Common use of Freistellung Clause in Contracts

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält:

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Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte Vorbehaltlich Abschnitt 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als insgesamt, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene verletzen die gewerblichen Schutzrechte verletzenDritter, so übernimmt der Bereitsteller Anbieter gegenüber dem Empfänger auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenstellt diesen von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten frei, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält:

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Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5untenstehenden Paragraphen 5.5 , 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter 5.7; falls eine Drittpartei Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („BereitstellerAnbieter“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als zusammen, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene die gewerbliche Schutzrechte einer Drittpartei verletzen, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anbieters den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen eine solche Klage verteidigen und den Empfänger von allen Schadensersatzansprüchen, HaftungsansprücheVerantwortlichkeiten, Aufwendungen Kosten und sonstige KostenAusgaben freistellen, die dem Drittenklagenden Dritten vom Gericht zugesprochen oder im Rahmen eines Vergleichs, welchem der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt geschlossen werden, sofern solange der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältfolgendes unternimmt:

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Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen Vorbehaltlich der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder einen Anspruch mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt zur Verfügung gestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als insgesamt, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene verletzen die gewerblichen Schutzrechte verletzenDritter, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen den Anspruch verteidigen und ihn von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten freistellen, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt vereinbart werden, sofern vorausgesetzt der Empfänger hält die folgenden Bestimmungen einhältein:

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Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte untenstehenden Paragraphen 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter 5.7; falls eine Drittpartei Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („BereitstellerAnbieter“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als zusammen, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene die gewerbliche Schutzrechte einer Drittpartei verletzen, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anbieters den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen eine solche Klage verteidigen und den Empfänger von allen Schadensersatzansprüchen, HaftungsansprücheVerantwortlichkeiten, Aufwendungen Kosten und sonstige KostenAusgaben freistellen, die dem Drittenklagenden Dritten vom Gericht zugesprochen oder im Rahmen eines Vergleichs, welchem der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt geschlossen werden, sofern solange der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältfolgendes unternimmt:

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Freistellung. 5.1 Unter 14,1 Gemäß den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten Bestimmungen dieses Abschnitts 14 (Freistellung) gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen Spesen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält:

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Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält:

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Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen 5.1. Vorbehaltlich der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder einen Anspruch mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt zur Verfügung gestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als insgesamt, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene verletzen die gewerblichen Schutzrechte verletzenDritter, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen den Anspruch verteidigen und ihn von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten freistellen, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt vereinbart werden, sofern vorausgesetzt der Empfänger hält die folgenden Bestimmungen einhältein:

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