssumme. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- pflichtige Personen erstreckt. Von jeder Entschädi- gung wird zusätzlich ein Selbstbehalt von Hunden500,- € ab- gezogen.***
(2) Erfolglose Vollstreckung Voraussetzung für die Entschädigung ist, Pferden und wilden Tieren bei der Forderungsausfalldeckung mitversichert. Voraussetzungen für unsere Leistungspflicht sind: · dass die Feststellung der Forderung gegenüber dem versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckba- ren Titel gegen den Schädiger durch ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich im streitigen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht in eines Mitgliedstaates der Bundesrepublik Deutschland EU, Nor- wegens, der Schweiz oder ein notarielles Schuldan- erkenntnis des Schädigers vor einem der vorstehend genannten StaatenNotar eines dieser Staaten erwirkt hat und eine Zwangsvollstre- ckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolg- los geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, in dem Versicherungsschutz für wenn die Forderungsausfalldeckung besteht, · die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nach- gewiesen dadurchversicherte Person nachweist, dass – entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immo- biliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat hat; – oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint oder ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurdeerscheint, sowie · z. B. weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die Abtretung der Ansprüche gegen den schadenersatzverpflichteten Dritten in Höhe der Versicherungsleistung nebst Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und Mitwirkung an der Umschreibung des Titels auf unseidesstattliche Versicherung abge- geben hat.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Forderungsausfalldeckung. Versicherungsschutz besteht auch Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und voll- streckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt Fol- gendes:
1) Die Bayerische gewährt dem Versicherungsneh- mer und der/den versicherten Person/en Versiche- rungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine nach diesem Vertrag mitversicherte versicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung der Versiche- rung von einem Dritten geschädigt werden wird und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten Dritten die da- raus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festgestellt worden sind und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert istnicht durchgesetzt werden können. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat Inhalt und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mundial by Hiscox 13 Bedingungen 01/2019 Rahmen und Umfang Um- fang der Schadenersatzansprüche richten sich – vorbehaltlich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungs- umfang der hier Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes be- steht auch Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den Bestimmungen dieser Privathaftpflichtversicherung, d. h., wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz nach dieser Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden daher auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere für Schäden, die im Rahmen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des vorgenannten Deckungsumfangs versicherte Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzli- ches Handeln des Schädigers verursacht werden, und zugrunde liegt; für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein ereignen. Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte Schadenersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges und für Schadener- satzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schä- digers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsüber- gangs sowie für Ansprüche, soweit sie darauf be- ruhen, dass berechtigte Einwendungen oder be- gründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
2) Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Scha- denverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen ei- nes Haftpflichtschadens auf Leistung von HundenScha- denersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen.
3) Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädi- gungsleistung auf Antrag. Er hat der Bayerischen eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflich- tet, Pferden wahrheitsgemäße und wilden Tieren bei ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tat- Bezug nehmen, mitzuteilen. Die Bayerische kann den Versicherungsnehmer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebli- che Schriftstücke einzusenden.
4) Bei Verstoß gegen die in 3) genannten Obliegen- heiten kann der Forderungsausfalldeckung mitversichert. Voraussetzungen für unsere Versicherungsnehmer seinen Ver- sicherungsschutz nach Maßgabe von Abschnitt K Ziffer 12 verlieren.
5) Die Leistungspflicht sind: · der Bayerischen tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die Feststellung mitversi- cherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Forderung gegenüber dem Schädiger durch Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. − Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Ver- säumnis- oder einen vollstreckbaren Anerkennungsurteil, ein Voll- streckungsbescheid oder gerichtlicher, voll- streckungsfähiger Vergleich vor einem ordentlichen Gericht oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau- sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. − Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Bundesrepublik Deutschland oder einem der vorstehend genannten Staaten, in dem Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung besteht, · die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nach- gewiesen dadurchVersicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vol- len Befriedigung des Schadenersatzan- spruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Um- stände aussichtslos erscheint, z.B. weil der Dritte die in den letzten 3 Jahren die eidesstatt- liche Versicherung abgegeben hat oder ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Konkurs-, Vergleichs- oder In- solvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder aussichtslos erscheint oder ein Insolvenz- oder vergleichbares solches Verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels man- gels Masse abgelehnt wurde.
6) Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Bayerischen das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollzie- hers vorzulegen, sowie · aus dem sich die Abtretung Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt bzw. die Umstände durch Vorlage geeigneter Un- terlagen nachzuweisen, aus denen sich die Aus- sichtslosigkeit der (teilweisen) Befriedigung ergibt.
7) Die Bayerische ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstre- ckung erbracht ist.
8) Nicht versichert sind Ansprüche des Versiche- rungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflich- tig ist.
9) Leistungen aus einer für den Versicherungsneh- mer beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (z.B. Hausrat- versicherung) oder für den Dritten bestehenden Privat- Haftpflicht bzw. Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versiche- rungsnehmers bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet die Bayerische nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus die- sem Versicherungsvertrag.
10) Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den schadenersatzverpflichteten Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Versicherungsleistung nebst Aushändigung einer vollstreckbaren Entschä- digungsleistung an die Bayerische abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben und die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und Mitwirkung an herauszugeben. Der Versicherungsneh- mer bzw. die versicherte/n Person/en hat/haben bei der Umschreibung des Titels auf unsmitzuwirken. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
11) Prozesskosten, die aufgrund der gerichtlichen Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs ent- stehen, sind nur dann mitversichert, wenn und so- weit die versicherte Person ein ganz oder teilweise klagestattgebendes Urteil erwirkt und es sich bei den insoweit anfallenden Prozesskosten aus- schließlich um Prozesskosten für den eigenen Prozessbevollmächtigten oder um Gerichtskosten, die die versicherte Person als ganz oder teilweise obsiegende Klägerin gem. § 58 Abs. 2 GKG (Ge- richtskostengesetz) gegenüber der Gerichtskasse zu leisten hat, handelt. Kosten, die dem Gegner (Schädiger) entstanden sind, sind nicht versichert, und zwar auch dann nicht, wenn diese Kosten im Rahmen der Kosten- festsetzung oder Kostenangleichung berücksich- tigt oder anderweitig ausgeglichen wurden. Die Kosten, welche infolge eines Kostenfestset- zungs- bzw. Ausgleichungsverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, werden insgesamt bis zu einem Betrag von 50.000 EUR entschädigt (insge- samt für alle Instanzen).
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Samples: Allgemeine Versicherungs Bedingungen
Forderungsausfalldeckung. a) Wir gewähren Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass Sie oder • eine nach diesem Vertrag mitversicherte versicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden geschä- digt wird und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung • die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht nachkommen durchgesetzt wer- den kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten Dritten festgestellt worden und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mundial by Hiscox 13 Bedingungen 01/2019 Rahmen Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich – vorbehaltlich der hier für die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den Bestimmungen dieser Privathaftpflichtversicherung, d. h., wir sind in entsprechen dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Haft- pflichtdeckung dieses Vertrags. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz nach dieser Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden daher auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendungfür Schadenersatzan- sprüche, die für Sie gelten. So besteht insbesondere für Schäden, die im Rahmen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schädigers verursacht werden, und für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein ereignen. Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus • der Eigenschaft des Schädigers als privater Tierhalter oder -hüter; • der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter von Hundenoder Führer eines Kraftfahrzeugs oder • vorsätzlichem Handeln des Schädigers entstanden sind.
b) Wir sind leistungspflichtig, Pferden und wilden Tieren bei der Forderungsausfalldeckung mitversichert. Voraussetzungen für unsere Leistungspflicht sind: · wenn • die Feststellung der Forderung gegenüber dem Schädiger durch ein rechtskräftig vollstreckbares rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt worden ist. Das Gericht muss seinen Sitz in einem EU-Mit- gliedsstaat, in der Bundesrepublik Deutschland Schweiz, Norwegen, Island oder einem Liechtenstein haben und; x. X. xxxx der vorstehend genannten StaatenSchädiger in den letzten drei Jahren seit der Schadenmeldung bei der Gothaer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat • jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, in dem Versicherungsschutz für wenn die Forderungsausfalldeckung besteht, · die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nach- gewiesen dadurchversicherte Person nachweist, dass • entweder eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder • eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint oder ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde, sowie · die Abtretung der Ansprüche gegen den schadenersatzverpflichteten Dritten erscheint.
c) Wir leisten Entschädigung in Höhe der Versicherungsleistung nebst titulierten Forderung. Begrenzt wird dies durch die in unserer Haftpflichtdeckung vereinbarte Deckungssumme. Die versicherten Personen sind verpflichtet, Ihre Ansprüche an uns abzutreten. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung • des Titels Originaltitels, • der Original-Vollstreckungsunterlagen und Mitwirkung an • sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedin- gungen vorliegt. In Höhe des Selbstbehalts wird der Umschreibung des Titels Anspruch auf unsdie versicherte Person rückübertragen.
d) Wir leisten keine Entschädigung, soweit für den Schaden Leistungen aus einem anderen Versiche- rungsvertrag der versicherten Person beansprucht werden können. Das gilt auch, sofern ein Xxxxxx der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist.
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Samples: Heim&haus Versicherung
Forderungsausfalldeckung. Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass Sie oder eine nach diesem Vertrag mitversicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung von einem Dritten geschädigt werden und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten Dritten festgestellt worden und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden resultie- renden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mundial by Hiscox 13 Bedingungen 01/2019 Rahmen und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich – vorbehaltlich der hier für die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den Bestimmungen dieser Privathaftpflichtversicherung, d. h., wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz nach dieser Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden daher auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere für Schäden, die im Rahmen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schädigers verursacht werden, und für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein ereignen. Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers Schä- digers als privater Halter von Hunden, Pferden und wilden Tieren bei der Forderungsausfalldeckung Forde- rungsausfalldeckung mitversichert. Voraussetzungen für unsere Leistungspflicht sind: sind · die Feststellung der Forderung gegenüber dem Schädiger durch ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem der vorstehend genannten Staaten, in dem Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung besteht, · die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nach- gewiesen nachgewiesen dadurch, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder aussichtslos erscheint oder ein Insolvenz- oder vergleichbares Verfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde, sowie · die Abtretung der Ansprüche gegen den schadenersatzverpflichteten Dritten in Höhe der Versicherungsleistung nebst Aushändigung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und Mitwirkung an der Umschreibung des Titels auf uns.
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Samples: Insurance Policy