Common use of Freistellung Clause in Contracts

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhin

Appears in 6 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn 3.1 Falls ein Dritter Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Oracle bereitgestellte und von Ihnen oder für geschäftliche Zwecke genutzte enthaltene Programme verletzen dessen gewerbliche Schutzrechte, leistet Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller Ihnen gegenüber auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenstellt Sie von allen Schadenersatzforderungen, HaftungsansprücheHaftungsansprüchen, Kosten und Aufwendungen und sonstige Kostenfrei, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Oracle zugestimmt hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern dass Sie über eine aktuelle Subscription der Empfänger Oracle Linux/Oracle VM Serviceangebote verfügen und die folgenden Bestimmungen einhälteinhalten: a. unverzüglicheSie informieren Oracle unverzüglich, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als spätestens aber innerhalb von 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (Tagen – oder früher, falls dies nach anwendbarem geltendem Recht erforderlich ist)ist – nachdem Sie von dem Anspruch erfahren haben, schriftlich über den Anspruch; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über Sie überlassen Oracle allein die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; Vergleichsverhandlungen und c. Bereitstellung der für Sie überlassen Oracle die Rechtsverteidigung Informationen, Befugnisse und Hilfeleistungen, die Oracle zur Verteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den BereitstellerBefriedigung des Anspruchs benötigt. 5.2 Wenn 3.2 Sollte Oracle der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wirdAnsicht sein bzw. sollte sich herausstellen, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene enthaltene Programme die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könntekönnten, hat der Bereitsteller Oracle die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden enthaltenen Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist sind (wobei deren Verwendbarkeit ihre Gebrauchstauglichkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) ), oder ein Recht eine Lizenz zur weiteren Nutzung Verwendung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann Oracle mit einer Frist von 30 Tagen Ihr Recht auf Freistellung für die weitere Nutzung der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen enthaltenen Programme beenden und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware istetwaige, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (im Voraus bezahlte und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support genommene Servicevergütungen für die rechtsverletzende Hardware..enthaltenen Programme erstatten. 5.4 Für den Fall3.3 Ungeachtet des Obigen, dass das Material Separat lizenzierte Technologie stellt Sie Oracle nicht von Drittherstellern ist und Ansprüchen, Schadenersatzforderungen, Verpflichtungen, Kosten oder sonstigen Aufwendungen frei, die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das aus Folgendem resultieren bzw. mit Folgendem in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendesstehen: (a) Ihrem Vertrieb der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionenenthaltenen Programme; und (b) es wird Ihrer Änderung der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(eenthaltenen Programme; (c) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder einer nicht mehr aktuellen Version der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht freienthaltenen Programme, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellender aktuellen Version der enthaltenen Programme hätte vermieden werden können; (d) Ihrem Einsatz der enthaltenen Programme über den in der Benutzerdokumentation oder den Oracle Linux und Oracle VM Supportrichtlinien beschriebenen Nutzungsumfang hinaus; (e) Ihrer Nutzung der enthaltenen Programme ohne gültige Subscription für die Oracle Linux/Oracle VM Serviceangebote; (f) jeglichen Informationen, unveränderten Version des Materialstechnischen Konzepten, Spezifikationen, Anleitungen, Softwareprogrammen, Daten oder Materialien, die dem Empfänger nicht von Oracle bereitgestellt wurdewurden; (g) der Kombination von enthaltenen Programmen mit nicht von Oracle bereitgestellten Produkten oder Services; (h) Ihrem Anspruch oder Prozess bzw. Ihrer Klage gegenüber einem Dritten. Dieser Abschnitt bestimmt Ihren ausschließlichen Abhilfeanspruch in Bezug auf Verletzungsklagen, vermieden werden hätte können Schadenersatzforderungen, Verbindlichkeiten, Kosten oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhinSpesen.

Appears in 3 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions Agreement, General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5untenstehenden Paragraphen 5.5 , 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter 5.7; falls eine Drittpartei Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („BereitstellerAnbieter“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als zusammen, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene die gewerbliche Schutzrechte einer Drittpartei verletzen, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anbieters den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen eine solche Klage verteidigen und den Empfänger von allen Schadensersatzansprüchen, HaftungsansprücheVerantwortlichkeiten, Aufwendungen Kosten und sonstige KostenAusgaben freistellen, die dem Drittenklagenden Dritten vom Gericht zugesprochen oder im Rahmen eines Vergleichs, welchem der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt geschlossen werden, sofern solange der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältfolgendes unternimmt: a. unverzüglichewer den Anbieter unverzüglich schriftlich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder frühererfahren hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; Vergleichsverhandlungen allein überlässt und c. Bereitstellung der er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Zweckmässigkeit oder Funktionalität Funktionen im Wesentlichen erhalten bleibtbleiben) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigenkündigen und Lizenzgebühren, dessen Rückgabe zu verlangen die der Empfänger gegebenenfalls der anderen Partei dafür bezahlt hat und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme Anbieter eines solchen verletzenden Programms ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus bezahlte Entgelte für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie Oracle für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz des verletzenden Programms bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts in Paragraph 5.2 und ausschließlich nur in Bezug auf Hardware hat kann der BereitstellerAnbieter, sofern wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter der Ansicht ist oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile ein Teil davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxxeventuell gegen geistige Eigentumsrechte eines Dritten verstossen hat, die Hardware (oder Teile einen Teil davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie diese Rechte nicht mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität und gleichzeitig im Wesentlichen erhalten bleibt) ihren Nutzen oder ihre Funktionalität behält), oder ein Recht zur weiteren Gestattung der anhaltenden Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten erwerben, oder wenn diese Alternativen nicht wirtschaftlich vertretbar istangemessen sind, kann der Bereitsteller Anbieter die Rückgabe der betroffenen entsprechende Hardware (oder von Teilen den Teil davon) verlangen entfernen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..erstatten.” 5.4 Für den Fall, Im Falle dass das sich es sich beim Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist um separat genehmigte Drittparteitechnologie handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung damit verbundenen speziellen Bedingungen keine Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das Lizenz, welche in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigenDrittparteitechnologie steht, deren Rückgabe verlangen terminieren und jegliche von Ihnen an zurückverlangen. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Gebühr zurückerstatten, welche Sie für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenz bezahlt haben, sowie den nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support verwendeten Technischen Support, welchen Sie für diese Programmlizenzen rückerstatten..Programmlizenz bereits vorausbezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sofern Sie zum jeweiligen Zeitpunkt technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem abonniert haben (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), dann gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wirdSie die jeweiligen technischen Unterstützungsleistungen von Oracle abonniert haben/hatten, Folgendes: dass (a) der oben in Begriff “Materialien” im Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software umfasst und jegliche von Ihnen lizenzierte jede andere Integrierte Software Optionen; Option die Sie lizensiert haben, und dass (b) es wird der Begriff “Programm(e)” in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/durch die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Formulierung “Programm(e) oder das Betriebssystem oder bzw. die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen Software” ersetzt wird (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh d. h. Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer nicht für Ihre Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten von Integrierter Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden jeweiligen technischen Support Services Unterstützungsleistungen von Oracle nicht beziehenabonniert haben/hatten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird Vorgenannten entschädigt Oracle Sie ausschließlich ausschliesslich in Bezug auf das Linux-Betriebssystem nicht für Materialien, die nicht zu den von Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, abgedeckten Dateien wie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos haltenhttp:// xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx- 069347.pdf. definiert gehören. 5.6 Der Bereitsteller wird Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können. Der Anbieter wird den Empfänger nicht freistellen, sofern eine Rechtsverletzung auf irgendwelche Informationen, Designs, Spezifikationen, Instruktionen, Software, Daten oder anderes Material basiert, welche nicht vom Anbieter geliefert worden sind. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Drittparteitechnologie, welche Teil eines zu nutzenden Programms ist , oder für die Nutzung eines Programms notwendig ist und welches; (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines zu nutzenden Programms ist, oder für die Nutzung eines Programms notwendig ist; und (c) in Übereinstimmung mit der Empfänger Lizenzbewilligung für das betreffende Material nach Beendigung spezifische Programm und allen anderen Bedingungen dieses Rahmenvertrages verwendet wird, wird Oracle Sie von Klagen auf Rechtsverletzungen der Lizenz separat lizensierten Drittparteitechnologien im gleichen Umfang freistellen,wie für die Programme zu den Bedingungen dieses Material weiterhinRahmenvertrages. Oracle wird Sie nicht freistellen für Klagen aus Rechtsverletzungen, wenn diese durch Ihre Handlungen gegen jegliche Drittparteien verursacht wurden, wenn die Programme, so wie sie Ihnen geliefert wurden und bei Verwendung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Rahmenvertrages keine Rechte Dritter verletzen würden. Oracle wird Sie nicht freistellen für jegliche Klagen auf Rechtsverletzung, welche Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lizenzen bekannt waren, 5.7 Dieser Abschnitt regelt den gesamten Umfang der Freistellung bei Rechtsverletzung und alle Ansprüche in diesem Zusammenhang abschliessend.

Appears in 3 contracts

Samples: Auftragsdokument, Auftragsdokument, Auftragsdokument

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür hierfür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware... 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür hierfür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten... 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: : (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh d. h. Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx- indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhinweiterhin nutzt. Der Bereitsteller stellt den Empfänger insoweit nicht frei, als sich ein Anspruch wegen Rechtsverletzung auf etwaige Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten oder Material gründet, welche nicht vom Bereitsteller bereitgestellt wurden. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als sich ein Anspruch wegen Rechtsverletzung auf die Verbindung von etwaigem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Oracle stellt Sie ausschließlich in Bezug auf solche Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, die Teil eines Programms ist oder zur Nutzung des Programms erforderlich ist und die (a) in unveränderter Form, (b) als Teil eines Programms oder im zur Nutzung eines Programms erforderlichen Ausmaß und (c) in Übereinstimmung mit der für das betreffende Programm eingeräumten Lizenz und allen anderen Bestimmungen und Bedingungen des Rahmenvertrags genutzt wird, in Bezug auf Ansprüche aus Rechtsverletzungen der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern in demselben Ausmaß frei, in dem Oracle zur Freistellung bei Rechtsverletzung des Programms gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags verpflichtet ist. Oracle stellt Sie in Bezug auf Rechtsverletzungen nicht frei, die sich auf Ihre Handlungen gegenüber Dritten gründen, falls das/die Programm(e) so, wie es/sie an Sie geliefert wurde(n), und sofern es/sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags genutzt wird/werden, nicht gegen die Rechte am geistigen Eigentum und verbundene Schutzrechte von Dritten verstoßen würde(n). Oracle stellt Sie in Bezug auf Ansprüche wegen Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum und verbundenen Schutzrechten nicht frei, die Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenzen bekannt waren. 5.7 Dieser Abschnitt regelt den Umfang der Freistellung der jeweiligen Vertragspartei für sämtliche Ansprüche und Schäden bei Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum und verbundenen Schutzrechten von Dritten abschließend.

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte Vorbehaltlich Abschnitt 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als insgesamt, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene verletzen die gewerblichen Schutzrechte verletzenDritter, so übernimmt der Bereitsteller Anbieter gegenüber dem Empfänger auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenstellt diesen von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten frei, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzüglicheer den Anbieter unverzüglich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früherKenntnis erhalten hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)schriftlich über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt und c. er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen Infor- mationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Gebrauchstauglichkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom die Lizenzvergütung, die der Empfänger an die andere gegebenenfalls der anderen Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern dafür bezahlt hat, wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Anbieter rechtsverletzender Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus an Oracle bezahlte Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz der rechtsverletzenden Programme bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet Unbeschadet des vorstehenden gilt ausschließlich bzgl. Hardware Folgendes: Wenn der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) Rechte am die geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter Eigentumsrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Anbieter die Xxxx, entweder die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht keine Schutzrechte mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit ihren Nutzen oder ihre Funktionalität aber im Wesentlichen erhalten bleibtbeibehält) oder ein Recht eine Berechtigung zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Rückgabe der betroffenen betreffende Hardware (oder von Teilen davonKomponenten der Hardware) verlangen zurückzuziehen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern zurückzuerstatten, und falls Oracle der Bereitsteller Anbieter der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene und bereits bezahlte Vergütung für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..Technische Unterstützung, zurückzuerstatten. 5.4 Für den FallIm Falle, dass das es sich bei dem Material Separat um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist Drittanbietern handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen damit verbundenen separaten Bedingungen nicht eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen Drittanbietern zusammenhängende Lizenz kündigen und jegliche von Ihnen an zurückfordern. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Vergütung für Programmlizenzen und über zurückerstatten, welche Sie für die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenzen bezahlt haben, sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie bereits für diese die Programmlizenzen rückerstatten..bezahlt haben. 5.5 Unter der VoraussetzungVorausgesetzt, dass Sie verfügen über einen gültigen Vertrag für Technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB zum Beispiel Oracle Premier Support for für Systems, Oracle Premier Support for für Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), gilt gelten für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendesdie Dauer des Vertrages die folgenden Maßgaben: (a) der Ausdruck „Material“ oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch soll das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte alle Integrierten Software Optionen; , welche Sie lizenziert haben, umfassen, und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff Ausdruck das/die Programm(e)“ in dem Abschnitt 5 soll durch den Begriff Text das/die Programm(e) oder das Betriebssystem oder die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffendanwendbar)“ ersetzt werden (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung d. h. die Freistellung für die Verwendung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Integrierte Software Optionen nicht freiist ausgeschlossen, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehenüber kein gültiges Abonnement der zugehörigen Technischen Unterstützungsleistungen von Oracle verfügen/verfügten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird stellt Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das bzgl. des Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf MaterialBetriebssystems nicht von Ansprüchen zu Material frei, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten nicht zu den Oracle Linux Files istDateien gehört, nicht schadlos haltenwie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx definiert. 5.6 Der Bereitsteller wird Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können, oder wenn der Empfänger nach dem Ende der Lizensierung des genutzten Materials weiterhin das betreffende verwendete Material nach Beendigung der Lizenz für dieses nutzt. Der Anbieter stellt dem Empfänger insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf jegliche Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Datum oder Material weiterhingründet, welche nicht von dem Anbieter bereit gestellt wurde. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen jeglicher Rechtsverletzung, das sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittanbietern, die Teil eines Programmes ist oder zur Nutzung eines Programmes erforderlich ist und genutzt wird, gilt Folgendes: (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines oder als zur Nutzung erforderliches Programm; und

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen Vorbehaltlich der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder einen Anspruch mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt zur Verfügung gestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als insgesamt, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene verletzen die gewerblichen Schutzrechte verletzenDritter, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen den Anspruch verteidigen und ihn von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten freistellen, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt vereinbart werden, sofern vorausgesetzt der Empfänger hält die folgenden Bestimmungen einhältein: a. unverzüglicheer den Anbieter unverzüglich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früherKenntnis erhalten hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)schriftlich über den Anspruch informiert; b. Übertragung er dem Anbieter die alleinige Kontrolle der alleinigen Kontrolle über Rechtsverteidigung und etwaiger Vergleichsverhandlungen überlässt und c. er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Gebrauchstauglichkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom die Lizenzvergütung, die der Empfänger an die andere gegebenenfalls der anderen Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern dafür bezahlt hat, sowie, wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Anbieter rechtsverletzender Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher etwaige nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus an Oracle bezahlte Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz der rechtsverletzenden Programme bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertdie Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, kann wesentlich beeinträchtigt, ist Oracle nach eigenem Ermessen berechtigt, den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet Unbeschadet des vorstehenden gilt ausschließlich bzgl. Hardware Folgendes: Wenn der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) Rechte am die geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter Eigentumsrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Anbieter die Xxxx, entweder die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht keine Schutzrechte mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit ihren Nutzen oder ihre Funktionalität aber im Wesentlichen erhalten bleibtbeibehält) oder ein Recht eine Berechtigung zur weiteren Nutzung zu beschaffenverschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Rückgabe der betroffenen betreffende Hardware (oder von Teilen davonKomponenten der Hardware) verlangen zurückzunehmen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern sowie, falls Oracle der Bereitsteller Anbieter der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene und bereits bezahlte Vergütung für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..Technische Unterstützung zurückzuerstatten. 5.4 Für den FallIm Falle, dass das es sich bei dem Material Separat um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist Drittanbietern handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen damit verbundenen separaten Bedingungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung Beendigung der Lizenz für das Material nicht zulassen, kann Oracle die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Drittanbietern zusammenhängende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen kündigen und jegliche von Ihnen an dieses Programm zurückfordern. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Vergütung für Programmlizenzen und über zurückerstatten, welche Sie für die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenzen bezahlt haben, sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie bereits für diese die Programmlizenzen rückerstatten..bezahlt haben. 5.5 Unter der VoraussetzungVorausgesetzt, dass Sie verfügen über einen gültigen Vertrag für Technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB zum Beispiel Oracle Premier Support for für Systems, Oracle Premier Support for für Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), gilt gelten für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendesdie Dauer des Vertrages die folgenden Maßgaben: (a) der Begriff „Material“ oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert umfasst auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte alle Integrierten Software Optionen; , welche Sie lizenziert haben, und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ in Abschnitt 5 wird ersetzt durch den Begriff Text das/die Programm(e) oder das Betriebssystem oder die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffendanwendbar)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung d. h. die Freistellung für die Verwendung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Integrierte Software Optionen nicht freiist ausgeschlossen, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehenüber kein gültiges Abonnement der zugehörigen Technischen Unterstützungsleistungen von Oracle verfügen/verfügten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird stellt Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das bzgl. des Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf MaterialBetriebssystems nicht von Ansprüchen zu Material frei, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten nicht zu den Oracle Linux Files istDateien gehört, nicht schadlos haltenwie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx definiert. 5.6 Der Bereitsteller wird Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung von dem in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können, oder wenn der Empfänger nach dem Ende der Lizenzierung des genutzten Materials weiterhin das betreffende verwendete Material nach Beendigung der Lizenz für dieses nutzt. Der Anbieter stellt den Empfänger insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf jegliche Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Datum oder Material weiterhingründet, welche nicht von dem Anbieter bereit gestellt wurde. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen jeglicher Rechtsverletzung, das sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittanbietern, die Teil eines Programmes ist oder zur Nutzung eines Programmes erforderlich ist und die verwendet wird: (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines oder als zur Nutzung erforderliches Programm; und

Appears in 2 contracts

Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte untenstehenden Paragraphen 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter 5.7; falls eine Drittpartei Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („BereitstellerAnbieter“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als zusammen, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene die gewerbliche Schutzrechte einer Drittpartei verletzen, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anbieters den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen eine solche Klage verteidigen und den Empfänger von allen Schadensersatzansprüchen, HaftungsansprücheVerantwortlichkeiten, Aufwendungen Kosten und sonstige KostenAusgaben freistellen, die dem Drittenklagenden Dritten vom Gericht zugesprochen oder im Rahmen eines Vergleichs, welchem der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt geschlossen werden, sofern solange der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältfolgendes unternimmt: a. unverzüglichewer den Anbieter unverzüglich schriftlich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder frühererfahren hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; Vergleichsverhandlungen allein überlässt und c. Bereitstellung der er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Zweckmässigkeit oder Funktionalität Funktionen im Wesentlichen erhalten bleibtbleiben) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigenkündigen und Lizenzgebühren, dessen Rückgabe zu verlangen die der Empfänger gegebenenfalls der anderen Partei dafür bezahlt hat und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme Anbieter eines solchen verletzenden Programms ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus bezahlte Entgelte für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie Oracle für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz des verletzenden Programms bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts in Paragraph 5.2 und ausschließlich nur in Bezug auf Hardware hat kann der BereitstellerAnbieter, sofern wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter der Ansicht ist oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile ein Teil davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxxeventuell gegen geistige Eigentumsrechte eines Dritten verstossen hat, die Hardware (oder Teile einen Teil davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie diese Rechte nicht mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität und gleichzeitig im Wesentlichen erhalten bleibt) ihren Nutzen oder ihre Funktionalität behält), oder ein Recht zur weiteren Gestattung der anhaltenden Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten erwerben, oder wenn diese Alternativen nicht wirtschaftlich vertretbar istangemessen sind, kann der Bereitsteller Anbieter die Rückgabe der betroffenen entsprechende Hardware (oder von Teilen den Teil davon) verlangen entfernen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..erstatten.” 5.4 Für den Fall, Im Falle dass das sich es sich beim Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist um separat genehmigte Drittparteitechnologie handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung damit verbundenen speziellen Bedingungen keine Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das Lizenz, welche in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigenDrittparteitechnologie steht, deren Rückgabe verlangen terminieren und jegliche von Ihnen an zurückverlangen. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Gebühr zurückerstatten, welche Sie für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenz bezahlt haben, sowie den nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support verwendeten Technischen Support, welchen Sie für diese Programmlizenzen rückerstatten..Programmlizenz bereits vorausbezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sofern Sie zum jeweiligen Zeitpunkt technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem abonniert haben (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), dann gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wirdSie die jeweiligen technischen Unterstützungsleistungen von Oracle abonniert haben/hatten, Folgendes: dass (a) der oben in Begriff “Materialien” im Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software umfasst und jegliche von Ihnen lizenzierte jede andere Integrierte Software Optionen; Option die Sie lizensiert haben, und dass (b) es wird der Begriff “Programm(e)” in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/durch die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Formulierung “Programm(e) oder das Betriebssystem oder bzw. die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen Software” ersetzt wird (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh d. h. Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer nicht für Ihre Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten von Integrierter Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden jeweiligen technischen Support Services Unterstützungsleistungen von Oracle nicht beziehenabonniert haben/hatten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird Vorgenannten entschädigt Oracle Sie ausschließlich ausschliesslich in Bezug auf das Linux-Betriebssystem nicht für Materialien, die nicht zu den von Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, abgedeckten Dateien wie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos haltenhttp:// xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx- 069347.pdf. definiert gehören. 5.6 Der Bereitsteller wird Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können. Der Anbieter wird den Empfänger nicht freistellen, sofern eine Rechtsverletzung auf irgendwelche Informationen, Designs, Spezifikationen, Instruktionen, Software, Daten oder anderes Material basiert, welche nicht vom Anbieter geliefert worden sind. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Drittparteitechnologie, welche Teil eines zu nutzenden Programms ist, oder für die Nutzung eines Programms notwendig ist und welches; (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines zu nutzenden Programms ist, oder für die Nutzung eines Programms notwendig ist; und (c) in Übereinstimmung mit der Empfänger Lizenzbewilligung für das betreffende Material nach Beendigung spezifische Programm und allen anderen Bedingungen dieses Rahmenvertrages verwendet wird, wird Oracle Sie von Klagen auf Rechtsverletzungen der Lizenz separat lizensierten Drittparteitechnologien im gleichen Umfang freistellen,wie für die Programme zu den Bedingungen dieses Material weiterhinRahmenvertrages. Oracle wird Sie nicht freistellen für Klagen aus Rechtsverletzungen, wenn diese durch Ihre Handlungen gegen jegliche Drittparteien verursacht wurden, wenn die Programme, so wie sie Ihnen geliefert wurden und bei Verwendung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Rahmenvertrages keine Rechte Dritter verletzen würden. Oracle wird Sie nicht freistellen für jegliche Klagen auf Rechtsverletzung, welche Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lizenzen bekannt waren, 5.7 Dieser Abschnitt regelt den gesamten Umfang der Freistellung bei Rechtsverletzung und alle Ansprüche in diesem Zusammenhang abschliessend.

Appears in 2 contracts

Samples: Auftragsdokument, General Terms and Conditions Agreement

Freistellung. 5.1 Unter 14,1 Gemäß den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten Bestimmungen dieses Abschnitts 14 (Freistellung) gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen Spesen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem geltendem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhin

Appears in 2 contracts

Samples: Vertrag, Service Agreement

Freistellung. 5.1 5.1. Unter den Voraussetzungen der Abschnitte untenstehenden Paragraphen 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter 5.7; falls eine Drittpartei Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („BereitstellerAnbieter“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als zusammen, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene die gewerbliche Schutzrechte einer Drittpartei verletzen, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anbieters den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen eine solche Klage verteidigen und den Empfänger von allen Schadensersatzansprüchen, HaftungsansprücheVerantwortlichkeiten, Aufwendungen Kosten und sonstige KostenAusgaben freistellen, die dem Drittenklagenden Dritten vom Gericht zugesprochen oder im Rahmen eines Vergleichs, welchem der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt geschlossen werden, sofern solange der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältfolgendes unternimmt: a. unverzüglichewer den Anbieter unverzüglich schriftlich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder frühererfahren hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; Vergleichsverhandlungen allein überlässt und c. Bereitstellung der er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen Infor- mationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 5.2. Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Zweckmässigkeit oder Funktionalität Funktionen im Wesentlichen erhalten bleibtbleiben) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigenkündigen und Lizenzgebühren, dessen Rückgabe zu verlangen die der Empfänger gegebenenfalls der anderen Partei dafür bezahlt hat und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme Anbieter eines solchen verletzenden Programms ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus bezahlte Entgelte für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie Oracle für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz des verletzenden Programms bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet 5.3. Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts in Paragraph 5.2 und ausschließlich nur in Bezug auf Hardware hat kann der BereitstellerAnbieter, sofern wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter der Ansicht ist oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile ein Teil davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxxeventuell gegen geistige Eigentumsrechte eines Dritten verstossen hat, die Hardware (oder Teile einen Teil davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie diese Rechte nicht mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität und gleichzeitig im Wesentlichen erhalten bleibt) ihren Nutzen oder ihre Funktionalität behält), oder ein Recht zur weiteren Gestattung der anhaltenden Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten erwerben, oder wenn diese Alternativen nicht wirtschaftlich vertretbar istangemessen sind, kann der Bereitsteller Anbieter die Rückgabe der betroffenen entsprechende Hardware (oder von Teilen den Teil davon) verlangen entfernen und den Nettobuchwert rückerstattenerstatten.” 5.4. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, Im Falle dass das sich es sich beim Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist um separat genehmigte Drittparteitechnologie handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung damit verbundenen speziellen Bedingungen keine Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das Lizenz, welche in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigenDrittparteitechnologie steht, deren Rückgabe verlangen terminieren und jegliche von Ihnen an zurückverlangen. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Gebühr zurückerstatten, welche Sie für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenz bezahlt haben, sowie den nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support verwendeten Technischen Support, welchen Sie für diese Programmlizenzen rückerstatten..Programmlizenz bereits vorausbezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass 5.5. Sofern Sie zum jeweiligen Zeitpunkt technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem abonniert haben (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), dann gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wirdSie die jeweiligen technischen Unterstützungsleistungen von Oracle abonniert haben/hatten, Folgendes: dass (a) der oben in Begriff “Materialien” im Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software umfasst und jegliche von Ihnen lizenzierte jede andere Integrierte Software Optionen; Option die Sie lizensiert haben, und dass (b) es wird der Begriff “Programm(e)” in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/durch die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Formulierung “Programm(e) oder das Betriebssystem oder bzw. die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen Software” ersetzt wird (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh d. h. Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer nicht für Ihre Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten von Integrierter Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden jeweiligen technischen Support Services Unterstützungsleistungen von Oracle nicht beziehenabonniert haben/hatten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird Vorgenannten entschädigt Oracle Sie ausschließlich ausschliesslich in Bezug auf das Linux-Betriebssystem nicht für Materialien, die nicht zu den von Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, abgedeckten Dateien wie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos haltenhttp:// xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx- 069347.pdf. definiert gehören. 5.6 Der Bereitsteller wird 5.6. Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können. Der Anbieter wird den Empfänger nicht freistellen, sofern eine Rechtsverletzung auf irgendwelche Informationen, Designs, Spezifikationen, Instruktionen, Software, Daten oder anderes Material basiert, welche nicht vom Anbieter geliefert worden sind. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Drittparteitechnologie, welche Teil eines zu nutzenden Programms ist, oder für die Nutzung eines Programms notwendig ist und welches; (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines zu nutzenden Programms ist, oder für die Nutzung eines Programms notwendig ist; und (c) in Übereinstimmung mit der Empfänger Lizenzbewilligung für das betreffende Material nach Beendigung spezifische Programm und allen anderen Bedingungen dieses Rahmenvertrages verwendet wird, wird Oracle Sie von Klagen auf Rechtsverletzungen der Lizenz separat lizensierten Drittparteitechnologien im gleichen Umfang freistellen,wie für die Programme zu den Bedingungen dieses Material weiterhinRahmenvertrages. Oracle wird Sie nicht freistellen für Klagen aus Rechtsverletzungen, wenn diese durch Ihre Handlungen gegen jegliche Drittparteien verursacht wurden, wenn die Programme, so wie sie Ihnen geliefert wurden und bei Verwendung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Rahmenvertrages keine Rechte Dritter verletzen würden. Oracle wird Sie nicht freistellen für jegliche Klagen auf Rechtsverletzung, welche Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lizenzen bekannt waren, 5.7. Dieser Abschnitt regelt den gesamten Umfang der Freistellung bei Rechtsverletzung und alle Ansprüche in diesem Zusammenhang abschliessend.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsdokument

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5untenstehenden Paragraphen 5.5 , 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter 5.7; falls eine Drittpartei Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („BereitstellerAnbieter“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als zusammen, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene die gewerbliche Schutzrechte einer Drittpartei verletzen, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anbieters den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen eine solche Klage verteidigen und den Empfänger von allen Schadensersatzansprüchen, HaftungsansprücheVerantwortlichkeiten, Aufwendungen Kosten und sonstige KostenAusgaben freistellen, die dem Drittenklagenden Dritten vom Gericht zugesprochen oder im Rahmen eines Vergleichs, welchem der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt geschlossen werden, sofern solange der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältfolgendes unternimmt: a. unverzüglichewer den Anbieter unverzüglich schriftlich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder frühererfahren hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; Vergleichsverhandlungen allein überlässt und c. Bereitstellung der er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Zweckmässigkeit oder Funktionalität Funktionen im Wesentlichen erhalten bleibtbleiben) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigenkündigen und Lizenzgebühren, dessen Rückgabe zu verlangen die der Empfänger gegebenenfalls der anderen Partei dafür bezahlt hat und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme Anbieter eines solchen verletzenden Programms ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus bezahlte Entgelte für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie Oracle für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz des verletzenden Programms bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts in Paragraph 5.2 und ausschließlich nur in Bezug auf Hardware hat kann der BereitstellerAnbieter, sofern wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter der Ansicht ist oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile ein Teil davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxxeventuell gegen geistige Eigentumsrechte eines Dritten verstossen hat, die Hardware (oder Teile einen Teil davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie diese Rechte nicht mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität und gleichzeitig im Wesentlichen erhalten bleibt) ihren Nutzen oder ihre Funktionalität behält), oder ein Recht zur weiteren Gestattung der anhaltenden Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten erwerben, oder wenn diese Alternativen nicht wirtschaftlich vertretbar istangemessen sind, kann der Bereitsteller Anbieter die Rückgabe der betroffenen entsprechende Hardware (oder von Teilen den Teil davon) verlangen entfernen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..erstatten.” 5.4 Für den Fall, Im Falle dass das sich es sich beim Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist um separat genehmigte Drittparteitechnologie handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung damit verbundenen speziellen Bedingungen keine Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das Lizenz, welche in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigenDrittparteitechnologie steht, deren Rückgabe verlangen terminieren und jegliche von Ihnen an zurückverlangen. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Gebühr zurückerstatten, welche Sie für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenz bezahlt haben, sowie den nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support verwendeten Technischen Support, welchen Sie für diese Programmlizenzen rückerstatten..Programmlizenz bereits vorausbezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sofern Sie zum jeweiligen Zeitpunkt technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem abonniert haben (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), dann gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wirdSie die jeweiligen technischen Unterstützungsleistungen von Oracle abonniert haben/hatten, Folgendes: dass (a) der oben in Begriff “Materialien” im Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software umfasst und jegliche von Ihnen lizenzierte jede andere Integrierte Software Optionen; Option die Sie lizensiert haben, und dass (b) es wird der Begriff “Programm(e)” in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/durch die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Formulierung “Programm(e) oder das Betriebssystem oder bzw. die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen Software” ersetzt wird (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh d. h. Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer nicht für Ihre Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten von Integrierter Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden jeweiligen technischen Support Services Unterstützungsleistungen von Oracle nicht beziehenabonniert haben/hatten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird Vorgenannten entschädigt Oracle Sie ausschließlich ausschliesslich in Bezug auf das Linux-Betriebssystem nicht für Materialien, die nicht zu den von Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, abgedeckten Dateien wie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos haltenhttp:// http:// xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx. definiert gehören. 5.6 Der Bereitsteller wird Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können. Der Anbieter wird den Empfänger nicht freistellen, sofern eine Rechtsverletzung auf irgendwelche Informationen, Designs, Spezifikationen, Instruktionen, Software, Daten oder der Empfänger das betreffende anderes Material nach Beendigung der Lizenz basiert, welche nicht vom Anbieter geliefert worden sind. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Drittparteitechnologie, welche Teil eines zu nutzenden Programms ist , oder für dieses Material weiterhindie Nutzung eines Programms notwendig ist und welches ;(a) in unveränderter Form;

Appears in 1 contract

Samples: Rahmenvertrag

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5untenstehenden Paragraphen 5.5 , 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter 5.7; falls eine Drittpartei Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („BereitstellerAnbieter“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als zusammen, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene die gewerbliche Schutzrechte einer Drittpartei verletzen, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anbieters den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen eine solche Klage verteidigen und den Empfänger von allen Schadensersatzansprüchen, HaftungsansprücheVerantwortlichkeiten, Aufwendungen Kosten und sonstige KostenAusgaben freistellen, die dem Drittenklagenden Dritten vom Gericht zugesprochen oder im Rahmen eines Vergleichs, welchem der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt geschlossen werden, sofern solange der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältfolgendes unternimmt: a. unverzüglichewer den Anbieter unverzüglich schriftlich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder frühererfahren hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; Vergleichsverhandlungen allein überlässt und c. Bereitstellung der er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Zweckmässigkeit oder Funktionalität Funktionen im Wesentlichen erhalten bleibtbleiben) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigenkündigen und Lizenzgebühren, dessen Rückgabe zu verlangen die der Empfänger gegebenenfalls der anderen Partei dafür bezahlt hat und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme Anbieter eines solchen verletzenden Programms ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus bezahlte Entgelte für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie Oracle für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz des verletzenden Programms bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts in Paragraph 5.2 und ausschließlich nur in Bezug auf Hardware hat kann der BereitstellerAnbieter, sofern wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter der Ansicht ist oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile ein Teil davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxxeventuell gegen geistige Eigentumsrechte eines Dritten verstossen hat, die Hardware (oder Teile einen Teil davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie diese Rechte nicht mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität und gleichzeitig im Wesentlichen erhalten bleibt) ihren Nutzen oder ihre Funktionalität behält), oder ein Recht zur weiteren Gestattung der anhaltenden Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten erwerben, oder wenn diese Alternativen nicht wirtschaftlich vertretbar istangemessen sind, kann der Bereitsteller Anbieter die Rückgabe der betroffenen entsprechende Hardware (oder von Teilen den Teil davon) verlangen entfernen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..erstatten.” 5.4 Für den Fall, Im Falle dass das sich es sich beim Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist um separat genehmigte Drittparteitechnologie handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung damit verbundenen speziellen Bedingungen keine Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das Lizenz, welche in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigenDrittparteitechnologie steht, deren Rückgabe verlangen terminieren und jegliche von Ihnen an zurückverlangen. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Gebühr zurückerstatten, welche Sie für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenz bezahlt haben, sowie den nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support verwendeten Technischen Support, welchen Sie für diese Programmlizenzen rückerstatten..Programmlizenz bereits vorausbezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sofern Sie zum jeweiligen Zeitpunkt technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem abonniert haben (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), dann gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wirdSie die jeweiligen technischen Unterstützungsleistungen von Oracle abonniert haben/hatten, Folgendes: dass (a) der oben in Begriff “Materialien” im Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software umfasst und jegliche von Ihnen lizenzierte jede andere Integrierte Software Optionen; Option die Sie lizensiert haben, und dass (b) es wird der Begriff “Programm(e)” in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/durch die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Formulierung “Programm(e) oder das Betriebssystem oder bzw. die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen Software” ersetzt wird (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh d. h. Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer nicht für Ihre Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten von Integrierter Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden jeweiligen technischen Support Services Unterstützungsleistungen von Oracle nicht beziehenabonniert haben/hatten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird Vorgenannten entschädigt Oracle Sie ausschließlich ausschliesslich in Bezug auf das Linux-Betriebssystem nicht für Materialien, die nicht zu den von Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, abgedeckten Dateien wie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos haltenhttp:// xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx. definiert gehören. 5.6 Der Bereitsteller wird Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können. Der Anbieter wird den Empfänger nicht freistellen, sofern eine Rechtsverletzung auf irgendwelche Informationen, Designs, Spezifikationen, Instruktionen, Software, Daten oder der Empfänger das betreffende anderes Material nach Beendigung der Lizenz basiert, welche nicht vom Anbieter geliefert worden sind. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Drittparteitechnologie, welche Teil eines zu nutzenden Programms ist , oder für dieses Material weiterhindie Nutzung eines Programms notwendig ist und welches; (a) in unveränderter Form;

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsdokument

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen Vorbehaltlich der nachfolgenden Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn für den Fall, dass ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei “, bei dem es sich dieser Begriff auf um Sie oder Oracle beziehen handeln kann, je nachdem was davon abhängt, welche Partei Vertragspartei das Material erhalten haterhält) dahingehend geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische KonzepteGeschmacksmuster, Spezifikationen, AnleitungenAnweisungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als zusammenfassend „Material“ bezeichnet“), welches von Ihnen oder Oracle („Dienstleister“, was sich in Abhängigkeit davon, welche Vertragspartei das Material bereitgestellt hat, auf Sie oder Oracle beziehen kann) dessen bereitgestellt wurden, die Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte des Dritten verletzen, so übernimmt verteidigt der Bereitsteller Dienstleister auf eigene seine alleinigen Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anwendungen den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen diesen Anspruch und stellt den Empfänger von Schadenersatz, HaftungsansprücheHaftungen, Kosten und Aufwendungen und sonstige Kostenfrei, die das Gericht dem DrittenDritten zuerkennt, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden diese Schutzrechtsverletzung vorbringt oder die gemäß sich aus einem VergleichVergleich ergeben, dem der Bereitsteller Dienstleister zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältEmpfänger: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als den Dienstleister unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 TageTagen, nachdem der Empfänger von dem die Benachrichtigung über den Anspruch informiert wurde erhält (oder früher, falls dies nach anwendbarem sofern durch das geltende Recht erforderlich istvorgeschrieben), in schriftlicher Form in Kenntnis setzt; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Dienstleister die alleinige Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitstelleralle Vergleichsverhandlungen überlässt; und c. Bereitstellung der er dem Dienstleister die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm eine entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn Gelangt der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Dienstleister zu der Auffassung oder wenn festgestellt wirdwird festgestellt, dass eines der Materialien ein Material die Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten Dritter verletzt haben könntekann, hat kann der Bereitsteller die Xxxx, entweder Dienstleister das Material so zu ändernentweder in einer Form modifizieren, dass es die Schutzrechte nicht mehr rechtsverletzend ist weiter verletzt (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität während gleichzeitig im Wesentlichen dessen Zweck oder Funktionalität erhalten bleibtbleiben) oder er kann eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten Weiterverwendung einholen oder, wenn diese Alternativen wirtschaftlich vertretbar istnicht zumutbar sind, ist kann der Bereitsteller berechtigt, Dienstleister die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, einstellen und dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Gebühren erstatten, die der Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern unter Umständen der anderen Vertragspartei dafür entrichtet hat, und, falls Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme Dienstleister eines verletzenden Programms ist, umfasst diese Rückerstattung auch über etwaige unverbrauchte Gebühren für im Voraus bezahlte technischen Support, die Kündigung hinaus von Ihnen Sie an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz des verletzenden Programms bezahlt haben. Wenn Beeinträchtigt eine solche Rückgabe die Fähigkeiten von Oracle wesentlich erschwertmaßgeblich, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommendie eigenen Pflichten im Rahmen des betreffenden Auftrags zu erfüllen, so kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag im eigenen Ermessen und nach schriftlicher Mitteilung mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts aus Abschnitt 5.2 und ausschließlich nur in Bezug auf Hardware hat kann der BereitstellerDienstleister, sofern wenn er zu der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Auffassung gelangt oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davonein Teil derselben) Rechte gegebenenfalls das Recht am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnteverletzt, die Xxxxentscheiden, die Hardware (oder Teile davoneinen Teil derselben) entweder zu ersetzen auszutauschen oder so zu ändernmodifizieren, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist weiter verletzt (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität und dabei im Wesentlichen erhalten bleibtderen Zweck oder Funktionalität erhalten) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten auf Weiterverwendung einholen, oder, soweit diese Alternativen wirtschaftlich vertretbar istnicht zumutbar sind, kann der Bereitsteller Dienstleister die Rückgabe der betroffenen betreffende Hardware (oder von Teilen davonDienstleister Teil derselben) verlangen entfernen und den deren Nettobuchwert rückerstatten. Sofern und, wenn Oracle der Bereitsteller Dienstleister der rechtsverletzenden verletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) etwaige unverbrauchte, im Voraus bezahlte Gebühren für technischen Support Support, die Sie Oracle für die rechtsverletzende Hardware..Hardware bezahlt haben, erstatten. 5.4 Für den Fall, dass das es sich bei dem Material Separat um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist handelt und die zugehörigen Separaten dazugehörigen gesonderten Bestimmungen eine keine Kündigung der Lizenz nicht erlaubenzulassen, kann Oracle die Lizenz für das Programm, das zu der separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern gehört, beenden, anstelle der Kündigung der die Lizenz für das Material zu beenden, und erstattet Ihnen sämtliche Programmlizenzgebühren, die Lizenz Sie Oracle für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigendie Programmlizenz bezahlt haben, deren Rückgabe verlangen sowie alle unverbrauchten und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte im Voraus bezahlten Gebühren für Programmlizenzen und über den technischen Support, die Kündigung hinaus von Ihnen an Sie Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten..die Programmlizenz bezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie aktuell Abonnent der technischen Support von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem sind (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support), (a) beziehen, gilt beinhaltet für den Zeitraum, für den technischer Sie Abonnent der anwendbaren technischen Support für das Betriebssystem bezogen wirdServices von Oracle waren, Folgendes: (a) der Wortlaut „Material“ oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; sowie etwaige integrierte Softwareoptionen, die Sie lizenziert haben, und (b) es wird der Wortlaut „Programme“ in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ wird durch den Begriff Wortlaut das/die Programm(e) Programme oder Betriebssystem oder Integrierte integrierte Software oder Integrierte Software Optionen integrierte Softwareoptionen (sofern zutreffendsoweit anwendbar)“ ersetzt ersetzt, (dh d. h., dass Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer nicht für Ihre Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht freiintegrierten Softwareoptionen freistellen wird, wenn Sie die entsprechenden kein Abonnent der anwendbaren technischen Support Services nicht beziehenvon Oracle waren). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie und ausschließlich in Bezug auf das Linux-Betriebssystem stellt Sie Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Materialnicht von Ansprüchen zu Materialien frei, das kein Bestandteil der umfasstendie nicht zu den Oracle Linux-Dateien gehören, wie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos haltenxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx definiert. 5.6 Der Bereitsteller wird Anbieter stellt den Empfänger nicht freistellenfrei, wenn der Empfänger das Material ändert verändert oder es außerhalb des in der Dokumentation Nutzerdokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt Anbieters festgelegten Nutzerdokumentation verwendet, oder wenn der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern die ersetzt wurde (und der Empfänger in schriftlicher Form über diese neue Version in Kenntnis gesetzt wurde), wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung aus Schutzrechtsverletzung durch die Nutzung Verwendung einer aktuellen, unveränderten aktuellen Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, zur Verfügung gestellten Materials hätte vermieden werden hätte können können, oder wenn der Empfänger das betreffende anwendbare Material nach Beendigung über das Ende der Lizenz zur Nutzung des Materials hinaus verwendet. Der Dienstleister stellt den Empfänger nicht frei, soweit ein Anspruch aus Schutzrechtsverletzung auf einer Information, einem Geschmacksmuster, einer Spezifikation, Anweisung, Software, Daten oder einem Material beruht, welche nicht vom Dienstleister bereitgestellt wurden. Oracle stellt Sie nicht wegen eines Teils eines Anspruchs aus Schutzrechtsverletzung frei, der darauf beruht, dass ein Material mit Produkten oder Services kombiniert wurde, welche nicht von Oracle bereitgestellt wurden. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, die Teil eines Programms ist oder zur Nutzung eines Programms erforderlich ist und die genutzt wird (a) in nicht modifizierter Form; (b) als Teil eines Programms oder als zur Nutzung eines Programms erforderlich und (c) in Übereinstimmung mit der Lizenzvergabe für dieses Material weiterhindas einschlägige Programm und allen anderen Vertragsbestimmungen des Rahmenvertrags, wird Oracle Sie von Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzung in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern in dem gleichen Umfang freistellen, in welchem Oracle verpflichtet ist, Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen für das Programm im Rahmen der Bestimmungen des Rahmenvertrags zu leisten. Oracle stellt Sie nicht wegen Ihrer Schutzrechtsverletzung frei, die durch Ihre Handlungen gegen Dritte verursacht wird, wenn die Programme in der Ihnen ausgelieferten Form und bei einer Nutzung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rahmenvertrags ansonsten keine Rechte am geistigen Eigentum Dritter verletzen würden. Oracle stellt Sie nicht wegen Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzung frei, die Ihnen zum Zeitpunkt des Erhalts der Lizenzrechte bekannt waren. 5.7 Dieser Abschnitt 5 bestimmt den ausschließlichen Rechtsbehelf der Vertragsparteien bei Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen von Abschnitt 5.1.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen Vorbehaltlich der nachfolgenden Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn für den Fall, dass ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei “, bei dem es sich dieser Begriff auf um Sie oder Oracle beziehen handeln kann, je nachdem was davon abhängt, welche Partei Vertragspartei das Material erhalten haterhält) dahingehend geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische KonzepteGeschmacksmuster, Spezifikationen, AnleitungenAnweisungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als zusammenfassend „Material“ bezeichnet“), welches von Ihnen oder Oracle („Anbieter“, was sich in Abhängigkeit davon, welche Vertragspartei das Material bereitgestellt hat, auf Sie oder Oracle beziehen kann) dessen bereitgestellt wurden, die Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte des Dritten verletzen, so übernimmt verteidigt der Bereitsteller Anbieter auf eigene seine alleinigen Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Aufwendungen den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen diesen Anspruch und stellt den Empfänger von Schadenersatz, HaftungsansprücheHaftungen, Kosten und Aufwendungen und sonstige Kostenfrei, die das Gericht dem DrittenDritten zuerkennt, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden diese Schutzrechtsverletzung vorbringt oder die gemäß sich aus einem VergleichVergleich ergeben, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältEmpfänger: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als den Anbieter unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 TageTagen, nachdem der Empfänger von dem die Benachrichtigung über den Anspruch informiert wurde erhält (oder früher, falls dies nach anwendbarem sofern durch das geltende Recht erforderlich istvorgeschrieben), in schriftlicher Form in Kenntnis setzt; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitstelleralle Vergleichsverhandlungen überlässt; und c. Bereitstellung der er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm eine entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn Gelangt der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter zu der Auffassung oder wenn festgestellt wirdwird festgestellt, dass eines der Materialien ein Material die Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten Dritter verletzt haben könntekann, hat kann der Bereitsteller die Xxxx, entweder Anbieter das Material so zu ändernentweder in einer Form modifizieren, dass es die Schutzrechte nicht mehr rechtsverletzend ist weiter verletzt (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität während gleichzeitig im Wesentlichen dessen Zweck oder Funktionalität erhalten bleibtbleiben) oder er kann eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten Weiterverwendung einholen oder, wenn diese Alternativen wirtschaftlich vertretbar istnicht zumutbar sind, ist kann der Bereitsteller berechtigt, Anbieter die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, einstellen und dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Vergütungen erstatten, die der Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern unter Umständen der anderen Vertragspartei dafür entrichtet hat, und, falls Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme Anbieter eines verletzenden Programms ist, umfasst diese Rückerstattung auch über etwaige unverbrauchte Vergütungen für im Voraus bezahlte technische Unterstützung, die Kündigung hinaus von Ihnen Sie an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz des verletzenden Programms bezahlt haben. Wenn Beeinträchtigt eine solche Rückgabe die Fähigkeiten von Oracle wesentlich erschwertmaßgeblich, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommendie eigenen Pflichten im Rahmen des betreffenden Auftrags zu erfüllen, so kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag im eigenen Ermessen und nach schriftlicher Vorankündigung mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts aus Abschnitt 5.2 und ausschließlich nur in Bezug auf Hardware hat kann der BereitstellerAnbieter, sofern wenn er zu der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Auffassung gelangt oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davonein Teil derselben) Rechte gegebenenfalls das Recht am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnteverletzt, die Xxxxentscheiden, die Hardware (oder Teile davoneinen Teil derselben) entweder zu ersetzen auszutauschen oder so zu ändernmodifizieren, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist weiter verletzt (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität und dabei im Wesentlichen erhalten bleibtderen Zweck oder Funktionalität erhalten) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten auf Weiterverwendung einholen, oder, soweit diese Alternativen wirtschaftlich vertretbar istnicht zumutbar sind, kann der Bereitsteller Anbieter die Rückgabe der betroffenen betreffende Hardware (oder von Teilen davoneinen Teil derselben) verlangen entfernen und den deren Nettobuchwert rückerstatten. Sofern und, wenn Oracle der Bereitsteller Anbieter der rechtsverletzenden verletztenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über etwaige unverbrauchte, im Voraus bezahlte Vergütungen für technische Unterstützung, die Kündigung hinaus von Ihnen an Sie Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..Hardware bezahlt haben, erstatten. 5.4 Für den Fall, dass das es sich bei dem Material Separat um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist handelt und die zugehörigen Separaten dazugehörigen gesonderten Bestimmungen eine keine Kündigung der Lizenz nicht erlaubenzulassen, kann Oracle die Lizenz für das Programm, das zu der separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern gehört, beenden, anstelle der Kündigung der die Lizenz für das Material zu beenden, und erstattet Ihnen sämtliche Programmlizenzvergütungen, die Lizenz Sie Oracle für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigendie Programmlizenz bezahlt haben, deren Rückgabe verlangen sowie alle unverbrauchten und jegliche von Ihnen an im Voraus bezahlten Vergütungen für den technischen Support, die Sie Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten..Programmlizenz bezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie aktuell Abonnent der technischen Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem sind (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support), (a) beziehen, gilt beinhaltet für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wirdSie Abonnent der anwendbaren technischen Unterstützungsleistungen von Oracle waren, Folgendes: (a) der Wortlaut „Material“ oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; sowie etwaige integrierte Softwareoptionen, die Sie lizenziert haben, und (b) es wird der Wortlaut „Programme“ in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ wird durch den Begriff Wortlaut das/die Programm(e) Programme oder Betriebssystem oder Integrierte integrierte Software oder Integrierte Software Optionen integrierte Softwareoptionen (sofern zutreffendsoweit anwendbar)“ ersetzt ersetzt, (dh d. h., dass Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer nicht für Ihre Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht freiintegrierten Softwareoptionen freistellen wird, wenn Sie die entsprechenden kein Abonnent der anwendbaren technischen Support Services nicht beziehenUnterstützungsleistungen von Oracle waren). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie und ausschließlich in Bezug auf das Linux-Betriebssystem stellt Sie Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Materialnicht von Ansprüchen zu Materialien frei, das kein Bestandteil der umfasstendie nicht zu den Oracle Linux-Dateien gehören, wie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos haltenxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx- indemnification-069347.pdf definiert. 5.6 Der Bereitsteller wird Anbieter stellt den Empfänger nicht freistellenfrei, wenn der Empfänger das Material ändert verändert oder es außerhalb des in der Dokumentation Benutzerdokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt Anbieters festgelegten Nutzungsumfangs verwendet oder wenn der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern die ersetzt wurde (und der Empfänger in schriftlicher Form über diese neue Version in Kenntnis gesetzt wurde), wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung aus Schutzrechtsverletzung durch die Nutzung Verwendung einer aktuellen, unveränderten aktuellen Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, zur Verfügung gestellten Materials hätte vermieden werden hätte können können, oder wenn der Empfänger das betreffende anwendbare Material nach Beendigung über das Ende der Lizenz zur Nutzung des Materials hinaus verwendet. Der Anbieter stellt den Empfänger nicht frei, soweit ein Anspruch aus Schutzrechtsverletzung auf einer Information, einem Geschmacksmuster, einer Spezifikation, Anweisung, Software, Daten oder einem Material beruht, welche nicht vom Anbieter bereitgestellt wurden. Oracle stellt Sie nicht wegen eines Teils eines Anspruchs aus Schutzrechtsverletzung frei, der darauf beruht, dass ein Material mit Produkten oder Dienstleistungen kombiniert wurde, welche nicht von Oracle bereitgestellt wurden. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, die Teil eines Programms ist oder zur Nutzung eines Programms erforderlich ist und die genutzt wird (a) in nicht modifizierter Form; (b) als Teil eines Programms oder als zur Nutzung eines Programms erforderlich und (c) in Übereinstimmung mit der Lizenzvergabe für dieses Material weiterhindas einschlägige Programm und allen anderen Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags, wird Oracle Sie von Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzung in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern in dem gleichen Umfang freistellen, in welchem Oracle verpflichtet ist, Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen für das Programm im Rahmen der Bestimmungen des Rahmenvertrags zu leisten. Oracle stellt Sie nicht wegen Ihrer Schutzrechtsverletzung frei, die durch Ihre Handlungen gegen Dritte verursacht wird, wenn die Programme in der Ihnen ausgelieferten Form und bei einer Nutzung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rahmenvertrags ansonsten keine Rechte am geistigen Eigentum Dritter verletzen würden. Oracle stellt Sie nicht wegen Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzung frei, die Ihnen zum Zeitpunkt des Erhalts der Lizenzrechte bekannt waren. 5.7 Dieser Abschnitt 5 bestimmt den ausschließlichen Rechtsbehelf der Vertragsparteien bei Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen von Abschnitt 5.1.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhinweiterhin nutzt. Der Bereitsteller stellt den Empfänger insoweit nicht frei, als sich ein Anspruch wegen Rechtsverletzung auf etwaige Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten oder Material gründet, welche nicht vom Bereitsteller bereitgestellt wurden. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als sich ein Anspruch wegen Rechtsverletzung auf die Verbindung von etwaigem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Oracle stellt Sie ausschließlich in Bezug auf solche Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, die Teil eines Programms ist oder zur Nutzung des Programms erforderlich ist und die (a) in unveränderter Form, (b) als Teil eines Programms oder im zur Nutzung eines Programms erforderlichen Ausmaß und (c) in Übereinstimmung mit der für das betreffende Programm eingeräumten Lizenz und allen anderen Bestimmungen und Bedingungen des Rahmenvertrags genutzt wird, in Bezug auf Ansprüche aus Rechtsverletzungen der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern in demselben Ausmaß frei, in dem Oracle zur Freistellung bei Rechtsverletzung des Programms gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags verpflichtet ist. Oracle stellt Sie in Bezug auf Rechtsverletzungen nicht frei, die sich auf Ihre Handlungen gegenüber Dritten gründen, falls das/die Programm(e) so, wie es/sie an Sie geliefert wurde(n), und sofern es/sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags genutzt wird/werden, nicht gegen die Rechte am geistigen Eigentum und verbundene Schutzrechte von Dritten verstoßen würde(n). Oracle stellt Sie in Bezug auf Ansprüche wegen Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum und verbundenen Schutzrechten nicht frei, die Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenzen bekannt waren. 5.7 Dieser Abschnitt regelt den Umfang der Freistellung der jeweiligen Vertragspartei für sämtliche Ansprüche und Schäden bei Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum und verbundenen Schutzrechten von Dritten abschließend.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsdokument

Freistellung. 5.1 5.1. Unter den Voraussetzungen der untenstehenden Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter 5.7; falls eine Drittpartei Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („BereitstellerAnbieter“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als zusammen, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene die gewerbliche Schutzrechte einer Drittpartei verletzen, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anbieters den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen eine solche Klage verteidigen und den Empfänger von allen Schadensersatzansprüchen, HaftungsansprücheVerantwortlichkeiten, Aufwendungen Kosten und sonstige KostenAusgaben freistellen, die dem Drittenklagenden Dritten vom Gericht zugesprochen oder im Rahmen eines Vergleichs, welchem der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt geschlossen werden, sofern solange der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältfolgendes unternimmt: a. unverzüglichewer den Anbieter unverzüglich schriftlich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder frühererfahren hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; Vergleichsverhandlungen allein überlässt und c. Bereitstellung der er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen Infor- mationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 5.2. Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Zweckmässigkeit oder Funktionalität Funktionen im Wesentlichen erhalten bleibtbleiben) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigenkündigen und Lizenzgebühren, dessen Rückgabe zu verlangen die der Empfänger gegebenenfalls der anderen Partei dafür bezahlt hat und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme Anbieter eines solchen verletzenden Programms ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus bezahlte Entgelte für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie Oracle für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz des verletzenden Programms bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet 5.3. Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts in Abschnitt 5.2 und ausschließlich nur in Bezug auf Hardware hat kann der BereitstellerAnbieter, sofern wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter der Ansicht ist oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile ein Teil davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxxeventuell gegen geistige Eigentumsrechte eines Dritten verstossen hat, die Hardware (oder Teile einen Teil davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie diese Rechte nicht mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität und gleichzeitig im Wesentlichen erhalten bleibt) ihren Nutzen oder ihre Funktionalität behält), oder ein Recht zur weiteren Gestattung der anhaltenden Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten erwerben, oder wenn diese Alternativen nicht wirtschaftlich vertretbar istangemessen sind, kann der Bereitsteller Anbieter die Rückgabe der betroffenen entsprechende Hardware (oder von Teilen den Teil davon) verlangen entfernen und den Nettobuchwert rückerstattenerstatten.” 5.4. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, Im Falle dass das sich es sich beim Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist um separat genehmigte Drittparteitechnologie handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung damit verbundenen speziellen Bedingungen keine Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das Lizenz, welche in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigenDrittparteitechnologie steht, deren Rückgabe verlangen terminieren und jegliche von Ihnen an zurückverlangen. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Gebühr zurückerstatten, welche Sie für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenz bezahlt haben, sowie den nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support verwendeten Technischen Support, welchen Sie für diese Programmlizenzen rückerstatten..Programmlizenz bereits vorausbezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass 5.5. Sofern Sie zum jeweiligen Zeitpunkt technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem abonniert haben (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), dann gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wirdSie die jeweiligen technischen Unterstützungsleistungen von Oracle abonniert haben/hatten, Folgendes: dass (a) der oben in Begriff “Materialien” im Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software umfasst und jegliche von Ihnen lizenzierte jede andere Integrierte Software Optionen; Option die Sie lizensiert haben, und dass (b) es wird der Begriff “Programm(e)” in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/durch die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Formulierung “Programm(e) oder das Betriebssystem oder bzw. die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen Software” ersetzt wird (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh d. h. Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer nicht für Ihre Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten von Integrierter Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden jeweiligen technischen Support Services Unterstützungsleistungen von Oracle nicht beziehenabonniert haben/hatten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird Vorgenannten entschädigt Oracle Sie ausschließlich ausschliesslich in Bezug auf das Linux-Betriebssystem nicht für Materialien, die nicht zu den von Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, abgedeckten Dateien wie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos haltenhttp:// xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx- 069347.pdf. definiert gehören. 5.6 Der Bereitsteller wird 5.6. Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendetverwendet (und der Empfänger schriftlich über die neue Version in Kenntnis gesetzt wurde), sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können. Der Anbieter wird den Empfänger nicht freistellen, sofern eine Rechtsverletzung auf irgendwelche Informationen, Designs, Spezifikationen, Instruktionen, Software, Daten oder anderes Material basiert, welche nicht vom Anbieter geliefert worden sind. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Drittparteitechnologie, welche Teil eines zu nutzenden Programms ist, oder für die Nutzung eines Programms notwendig ist und welches; (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines zu nutzenden Programms ist, oder für die Nutzung eines Programms notwendig ist; und (c) in Übereinstimmung mit der Empfänger Lizenzbewilligung für das betreffende Material nach Beendigung spezifische Programm und allen anderen Bedingungen dieses Rahmenvertrages verwendet wird, wird Oracle Sie von Klagen auf Rechtsverletzungen der Lizenz separat lizensierten Drittparteitechnologien im gleichen Umfang freistellen,wie für die Programme zu den Bedingungen dieses Material weiterhinRahmenvertrages. Oracle wird Sie nicht freistellen für Klagen aus Rechtsverletzungen, wenn diese durch Ihre Handlungen gegen jegliche Drittparteien verursacht wurden, wenn die Programme, so wie sie Ihnen geliefert wurden und bei Verwendung in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Rahmenvertrages keine Rechte Dritter verletzen würden. Oracle wird Sie nicht freistellen für jegliche Klagen auf Rechtsverletzung, welche Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lizenzen bekannt waren,

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsdokument

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen 13.1. Vorbehaltlich der Abschnitte 5.5in dieser Ziffer 14 (Freistellung) genannten Bedingungen gilt, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn dass in dem Fall, in dem ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle (Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf ”, entweder Sie oder Oracle beziehen kannOracle, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten empfangen hat) mit der Begründung geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf “Anbieter”, entweder Sie oder Oracle beziehen kannOracle, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte gelieferte und vom Empfänger genutzte verwendete Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Service, Daten, Hardware oder sonstiges Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene gegen die gewerblichen Schutzrechte verletzendieses Dritten verstoßen, so übernimmt der Bereitsteller Anbieter dem Empfänger gegenüber auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers leistet und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenihn von allen Schadenersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten freistellt, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat. Voraussetzung dafür ist, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern dass der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzüglichea) er den Anbieter unverzüglich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früherKenntnis erhalten hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)schriftlich über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über b) er dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt und c) er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 13.2. Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines irgendeine Komponente der Materialien Rechte am die geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Eigentumsrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht keine Schutzrechte mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei dessen Verwendbarkeit dabei aber seinen Zweck oder seine Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) beibehält), oder eine Lizenz Berechtigung zur weiteren Programmnutzung Nutzung zu beschaffenverschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen zurückzuziehen und etwaige vom dem Empfänger an die andere Partei hiefür eventuell im Voraus bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support Vergütungen für das rechtsverletzende ProgrammMaterial zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe die Fähigkeit von Oracle zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten wesentlich erschwertbeeinträchtigt, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann ist Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag schriftlicher Vorankündigung mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigenzur Kündigung des Vertrags berechtigt. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen13.3. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird Anbieter entschädigt den Empfänger nicht freistellennicht, wenn der Empfänger (a) das Material ändert verändert oder außerhalb zu anderen als den durch die Nutzer- und Programmdokumentation oder die Leistungsbeschreibungen des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger Anbieters festgelegten Verwendungszwecken verwendet, (b) eine nicht mehr aktuelle überholte Version des Materials verwendet, sofern verwendet und der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten der aktuellen Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurdezur Verfügung gestellt worden war, hätte vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhinoder

Appears in 1 contract

Samples: Conference Room Pilot Agreement

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte Vorbehaltlich Abschnitt 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als insgesamt, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene verletzen die gewerblichen Schutzrechte verletzenDritter, so übernimmt der Bereitsteller Anbieter gegenüber dem Empfänger auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenstellt diesen von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten frei, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzüglicheer den Anbieter unverzüglich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früherKenntnis erhalten hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)schriftlich über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt und c. er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen Infor- mationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Gebrauchstauglichkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom die Lizenzvergütung, die der Empfänger an die andere gegebenenfalls der anderen Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern dafür bezahlt hat, wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Anbieter rechtsverletzender Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus an Oracle bezahlte Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz der rechtsverletzenden Programme bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertdie Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet Unbeschadet des vorstehenden gilt ausschließlich bzgl. Hardware Folgendes: Wenn der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) Rechte am die geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter Eigentumsrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Anbieter die Xxxx, entweder die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht keine Schutzrechte mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit ihren Nutzen oder ihre Funktionalität aber im Wesentlichen erhalten bleibtbeibehält) oder ein Recht eine Berechtigung zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Rückgabe der betroffenen betreffende Hardware (oder von Teilen davonKomponenten der Hardware) verlangen zurückzuziehen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern zurückzuerstatten, und falls Oracle der Bereitsteller Anbieter der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene und bereits bezahlte Vergütung für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..Technische Unterstützung, zurückzuerstatten. 5.4 Für den FallIm Falle, dass das es sich bei dem Material Separat um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist Drittanbietern handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen damit verbundenen separaten Bedingungen nicht eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen Drittanbietern zusammenhängende Lizenz kündigen und jegliche von Ihnen an zurückfordern. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Vergütung für Programmlizenzen und über zurückerstatten, welche Sie für die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenzen bezahlt haben, sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie bereits für diese die Programmlizenzen rückerstatten..bezahlt haben. 5.5 Unter der VoraussetzungVorausgesetzt, dass Sie verfügen über einen gültigen Vertrag für Technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB zum Beispiel Oracle Premier Support for für Systems, Oracle Premier Support for für Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), gilt gelten für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendesdie Dauer des Vertrages die folgenden Maßgaben: (a) der Ausdruck „Material“ oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch soll das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte alle Integrierten Software Optionen; , welche Sie lizenziert haben, umfassen, und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff Ausdruck das/die Programm(e)“ in dem Abschnitt 5 soll durch den Begriff Text das/die Programm(e) oder das Betriebssystem oder die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffendanwendbar)“ ersetzt werden (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung d. h. die Freistellung für die Verwendung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Integrierte Software Optionen nicht freiist ausgeschlossen, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehenüber kein gültiges Abonnement der zugehörigen Technischen Unterstützungsleistungen von Oracle verfügen/verfügten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird stellt Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das bzgl. des Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf MaterialBetriebssystems nicht von Ansprüchen zu Material frei, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten nicht zu den Oracle Linux Files istDateien gehört, nicht schadlos haltenwie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx definiert. 5.6 Der Bereitsteller wird Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können, oder wenn der Empfänger nach dem Ende der Lizensierung des genutzten Materials weiterhin das betreffende verwendete Material nach Beendigung nutzt. Der Anbieter stellt dem Empfänger insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf jegliche Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Datum oder Material gründet, welche nicht von dem Anbieter bereit gestellt wurde. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen jeglicher Rechtsverletzung, das sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittanbietern, die Teil eines Programmes ist oder zur Nutzung eines Programmes erforderlich ist und genutzt wird, gilt Folgendes: (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines oder als zur Nutzung erforderliches Programm; und (c) in Übereinstimmung mit Erteilung der Lizenz für dieses Material weiterhindas relevante Programm und allen anderen Bedingungen und Konditionen des Rahmenvertrages, wird Oracle Sie von Ansprüchen wegen Rechtsverletzung in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittanbietern in dem gleichen Umfangfreistellen, in welchem Oracle verpflichtet wäre, eine Freistellung der Rechtverletzung für die Programme unter den Bedingungen des Rahmenvertrages zur Verfügung zu stellen. Oracle stellt Sie nicht von Ansprüchen wegen Rechtsverletzung frei, die sich auf Ihren Handlungen gegenüber einem Dritten beruhen, wenn die Programme in der Ihnen ausgelieferten Form und bei Einsatz gemäß Rahmenvertrag keinerlei Schutzrechte von Dritten verletzen würden. Oracle stellt Sie nicht von Ansprüchen wegen Rechtsverletzungen von geistigem Eigentum frei, die Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenzrechte bekannt waren. 5.7 Dieser Abschnitt regelt die ausschließlichen Ansprüche der Parteien im Fall von Ansprüchen oder Schäden aus der Verletzung von Rechten Dritter.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions Agreement

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte Vorbehaltlich Abschnitt 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als insgesamt, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene verletzen die gewerblichen Schutzrechte verletzenDritter, so übernimmt der Bereitsteller Anbieter gegenüber dem Empfänger auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenstellt diesen von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten frei, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzüglicheer den Anbieter unverzüglich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früherKenntnis erhalten hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)schriftlich über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt und c. er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen Infor- mationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Gebrauchstauglichkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom die Lizenzvergütung, die der Empfänger an die andere gegebenenfalls der anderen Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern dafür bezahlt hat, wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Anbieter rechtsverletzender Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus an Oracle bezahlte Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz der rechtsverletzenden Programme bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet Unbeschadet des vorstehenden gilt ausschließlich bzgl. Hardware Folgendes: Wenn der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) Rechte am die geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter Eigentumsrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Anbieter die Xxxx, entweder die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht keine Schutzrechte mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit ihren Nutzen oder ihre Funktionalität aber im Wesentlichen erhalten bleibtbeibehält) oder ein Recht eine Berechtigung zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Rückgabe der betroffenen betreffende Hardware (oder von Teilen davonKomponenten der Hardware) verlangen zurückzuziehen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern zurückzuerstatten, und falls Oracle der Bereitsteller Anbieter der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene und bereits bezahlte Vergütung für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..Technische Unterstützung, zurückzuerstatten. 5.4 Für den FallIm Falle, dass das es sich bei dem Material Separat um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist Drittanbietern handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen damit verbundenen separaten Bedingungen nicht eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen Drittanbietern zusammenhängende Lizenz kündigen und jegliche von Ihnen an zurückfordern. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Vergütung für Programmlizenzen und über zurückerstatten, welche Sie für die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenzen bezahlt haben, sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie bereits für diese die Programmlizenzen rückerstatten..bezahlt haben. 5.5 Unter der VoraussetzungVorausgesetzt, dass Sie verfügen über einen gültigen Vertrag für Technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB zum Beispiel Oracle Premier Support for für Systems, Oracle Premier Support for für Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), gilt gelten für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendesdie Dauer des Vertrages die folgenden Maßgaben: (a) der Ausdruck „Material“ oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch soll das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte alle Integrierten Software Optionen; , welche Sie lizenziert haben, umfassen, und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff Ausdruck das/die Programm(e)“ in dem Abschnitt 5 soll durch den Begriff Text das/die Programm(e) oder das Betriebssystem oder die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffendanwendbar)“ ersetzt werden (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung d. h. die Freistellung für die Verwendung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Integrierte Software Optionen nicht freiist ausgeschlossen, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehenüber kein gültiges Abonnement der zugehörigen Technischen Unterstützungsleistungen von Oracle verfügen/verfügten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird stellt Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das bzgl. des Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf MaterialBetriebssystems nicht von Ansprüchen zu Material frei, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten nicht zu den Oracle Linux Files istDateien gehört, nicht schadlos haltenwie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx definiert. 5.6 Der Bereitsteller wird Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können, oder wenn der Empfänger nach dem Ende der Lizensierung des genutzten Materials weiterhin das betreffende verwendete Material nach Beendigung nutzt. Der Anbieter stellt dem Empfänger insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf jegliche Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Datum oder Material gründet, welche nicht von dem Anbieter bereit gestellt wurde. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen jeglicher Rechtsverletzung, das sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittanbietern, die Teil eines Programmes ist oder zur Nutzung eines Programmes erforderlich ist und genutzt wird, gilt Folgendes: (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines oder als zur Nutzung erforderliches Programm; und (c) in Übereinstimmung mit Erteilung der Lizenz für dieses Material weiterhindas relevante Programm und allen anderen Bedingungen und Konditionen des Rahmenvertrages, wird Oracle Sie von Ansprüchen wegen Rechtsverletzung in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittanbietern in dem gleichen Umfangfreistellen, in welchem Oracle verpflichtet wäre, eine Freistellung der Rechtverletzung für die Programme unter den Bedingungen des Rahmenvertrages zur Verfügung zu stellen. Oracle stellt Sie nicht von Ansprüchen wegen Rechtsverletzung frei, die sich auf Ihren Handlungen gegenüber einem Dritten beruhen, wenn die Programme in der Ihnen ausgelieferten Form und bei Einsatz gemäß Rahmenvertrag keinerlei Schutzrechte von Dritten verletzen würden. Oracle stellt Sie nicht von Ansprüchen wegen Rechtsverletzungen von geistigem Eigentum frei, die Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenzrechte bekannt waren. 5.7 Dieser Abschnitt regelt den gesamten Umfang der Freistellung bei Rechtsverletzung und alle Ansprüche in diesem Zusammenhang abschließend, sofern sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder der in diesem Rahmenvertrag vereinbarten Haftungsbeschränkung etwas anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte Vorbehaltlich Abschnitt 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als insgesamt, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene verletzen die gewerblichen Schutzrechte verletzenDritter, so übernimmt der Bereitsteller Anbieter gegenüber dem Empfänger auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenstellt diesen von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten frei, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzüglicheer den Anbieter unverzüglich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früherKenntnis erhalten hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)schriftlich über den Anspruch informiert; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt und c. er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen Infor- mationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Gebrauchstauglichkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom die Lizenzvergütung, die der Empfänger an die andere gegebenenfalls der anderen Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern dafür bezahlt hat, wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Anbieter rechtsverletzender Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus an Oracle bezahlte Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz der rechtsverletzenden Programme bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet Unbeschadet des vorstehenden gilt ausschließlich bzgl. Hardware Folgendes: Wenn der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) Rechte am die geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter Eigentumsrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Anbieter die Xxxx, entweder die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht keine Schutzrechte mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit ihren Nutzen oder ihre Funktionalität aber im Wesentlichen erhalten bleibtbeibehält) oder ein Recht eine Berechtigung zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Rückgabe der betroffenen betreffende Hardware (oder von Teilen davonKomponenten der Hardware) verlangen zurückzuziehen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern zurückzuerstatten, und falls Oracle der Bereitsteller Anbieter der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene und bereits bezahlte Vergütung für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..Technische Unterstützung, zurückzuerstatten. 5.4 Für den FallIm Falle, dass das es sich bei dem Material Separat um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist Drittanbietern handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen damit verbundenen separaten Bedingungen nicht eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung Beendigung der Lizenz für das Material erlauben, kann Oracle die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen Drittanbietern zusammenhängende Lizenz kündigen und jegliche von Ihnen an zurückfordern. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Vergütung für Programmlizenzen und über zurückerstatten, welche Sie für die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenzen bezahlt haben, sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie bereits für diese die Programmlizenzen rückerstatten..bezahlt haben. 5.5 Unter der VoraussetzungVorausgesetzt, dass Sie verfügen über einen gültigen Vertrag für Technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB zum Beispiel Oracle Premier Support for für Systems, Oracle Premier Support for für Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), gilt gelten für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendesdie Dauer des Vertrages die folgenden Maßgaben: (a) der Ausdruck „Material“ oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch soll das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte alle Integrierten Software Optionen; , welche Sie lizenziert haben, umfassen, und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff Ausdruck das/die Programm(e)“ in dem Abschnitt 5 soll durch den Begriff Text das/die Programm(e) oder das Betriebssystem oder die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffendanwendbar)“ ersetzt werden (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung d. h. die Freistellung für die Verwendung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Integrierte Software Optionen nicht freiist ausgeschlossen, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehenüber kein gültiges Abonnement der zugehörigen Technischen Unterstützungsleistungen von Oracle verfügen/verfügten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird stellt Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das bzgl. des Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf MaterialBetriebssystems nicht von Ansprüchen zu Material frei, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten nicht zu den Oracle Linux Files istDateien gehört, nicht schadlos haltenwie unter http:// xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx definiert. 5.6 Der Bereitsteller wird Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können, oder wenn der Empfänger nach dem Ende der Lizensierung des genutzten Materials weiterhin das betreffende verwendete Material nach Beendigung nutzt. Der Anbieter stellt dem Empfänger insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf jegliche Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Datum oder Material gründet, welche nicht von dem Anbieter bereit gestellt wurde. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen jeglicher Rechtsverletzung, das sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittanbietern, die Teil eines Programmes ist oder zur Nutzung eines Programmes erforderlich ist und genutzt wird, gilt Folgendes: (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines oder als zur Nutzung erforderliches Programm; und (c) in Übereinstimmung mit Erteilung der Lizenz für dieses Material weiterhindas relevante Programm und allen anderen Bedingungen und Konditionen des Rahmenvertrages, wird Oracle Sie von Ansprüchen wegen Rechtsverletzung in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittanbietern in dem gleichen Umfangfreistellen, in welchem Oracle verpflichtet wäre, eine Freistellung der Rechtverletzung für die Programme unter den Bedingungen des Rahmenvertrages zur Verfügung zu stellen. Oracle stellt Sie nicht von Ansprüchen wegen Rechtsverletzung frei, die sich auf Ihren Handlungen gegenüber einem Dritten beruhen, wenn die Programme in der Ihnen ausgelieferten Form und bei Einsatz gemäß Rahmenvertrag keinerlei Schutzrechte von Dritten verletzen würden. Oracle stellt Sie nicht von Ansprüchen wegen Rechtsverletzungen von geistigem Eigentum frei, die Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenzrechte bekannt waren. 5.7 Dieser Abschnitt regelt den gesamten Umfang der Freistellung bei Rechtsverletzung und alle Ansprüche in diesem Zusammenhang abschließend, sofern sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder der in diesem Rahmenvertrag vereinbarten Haftungsbeschränkung etwas anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions Agreement

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen Vorbehaltlich der nachfolgenden Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn für den Fall, dass ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei “, bei dem es sich dieser Begriff auf um Sie oder Oracle beziehen handeln kann, je nachdem was davon abhängt, welche Partei Vertragspartei das Material erhalten haterhält) dahingehend geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische KonzepteGeschmacksmuster, Spezifikationen, AnleitungenAnweisungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als zusammenfassend „Material“ bezeichnet“), welches von Ihnen oder Oracle („Anbieter“, was sich in Abhängigkeit davon, welche Vertragspartei das Material bereitgestellt hat, auf Sie oder Oracle beziehen kann) dessen bereitgestellt wurden, die Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte des Dritten verletzen, so übernimmt verteidigt der Bereitsteller Anbieter auf eigene seine alleinigen Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Aufwendungen den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen diesen Anspruch und stellt den Empfänger von Schadenersatz, HaftungsansprücheHaftungen, Kosten und Aufwendungen und sonstige Kostenfrei, die das Gericht dem DrittenDritten zuerkennt, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden diese Schutzrechtsverletzung vorbringt oder die gemäß sich aus einem VergleichVergleich ergeben, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhältEmpfänger: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als den Anbieter unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 TageTagen, nachdem der Empfänger von dem die Benachrichtigung über den Anspruch informiert wurde erhält (oder früher, falls dies nach anwendbarem sofern durch das geltende Recht erforderlich istvorgeschrieben), in schriftlicher Form in Kenntnis setzt; b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über er dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitstelleralle Vergleichsverhandlungen überlässt; und c. Bereitstellung der er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm eine entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 Wenn Gelangt der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter zu der Auffassung oder wenn festgestellt wirdwird festgestellt, dass eines der Materialien ein Material die Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten Dritter verletzt haben könntekann, hat kann der Bereitsteller die Xxxx, entweder Anbieter das Material so zu ändernentweder in einer Form modifizieren, dass es die Schutzrechte nicht mehr rechtsverletzend ist weiter verletzt (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität während gleichzeitig im Wesentlichen dessen Zweck oder Funktionalität erhalten bleibtbleiben) oder er kann eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten Weiterverwendung einholen oder, wenn diese Alternativen wirtschaftlich vertretbar istnicht zumutbar sind, ist kann der Bereitsteller berechtigt, Anbieter die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, einstellen und dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Gebühren erstatten, die der Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern unter Umständen der anderen Vertragspartei dafür entrichtet hat, und, falls Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme Anbieter eines verletzenden Programms ist, umfasst diese Rückerstattung auch über etwaige unverbrauchte Gebühren für im Voraus bezahlte technische Unterstützung, die Kündigung hinaus von Ihnen Sie an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz des verletzenden Programms bezahlt haben. Wenn Beeinträchtigt eine solche Rückgabe die Fähigkeiten von Oracle wesentlich erschwertmassgeblich, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommendie eigenen Pflichten im Rahmen des betreffenden Auftrags zu erfüllen, so kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag im eigenen Ermessen und nach schriftlicher Vorankündigung mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts aus Abschnitt 5.2 und ausschließlich nur in Bezug auf Hardware hat kann der BereitstellerAnbieter, sofern wenn er zu der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Auffassung gelangt oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davonein Teil derselben) Rechte gegebenenfalls das Recht am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnteverletzt, die Xxxxentscheiden, die Hardware (oder Teile davoneinen Teil derselben) entweder zu ersetzen auszutauschen oder so zu ändernmodifizieren, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist weiter verletzt (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität und dabei im Wesentlichen erhalten bleibtderen Zweck oder Funktionalität erhalten) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten auf Weiterverwendung einholen, oder, soweit diese Alternativen wirtschaftlich vertretbar istnicht zumutbar sind, kann der Bereitsteller Anbieter die Rückgabe der betroffenen betreffende Hardware (oder von Teilen davoneinen Teil derselben) verlangen entfernen und den deren Nettobuchwert rückerstatten. Sofern und, wenn Oracle der Bereitsteller Anbieter der rechtsverletzenden verletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) etwaige unverbrauchte, im Voraus bezahlte Gebühren für technischen Support technische Unterstützung, die Sie Oracle für die rechtsverletzende Hardware..Hardware bezahlt haben, erstatten. 5.4 Für den Fall, dass das es sich bei dem Material Separat um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist handelt und die zugehörigen Separaten dazugehörigen gesonderten Bestimmungen eine keine Kündigung der Lizenz nicht erlaubenzulassen, kann Oracle die Lizenz für das Programm, das zu der separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern gehört, beenden, anstelle der Kündigung der die Lizenz für das Material zu beenden, und erstattet Ihnen sämtliche Programmlizenzgebühren, die Lizenz Sie Oracle für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigendie Programmlizenz bezahlt haben, deren Rückgabe verlangen sowie alle unverbrauchten und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte im Voraus bezahlten Gebühren für Programmlizenzen und über technische Unterstützung, die Kündigung hinaus von Ihnen an Sie Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten..die Programmlizenz bezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie aktuell Abonnent der technischen Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem sind (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support), (a) beziehen, gilt beinhaltet für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wirdSie Abonnent der anwendbaren technischen Unterstützungsleistungen von Oracle waren, Folgendes: (a) der Wortlaut „Material“ oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; sowie etwaige integrierte Softwareoptionen, die Sie lizenziert haben, und (b) es wird der Wortlaut „Programme“ in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ wird durch den Begriff Wortlaut das/die Programm(e) Programme oder Betriebssystem oder Integrierte integrierte Software oder Integrierte Software Optionen integrierte Softwareoptionen (sofern zutreffendsoweit anwendbar)“ ersetzt ersetzt, (dh d. h., dass Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer nicht für Ihre Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht freiintegrierten Softwareoptionen freistellen wird, wenn Sie die entsprechenden kein Abonnent der anwendbaren technischen Support Services nicht beziehenUnterstützungsleistungen von Oracle waren). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich und ausschliesslich in Bezug auf das Linux-Betriebssystem stellt Sie Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Materialnicht von Ansprüchen zu Materialien frei, das kein Bestandteil der umfasstendie nicht zu den Oracle Linux-Dateien gehören, wie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos haltenxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx definiert. 5.6 Der Bereitsteller wird Anbieter stellt den Empfänger nicht freistellenfrei, wenn der Empfänger das Material ändert verändert oder außerhalb es ausserhalb des in der Dokumentation Benutzerdokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt Anbieters festgelegten Nutzungsumfangs verwendet oder wenn der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern die ersetzt wurde (und der Empfänger in schriftlicher Form über diese neue Version in Kenntnis gesetzt wurde), wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung aus Schutzrechtsverletzung durch die Nutzung Verwendung einer aktuellen, unveränderten aktuellen Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, zur Verfügung gestellten Materials hätte vermieden werden hätte können können, oder wenn der Empfänger das betreffende anwendbare Material nach Beendigung über das Ende der Lizenz zur Nutzung des Materials hinaus verwendet. Der Anbieter stellt den Empfänger nicht frei, soweit ein Anspruch aus Schutzrechtsverletzung auf einer Information, einem Design, einer Spezifikation, Anweisung, Software, Daten oder einem Material beruht, welche nicht vom Anbieter bereitgestellt wurden. Oracle stellt Sie nicht wegen eines Teils eines Anspruchs aus Schutzrechtsverletzung frei, der darauf beruht, dass ein Material mit Produkten oder Services kombiniert wurde, welche nicht von Oracle bereitgestellt wurden. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, die Teil eines Programms ist oder zur Nutzung eines Programms erforderlich ist und die genutzt wird (a) in nicht modifizierter Form; (b) als Teil eines Programms oder als zur Nutzung eines Programms erforderlich und (c) in Übereinstimmung mit der Lizenzvergabe für dieses Material weiterhindas einschlägige Programm und allen anderen Bedingungen und Konditionen des Rahmenvertrags, wird Oracle Sie von Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzung in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern in dem gleichen Umfang freistellen, in welchem Oracle verpflichtet ist, Freistellung bei Schutzrechtsverletzungen für das Programm im Rahmen der Bestimmungen des Rahmenvertrags zu leisten. Oracle stellt Sie nicht wegen Ihrer Schutzrechtsverletzung frei, die durch Ihre Handlungen gegen Dritte verursacht wird, wenn die Programme in der Ihnen ausgelieferten Form und bei einer Nutzung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Rahmenvertrags ansonsten keine Rechte am geistigen Eigentum Dritter verletzen würden. Oracle stellt Sie nicht wegen Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen frei, die Ihnen zum Zeitpunkt des Erhalts der Lizenzrechte bekannt waren. 5.7 Dieser Abschnitt 5 bestimmt den ausschliesslichen Rechtsbehelf der Vertragsparteien bei Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen von Abschnitt 5.1.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen 5.1. Vorbehaltlich der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder einen Anspruch mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt zur Verfügung gestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material Ergebnisse (gemeinsam als insgesamt, „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene verletzen die gewerblichen Schutzrechte verletzenDritter, so übernimmt wird der Bereitsteller Anbieter auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädengegen den Anspruch verteidigen und ihn von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten freistellen, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt vereinbart werden, sofern vorausgesetzt der Empfänger hält die folgenden Bestimmungen einhältein: a. unverzüglicheer den Anbieter unverzüglich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früherKenntnis erhalten hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist)schriftlich über den Anspruch informiert; b. Übertragung er dem Anbieter die alleinige Kontrolle der alleinigen Kontrolle über Rechtsverteidigung und etwaiger Vergleichsverhandlungen überlässt und c. er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitstellererteilt. 5.2 5.2. Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Gebrauchstauglichkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom die Lizenzvergütung, die der Empfänger an die andere gegebenenfalls der anderen Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern dafür bezahlt hat, sowie, wenn Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Anbieter rechtsverletzender Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher etwaige nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus an Oracle bezahlte Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz der rechtsverletzenden Programme bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertdie Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, kann wesentlich beeinträchtigt, ist Oracle nach eigenem Ermessen berechtigt, den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet 5.3. Unbeschadet des vorstehenden gilt ausschließlich bzgl. Hardware Folgendes: Wenn der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) Rechte am die geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter Eigentumsrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Anbieter die Xxxx, entweder die Hardware (oder Teile davonKomponenten der Hardware) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht keine Schutzrechte mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei deren Verwendbarkeit ihren Nutzen oder ihre Funktionalität aber im Wesentlichen erhalten bleibtbeibehält) oder ein Recht eine Berechtigung zur weiteren Nutzung zu beschaffenverschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Rückgabe der betroffenen betreffende Hardware (oder von Teilen davonKomponenten der Hardware) verlangen zurückzunehmen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern sowie, falls Oracle der Bereitsteller Anbieter der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene und bereits bezahlte Vergütung für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware..Technische Unterstützung zurückzuerstatten. 5.4 Für den Fall5.4. Im Falle, dass das es sich bei dem Material Separat um separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist Drittanbietern handelt und die zugehörigen Separaten Bestimmungen damit verbundenen separaten Bedingungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung Beendigung der Lizenz für das Material nicht zulassen, kann Oracle die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Drittanbietern zusammenhängende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen kündigen und jegliche von Ihnen an dieses Programm zurückfordern. Oracle hiefür bezahlte Gebühren wird die Vergütung für Programmlizenzen und über zurückerstatten, welche Sie für die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher Programmlizenzen bezahlt haben, sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren genommene Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie bereits für diese die Programmlizenzen rückerstatten..bezahlt haben. 5.5 Unter der Voraussetzung5.5. Vorausgesetzt, dass Sie verfügen über einen gültigen Vertrag für Technische Unterstützungsleistungen von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB zum Beispiel Oracle Premier Support for für Systems, Oracle Premier Support for für Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen), gilt gelten für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendesdie Dauer des Vertrages die folgenden Maßgaben: (a) der Begriff „Material“ oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert umfasst auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte alle Integrierten Software Optionen; , welche Sie lizenziert haben, und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ in Abschnitt 5 wird ersetzt durch den Begriff Text das/die Programm(e) oder das Betriebssystem oder die Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffendanwendbar)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung d. h. die Freistellung für die Verwendung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Integrierte Software Optionen nicht freiist ausgeschlossen, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehenüber kein gültiges Abonnement der zugehörigen Technischen Unterstützungsleistungen von Oracle verfügen/verfügten). Ungeachtet Unbeschadet des Vorstehenden wird stellt Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das bzgl. des Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf MaterialBetriebssystems nicht von Ansprüchen zu Material frei, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten nicht zu den Oracle Linux Files istDateien gehört, nicht schadlos haltenwie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx-xxxxxxxxxxxxxxx-000000.xxx definiert. 5.6 Der Bereitsteller wird 5.6. Die Freistellung des Empfängers durch den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung von dem in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können, oder wenn der Empfänger nach dem Ende der Lizenzierung des genutzten Materials weiterhin das betreffende verwendete Material nach Beendigung der Lizenz für dieses nutzt. Der Anbieter stellt den Empfänger insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf jegliche Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Datum oder Material weiterhingründet, welche nicht von dem Anbieter bereit gestellt wurde. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen jeglicher Rechtsverletzung, das sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Nur in Bezug auf separat lizenzierte Technologie von Drittanbietern, die Teil eines Programmes ist oder zur Nutzung eines Programmes erforderlich ist und die verwendet wird: (a) in unveränderter Form; (b) als Teil eines oder als zur Nutzung erforderliches Programm; und

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn Falls ein Dritter Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - “, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - Anbieter“, wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt geliefert hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware Daten oder Material Ergebnisse (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) verletzen dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzengewerbliche Schutzrechte, so übernimmt leistet der Bereitsteller Anbieter gegenüber dem Empfänger auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenstellt diesen von allen Schadensersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten frei, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche: • er den Anbieter unverzüglich schriftlich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder frühererfahren hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über den Anspruch informiert; • er dem Anbieter die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der Vergleichsverhandlungen allein überlässt und • er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 erteilt. Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Gebrauchstauglichkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibtbleiben) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Lizenzgebühren, die der Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme istgegebenenfalls dafür bezahlt hat, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus bezahlte Vergütung für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz bezahlt haben, rückzuerstatten. Wenn Falls Sie der Anbieter sind und eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen . Die Freistellung des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ Empfängers durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können. Der Anbieter stellt dem Empfänger insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf jegliche Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Datum oder Material gründet, welche nicht von dem Anbieter bereit gestellt wurde. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Oracle stellt Sie nicht von Ansprüchen wegen Rechtsverletzung frei, die sich auf Ihre Aktionen gegenüber einem Dritten gründen, wenn die Oracle Programme in der Ihnen ausgelieferten Form und bei vertragsgemäßem Einsatz keinerlei Schutzrechte von Dritten verletzen würden. Dieser Abschnitt regelt den ge- samten Umfang der Freistellung bei Rechtsverletzung und alle Ansprüche in diesem Zusammenhang abschließend, sofern sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhinin diesem Vertrag vereinbarten Haftungsbeschränkung etwas anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: Oracle License and Service Agreement

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen 14.1 Vorbehaltlich der Abschnitte 5.5in diesem Abschnitt 14 (Freistellung) genannten Bedingungen gilt, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn dass in dem Fall, in dem ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf ”, entweder Sie oder Oracle beziehen kannOracle, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten empfangen hat) mit der Begründung geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Anbieter”, entweder Sie oder Oracle beziehen kannOracle, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte gelieferte und vom Empfänger genutzte verwendete Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, DatenService, Daten Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene gegen die gewerblichen Schutzrechte verletzendes Dritten verstoßen, so übernimmt der Bereitsteller Anbieter dem Empfänger gegenüber auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers leistet und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenihn von allen Schadenersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten freistellt, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat. Voraussetzung dafür ist, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern dass der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzüglicheden Anbieter unverzüglich in Kenntnis setzen, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als und zwar schriftlich und spätestens 30 Tage, nachdem der Empfänger Tage nach Kenntnisnahme von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich istgesetzlich vorgeschrieben); b. Übertragung der alleinigen dem Anbieter die alleinige Kontrolle über die Rechtsverteidigung Verteidigungs- und aller Vergleichsgespräche an den BereitstellerVergleichsverhandlungen gewähren; und c. Bereitstellung der dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlassen, dem Anbieter geeignete Unterstützung gewähren und Hilfeleistung sowie Erteilung der ihm alle entsprechenden Vollmacht an den BereitstellerVollmachten erteilen. 5.2 14.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines irgendeine Komponente der Materialien Rechte am die geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Eigentumsrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht keine Schutzrechte mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei dessen Verwendbarkeit dabei aber seinen Zweck oder seine Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) beibehält), oder eine Lizenz Berechtigung zur weiteren Programmnutzung Nutzung zu beschaffenverschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen zurückzuziehen und etwaige vom dem Empfänger an die andere Partei hiefür eventuell im Voraus bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende ProgrammMaterial zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe die Fähigkeit von Oracle zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten wesentlich erschwertbeeinträchtigt, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann ist Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag schriftlicher Vorankündigung mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigenzur Kündigung des Vertrags berechtigt. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 14.3 Der Bereitsteller wird Anbieter entschädigt den Empfänger nicht freistellennicht, wenn der Empfänger (a) das Material ändert verändert oder außerhalb zu anderen als den durch die Nutzer- und Programmdokumentation oder die Leistungsbeschreibungen des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger Anbieters festgelegten Verwendungszwecken verwendet, (b) eine nicht mehr aktuelle überholte Version des Materials verwendet, sofern verwendet und der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten der aktuellen Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurdezur Verfügung gestellt worden war, hätte vermieden werden hätte können oder der Empfänger (c) das betreffende Material nach Beendigung über das Ende seiner Nutzerlizenz hinaus verwendet. Der Anbieter entschädigt den Empfänger nicht, wenn der Lizenz Anspruch wegen Rechtsverletzung auf nicht vom Anbieter bereitgestellten Informationen, technischen Konzepten, Spezifikationen, Anleitungen, Softwareprogrammen, Services, Daten oder Materialien beruht. Oracle entschädigt Sie in keinem Fall, wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung auf einer Kombination einer der Materialkomponenten mit anderen nicht von Oracle bereitgestellten Produkten oder Services beruht. Oracle entschädigt Sie nicht, wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung auf Inhalten Dritter oder aus einem Drittportal oder einer anderen externen Quelle stammenden Materialien beruht, auf die Sie im Rahmen der Services (z. B. ein Posting eines Blogs oder Forums Dritter in sozialen Netzwerken oder eine über einen Hyperlink erreichte Webseite Dritter) Zugriff haben. Oracle entschädigt Sie nicht für eine Rechtsverletzung, die durch Ihr Handeln Dritten gegenüber entsteht, wenn die Ihnen gelieferten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Material weiterhinVertrags benutzten Services ansonsten nicht gegen die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verstoßen würden. Oracle entschädigt Sie nicht für einen Anspruch wegen einer Verletzung der gewerblichen Schutzrechte, von dem Sie zum Zeitpunkt der Erlangung der mit den Services verbundenen Rechte wussten. 14.4 Der oben definierte Begriff „Material” umfasst keine gesondert lizenzierte Technologie von Dritten. Ausschließlich für gesondert lizenzierte Technologie von Dritten, die Teil der Cloud Services oder für deren Verwendung erforderlich ist, und deren Verwendung: (a) in unveränderter Form erfolgt; (b) als Teil der Cloud Services erfolgt oder für deren Verwendung erforderlich ist; und (c) in Übereinstimmung mit der Nutzungsgenehmigung für die betreffenden Cloud Services sowie mit allen anderen Bestimmungen dieses Vertrags erfolgt, entschädigt Oracle Sie für Ansprüche wegen Rechtsverletzung im Zusammenhang mit gesondert lizenzierten Technologien von Dritten im gleichen Maße, wie es von Oracle im Rahmen dieses Vertrags für eine Freistellung bei Gesetzesverstößen für Materialien gefordert ist. 14.5 Dieser Abschnitt 14 regelt den gesamten Umfang der Freistellung bei Rechtsverletzung und alle Ansprüche der Parteien in diesem Zusammenhang abschließend.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsdokument

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen 14.1 Vorbehaltlich der Abschnitte 5.5in diesem Abschnitt 14 („Freistellung“) genannten Bedingungen gilt, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn dass in dem Fall, in dem ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf “, entweder Sie oder Oracle beziehen kannOracle, je nachdem nachdem, welche Partei das Material erhalten empfangen hat) mit der Begründung geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Anbieter“, entweder Sie oder Oracle beziehen kannOracle, je nachdem nachdem, welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte gelieferte und vom Empfänger genutzte verwendete Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, DatenService, Daten Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene gegen die gewerblichen Schutzrechte verletzendes Dritten verstoßen, so übernimmt der Bereitsteller Anbieter dem Empfänger gegenüber auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers leistet und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenihn von allen Schadenersatzforderungen, Haftungsansprüche, Aufwendungen Haftungsansprüchen und sonstige KostenKosten freistellt, die das Gericht dem Dritten, der die eine derartige Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden gewährt oder die gemäß einem Vergleichim Rahmen eines Vergleichs festsetzt, dem der Bereitsteller Anbieter zugestimmt hat. Voraussetzung dafür ist, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern dass der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzüglicheden Anbieter unverzüglich in Kenntnis setzen, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als und zwar schriftlich und spätestens 30 Tage, nachdem der Empfänger Tage nach Kenntnisnahme von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich istgesetzlich vorgeschrieben); b. Übertragung der alleinigen dem Anbieter die alleinige Kontrolle über die Rechtsverteidigung Verteidigungs- und aller Vergleichsgespräche an den BereitstellerVergleichsverhandlungen gewähren; und c. Bereitstellung der dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen Infor- mationen überlassen, dem Anbieter geeignete Unterstützung gewähren und Hilfeleistung sowie Erteilung der ihm alle entsprechenden Vollmacht an den BereitstellerVollmachten erteilen. 5.2 14.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines irgendeine Komponente der Materialien Rechte am die geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Eigentumsrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht keine Schutzrechte mehr rechtsverletzend ist verletzt (wobei dessen Verwendbarkeit dabei aber seinen Zweck oder seine Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) beibehält), oder eine Lizenz Berechtigung zur weiteren Programmnutzung Nutzung zu beschaffenverschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen zurückzuziehen und etwaige vom dem Empfänger an die andere Partei hiefür eventuell im Voraus bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support Vergütungen für das rechtsverletzende ProgrammMaterial zurückzuerstatten. Wenn Falls eine solche Rückgabe die Fähigkeit von Oracle zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten wesentlich erschwertbeeinträchtigt, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann ist Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag schriftlicher Vorankündigung mit einer Frist von 30 Tagen zur Kündigung des Vertrags berechtigt. Wenn es sich bei dem Material um Technologie eines Dritten handelt und die Bedingungen der von dem Dritten eingeräumten Lizenz Oracle nicht dazu berechtigen, die Lizenz zu kündigen, ist Oracle dazu berechtigt, die mit diesem Material in Zusammenhang stehenden Services unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich kündigenzu kündigen und Ihnen alle ungenutzten und bereits gezahlten Vergütungen für diese Services zu erstatten. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 14.3 Der Bereitsteller wird Anbieter entschädigt den Empfänger nicht freistellennicht, wenn der Empfänger (a) das Material ändert verändert oder außerhalb zu anderen als den durch die Benutzer- und Programmdokumentation oder die Leistungsbeschreibungen des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger Anbieters festgelegten Verwendungszwecken verwendet, (b) eine nicht mehr aktuelle überholte Version des Materials verwendet, sofern verwendet und der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten der aktuellen Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurdezur Verfügung gestellt worden war, hätte vermieden werden hätte können oder der Empfänger (c) das betreffende Material nach Beendigung über das Ende seiner Lizenz zur Nutzung hinaus verwendet. Der Anbieter entschädigt den Empfänger nicht, wenn der Lizenz Anspruch wegen Rechtsverletzung auf nicht vom Anbieter bereitgestellten Informationen, technischen Konzepten, Spezifikationen, Anleitungen, Softwareprogrammen, Services, Daten oder Materialien beruht. Oracle entschädigt Sie in keinem Fall, wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung auf einer Kombination einer der Materialkomponenten mit anderen nicht von Oracle bereitgestellten Produkten oder Services beruht. Oracle entschädigt Sie nicht, wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung auf Inhalten Dritter oder aus einem Drittportal oder einer anderen externen Quelle stammenden Materialien beruht, auf die Sie im Rahmen der Services oder durch die Services (z. B. ein Posting eines Blogs oder Forums Dritter in sozialen Netzwerken, eine über einen Hyperlink erreichte Webseite Dritter, Marketingdaten von Drittdatenanbietern usw.) Zugriff haben oder die Ihnen im Rahmen der Services oder durch die Services zur Verfügung gestellt werden. Oracle entschädigt Sie nicht für eine Rechtsverletzung, die durch Ihr Handeln Dritten gegenüber entsteht, wenn die Ihnen gelieferten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Material weiterhinVertrags benutzten Services ansonsten nicht gegen die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verstoßen würden. Oracle entschädigt Sie nicht für einen Anspruch wegen einer Verletzung der gewerblichen Schutzrechte, von dem Sie zum Zeitpunkt der Erlangung der mit den Services verbundenen Rechte wussten. 14.4 Dieser Abschnitt 14 regelt den gesamten Umfang der Freistellung bei Rechtsverletzung und alle Ansprüche der Parteien in diesem Zusammenhang abschließend, sofern sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder der in diesem Vertrag vereinbarten Haftungsbeschränkung etwas anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: Auftragsdokument

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Ansprüche entweder gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hat) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware oder Material (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzen, so übernimmt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält den Empfänger schadlos in Bezug auf Schäden, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche, schriftliche Verständigung des Bereitstellers, nicht später als 30 Tage, nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder früher, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigen, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom Empfänger an die andere Partei hiefür hierfür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für das rechtsverletzende Programm. Wenn eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwert, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen Auftrag nachzukommen, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware... 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür hierfür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten... 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB z. B. Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: : (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh d. h. Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxx- indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellen, wenn der Empfänger das Material ändert oder außerhalb des in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendetverwendet (und der Empfänger schriftlich über die neue Version informiert wurde), sofern der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt wurde, vermieden werden hätte können oder der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhinweiterhin nutzt. Der Bereitsteller stellt den Empfänger insoweit nicht frei, als sich ein Anspruch wegen Rechtsverletzung auf etwaige Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten oder Material gründet, welche nicht vom Bereitsteller bereitgestellt wurden. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als sich ein Anspruch wegen Rechtsverletzung auf die Verbindung von etwaigem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Oracle stellt Sie ausschließlich in Bezug auf solche Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern, die Teil eines Programms ist oder zur Nutzung des Programms erforderlich ist und die (a) in unveränderter Form, (b) als Teil eines Programms oder im zur Nutzung eines Programms erforderlichen Ausmaß und (c) in Übereinstimmung mit der für das betreffende Programm eingeräumten Lizenz und allen anderen Bestimmungen und Bedingungen des Rahmenvertrags genutzt wird, in Bezug auf Ansprüche aus Rechtsverletzungen der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern in demselben Ausmaß frei, in dem Oracle zur Freistellung bei Rechtsverletzung des Programms gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags verpflichtet ist. Oracle stellt Sie in Bezug auf Rechtsverletzungen nicht frei, die sich auf Ihre Handlungen gegenüber Dritten gründen, falls das/die Programm(e) so, wie es/sie an Sie geliefert wurde(n), und sofern es/sie gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrags genutzt wird/werden, nicht gegen die Rechte am geistigen Eigentum und verbundene Schutzrechte von Dritten verstoßen würde(n). Oracle stellt Sie in Bezug auf Ansprüche wegen Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum und verbundenen Schutzrechten nicht frei, die Ihnen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lizenzen bekannt waren. 5.7 Dieser Abschnitt 5 regelt den ausschließlichen Anspruch der Parteien auf Abhilfe bei Verletzungsansprüchen oder Schadensersatz gemäß Abschnitt 5.1.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions

Freistellung. 5.1 Unter den Voraussetzungen der Abschnitte 5.5, 5.6 und 5.7 unten gilt Folgendes: Wenn ein Dritter Falls jemand Ansprüche entweder mit dem Inhalt gegen Sie oder Oracle („Empfänger“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material erhalten hat) geltend macht, dass von Ihnen oder Oracle („Bereitsteller“ - wobei sich dieser Begriff auf Sie oder Oracle beziehen kann, je nachdem welche Partei das Material bereitgestellt hatAnbieter“) bereitgestellte und vom Empfänger genutzte Informationen, technische Konzepte, Spezifikationen, Anleitungen, Software, Daten, Hardware Daten oder Material Ergebnisse (gemeinsam als „Material“ bezeichnet) verletzen dessen Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte verletzengewerbliche Schutzrechte, so übernimmt stellt der Bereitsteller auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung des Empfängers und hält Anbieter den Empfänger schadlos in Bezug auf Schädenfrei, Haftungsansprüche, Aufwendungen und sonstige Kosten, die dem Dritten, der die Rechtsverletzung geltend macht, gerichtlich zuerkannt werden oder die gemäß einem Vergleich, dem der Bereitsteller zugestimmt hat, diesem Dritten zuerkannt werden, sofern wenn der Empfänger die folgenden Bestimmungen einhält: a. unverzügliche: • er den Anbieter unverzüglich schriftlich, schriftliche Verständigung des Bereitstellersspätestens aber innerhalb von 30 Tagen - oder früher, nicht später als 30 Tage, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist – nachdem der Empfänger von dem Anspruch informiert wurde (oder frühererfahren hat, falls dies nach anwendbarem Recht erforderlich ist); b. Übertragung der alleinigen Kontrolle über den Anspruch informiert; • er dem Anbieter die Rechtsverteidigung und aller Vergleichsgespräche an den Bereitsteller; und c. Bereitstellung der Vergleichsverhandlungen allein überlässt und • er dem Anbieter die für die Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen und vergleichsweise Beilegung erforderlichen Informationen überlässt, Unterstützung gewährt und Hilfeleistung sowie Erteilung der entsprechenden ihm entsprechende Vollmacht an den Bereitsteller. 5.2 erteilt. Wenn der Bereitsteller Grund zur Annahme hat Anbieter meint oder wenn festgestellt wird, dass eines der Materialien Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene jegliches Material die gewerblichen Schutzrechte eines Dritten verletzt haben könnte, hat der Bereitsteller Anbieter die Xxxx, entweder das Material so zu ändern, dass es nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei dessen Verwendbarkeit seine Zweckmässigkeit oder Funktionalität Funktionen im Wesentlichen erhalten bleibtbleiben) oder eine Lizenz zur weiteren Programmnutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Bereitsteller Anbieter berechtigt, die Lizenz für das betreffende Material zu kündigenkündigen und Lizenzgebühren, dessen Rückgabe zu verlangen und etwaige vom die der Empfänger an die andere Partei hiefür bezahlte Gebühren rückzuerstatten. Sofern Oracle Bereitsteller der rechtsverletzenden Programme istgegebenenfalls dafür bezahlt hat, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher sowie nicht in Anspruch genommene) Gebühren , im Voraus bezahlte Entgelte für technischen Support Technische Unterstützung, die Sie für das rechtsverletzende Programmdie Lizenz bezahlt haben, zurückzuerstatten. Wenn Falls Sie der Anbieter sind und eine solche Rückgabe Oracle wesentlich erschwertRückerstattung die Fähigkeit von Oracle, seinen Verpflichtungen aus dem betroffenen jeweiligen Auftrag nachzukommen, wesentlich beeinträchtigt, kann Oracle nach eigenem Ermessen den Auftrag mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen. 5.3 Ungeachtet der Bestimmungen . Die Freistellung des Abschnitts 5.2 und ausschließlich in Bezug auf Hardware hat der Bereitsteller, sofern der Bereitsteller Grund zur Annahme hat oder wenn festgestellt wird, dass die Hardware (oder Teile davon) Rechte am geistigen Eigentum und damit verbundene Schutzrechte Dritter verletzt haben könnte, die Xxxx, die Hardware (oder Teile davon) entweder zu ersetzen oder so zu ändern, dass sie nicht mehr rechtsverletzend ist (wobei deren Verwendbarkeit oder Funktionalität im Wesentlichen erhalten bleibt) oder ein Recht zur weiteren Nutzung zu beschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, kann der Bereitsteller die Rückgabe der betroffenen Hardware (oder von Teilen davon) verlangen und den Nettobuchwert rückerstatten. Sofern Oracle der Bereitsteller der rechtsverletzenden Hardware ist, umfasst diese Rückerstattung auch über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für die rechtsverletzende Hardware.. 5.4 Für den Fall, dass das Material Separat lizenzierte Technologie von Drittherstellern ist und die zugehörigen Separaten Bestimmungen eine Kündigung der Lizenz nicht erlauben, kann Oracle anstelle der Kündigung der Lizenz für das Material die Lizenz für das in Zusammenhang mit der Separat lizenzierten Technologie von Drittherstellern stehende Programm kündigen, deren Rückgabe verlangen und jegliche von Ihnen an Oracle hiefür bezahlte Gebühren für Programmlizenzen und über die Kündigung hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühren für technischen Support für diese Programmlizenzen rückerstatten.. 5.5 Unter der Voraussetzung, dass Sie von Oracle laufend technische Support Services für das Betriebssystem (zB Oracle Premier Support for Systems, Oracle Premier Support for Operating Systems oder Oracle Linux Premier Support) beziehen, gilt für den Zeitraum, für den technischer Support für das Betriebssystem bezogen wird, Folgendes: (a) der oben in Abschnitt 5.1 definierte Begriff „Material“ inkludiert auch das Betriebssystem und die Integrierte Software und jegliche von Ihnen lizenzierte Integrierte Software Optionen; und (b) es wird der in diesem Abschnitt 5 angeführte Begriff „das/die Programm(e)“ Empfängers durch den Begriff „das/die Programm(e) oder Betriebssystem oder Integrierte Software oder Integrierte Software Optionen (sofern zutreffend)“ ersetzt (dh Oracle stellt Sie hinsichtlich Ihrer Nutzung des Betriebssystems und/oder der Integrierten Software und/oder der Integrierten Software Optionen nicht frei, wenn Sie die entsprechenden technischen Support Services nicht beziehen). Ungeachtet des Vorstehenden wird Oracle Sie ausschließlich in Bezug auf das Oracle Linux Betriebssystem in Bezug auf Material, das kein Bestandteil der umfassten, unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx- linux-indemnification-069347.pdf definierten Oracle Linux Files ist, nicht schadlos halten. 5.6 Der Bereitsteller wird den Empfänger nicht freistellenAnbieter ist ausgeschlossen, wenn der Empfänger das Material so ändert oder außerhalb des nutzt, dass diese Änderung oder Nutzung vom in der Dokumentation des Bereitstellers festgehaltenen Nutzungsumfanges nutzt beschriebenen Nutzungsumfang nicht gedeckt ist, oder der Empfänger eine nicht mehr aktuelle Version des Materials verwendet, sofern wenn der Anspruch wegen Rechtsverletzung durch die Nutzung einer aktuellen, unveränderten Version des Materials, die dem Empfänger bereitgestellt überlassen wurde, hätte vermieden werden hätte können können. Der Anbieter wird den Empfänger nicht freistellen, sofern eine Rechtsverletzung auf irgendwelche Informationen, Designs, Specificationen, Instruktionen, Software, Daten oder anderes Material basiert, welche nicht vom Anbieter geliefert worden sind. Oracle stellt Sie insoweit nicht frei, als ein Anspruch wegen Rechtsverletzung sich auf die Verbindung von jeglichem Material mit nicht von Oracle gelieferten Produkten bzw. nicht von Oracle erbrachten Services gründet. Dieser Abschnitt regelt den gesamten Umfang der Empfänger das betreffende Material nach Beendigung der Lizenz für dieses Material weiterhinFreistellung bei Rechtsverletzung und alle Ansprüche in diesem Zu- sammenhang abschliessend.

Appears in 1 contract

Samples: Oracle License and Service Agreement