Forderungsübergang bei Dritthaftung. 1. Wird die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe seines Anspruchs auf Weiterzahlung des Entgelts, des Zuschusses oder der Zuwendung an den Arbeitgeber abzutreten, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes auf diesen übergegangen sind. Der Arbeit- nehmer darf insoweit über seine Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
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Forderungsübergang bei Dritthaftung. 1. Wird die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, ist der Arbeitnehmer verpflichtetver- pflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe Hö- he seines Anspruchs auf Weiterzahlung des Entgelts, des Zuschusses oder der Zuwendung an den Arbeitgeber abzutreten, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes auf diesen übergegangen sind. Der Arbeit- nehmer Arbeitnehmer darf insoweit über seine Schadensersatzansprüche Scha- densersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
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Forderungsübergang bei Dritthaftung. 1. Wird die Arbeitsunfähigkeit durch Dritte herbeigeführt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die ihm gegenüber Dritten zustehenden Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprü- che in Höhe seines Anspruchs auf Weiterzahlung des Entgelts, des Zuschusses Zuschus- ses oder der Zuwendung an den Arbeitgeber abzutreten, sofern sie nicht schon kraft Gesetzes auf diesen übergegangen sind. Der Arbeit- nehmer Arbeitnehmer darf insoweit über seine Schadensersatzansprüche nicht anderweitig verfügen.
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