Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten Musterklauseln

Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von maximal 6.000 EUR im Versicherungsjahr, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Hierbei muss es sich um eine der folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten handeln: Vertrieb von Kosmetika (ohne Herstellung), Kerzen, Schmuck, Souvenirs, Dessous, Geschirr, Kochgeräten, Haushaltsreinigungsmittel,-waren,-geräten, Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen, Alleinunterhalter, Übersetzer, Daten und Texterfassung, Nachhilfe, Kunsthandwerker, Töpfer, Nachhilfe- und Musikunterricht, Fitnesskurse, Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, Botendienst, Markt- und Meinungsforschung, Warenhandel, Handarbeiten, Tierbetreuung. Treffen die oben aufgeführten Tätigkeiten nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in § 3.1 (2) und (3) AHB (Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos) und § 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. Der Versicherer ist von jeglicher Leistung frei, wenn der jährliche Gesamtumsatz 6.000 EUR übersteigt und/oder der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen eine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht, besitzen. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche ▪ aus Vermögensschäden; ▪ wegen Schäden an Kommissionsware; ▪ wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhänger; ▪ aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten. In Erweiterung zu A III. 18.
Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten. 1. Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziffer 16.1 (1) bis 16.1 (3) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestell- ten Daten durch Sicherheitsmaftnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maftnahmen kön- nen auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, richten sich die Rechtsfolgen der Verletzung nach Ziffer 26 AHB. 2. Abweichend von Ziffer 6.3 AHB gilt: Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. 3. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. Für Schadenfälle aufterhalb der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Islands und Lichtenstein beträgt die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 5.000.000 EUR. 4. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; • IT-Beratung, -Analyse, -Organisa...
Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten. In Erweiterung zu A III. 18: Mitversichert sind selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 12.000 EUR. Mitversichert sind auch handwerkliche Tätigkeiten. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, wenn diese Schäden (Tätigkeitsschäden) – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versiche- rungsnehmer die Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder deren Teile im unmittel- baren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versiche- rungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem un- mittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor-oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten. Versichert ist – bei überwiegend nichtselbstständig Beschäftig- ten und abweichend von A I. und IV. 1. a) – die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbstständigen nebenbe- ruflichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz von 6.000 EUR. Mitversichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Ar- beitslosigkeit, während der Schulausbildung oder des Studi- ums, als Hausfrau oder -mann. Übersteigt bei einer mitversicherten Person der Gesamtjahres- umsatz diesen Betrag entfällt die Mitversicherung für diese Person. Nicht versichert sind handwerkliche, medizinisch/hei- lende und planende/bauleitende Tätigkeiten oder wenn Mitar- beiter beschäftigt werden. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem ande- ren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter und sonstige Personen, die in einem vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person der Tarif BB oder BH, endet gleichzeitig auch der hierzu vereinbarte Tarif W2. Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, deren Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung ist der Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt der Tarif W220E.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Rechtsstreitigkeiten Sollte es zu einer Streitigkeit zwischen Ihnen und ECA kommen, ist es unser Ziel, Ihnen ein objektives und kostengünstiges Verfahren zur schnellen Lösung der Streitigkeit zur Verfügung zu stellen. Wir empfehlen Ihnen dringend, sich zunächst mit uns in Verbindung zu setzen, um eine Lösung zu finden. Sofern Ihr Anliegen nicht durch Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst beigelegt werden kann, müssen sämtliche Mitteilungen mit rechtlicher Wirkung und sonstige Kommunikation in diesem Zusammenhang an den eingetragenen Vertreter der ECA gemäß dem nachfolgenden Abschnitt "Mitteilungen" gesendet werden. Wir werden angemessene Verlangen zur Beilegung der Streitigkeit durch alternative Streitbeilegungsverfahren, wie z.B. Schlichtung oder Schiedsgerichtsbarkeit, als Alternativen zum Rechtsstreit in Betracht ziehen.