Freizügigkeit. (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
a) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über die Rückübernahme von Personen vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 15 eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss),
b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa vom 18. Juni 2007 (durch den mit seinem Artikel 12 eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens).
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich ferner, die Mobilität der Bürger zu erhöhen und beim Dialog über Visafragen weitere Fortschritte zu erzielen.
(3) Die Vertragsparteien treffen schrittweise Maßnahmen, mit denen zu gegebener Zeit eine Regelung für visumfreies Reisen eingeführt wird, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, die in dem beim Gipfeltreffen EU-Ukraine vom 22. November 2010 vorgelegten zweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegt sind.
Freizügigkeit. Freier Dienstleistungsverkehr .........................................................................
Freizügigkeit. 12.1 Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
a) Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit.
b) Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenüber gestellt.
c) Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge.
Freizügigkeit. Das Recht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist in den Art. 45 - 48 AEUV festgelegt. Kern dieser Bestimmung ist „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ (Art. 45 Abs. 2). Darauf fußt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, StaatsbürgerInnen jedes anderen Mitgliedstaates den freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu gestatten. Somit gilt gemäß Art. 45 AEUV der Grundsatz, dass Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU hinsichtlich Aufnahme und Ausübung der Beschäftigung Inländern gleichzustellen sind.
Freizügigkeit. Abweichend von A 13.9 ist der Hausrat in Zweitwohnungen und Ferienhäusern wie folgt versichert: – Innerhalb des EWR (Europäischen Wirtschaftsraumes), – bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme, – gegen Schäden durch weitere Elementargefahren gemäft A 6.4, sofern diese für die versicherte Hauptwohnung vereinbart wurden, – Hotelkosten gemäft A 14.1.3, – Wertsachen gemäft 1.1. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsorte für Zweitwohnungen und Ferienhäuser vertraglich ver- einbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurden.
Freizügigkeit. (1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung
a) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und
b) des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und am 27. Juni 2012 geänderten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Mobilität der Bürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die im Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegten Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobili- tät erfüllt sind.
Freizügigkeit. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union 31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) 32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auf zuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77) 32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1)
1. Hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 45 und Artikel 56 Absatz 1 AEUV zwischen Kroatien einerseits und den derzeitigen Mitgliedstaaten andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 13.
2. Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang kroatischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärk ten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden. Kroatische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden. Kroatische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte. Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten kroatischen Staatsangehörigen verlieren die in diesen Unterabsätzen genannten...
Freizügigkeit. Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit. Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt. Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge.
Freizügigkeit. Die versicherten Sachen gelten bei gleichgelagerten Risikoverhältnissen (z. B. gleiche Bauweise, bewohnt bzw. unbewohnt sowie Sicherungen) an den in der Polizze angeführten Versicherungsorten (Versicherungsgrundstücke) als freizügig versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, über den jeweiligen Wert dieser Sachen genaue Aufzeichnungen zu führen. Ist bei Eintritt eines Schadensfalles der Wert sämtlicher auf allen Versicherungsgrundstücken befindlichen Sachen höher als die hierfür versicherte Summe, so ersetzt der Versicherer nur den Teil des Schadens, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie die versicherte Summe zu den tatsächlich vorhandenen Werten. Bei Bruchteilversicherung gilt für jede Risikoadresse der beantragte prozentuelle Anteil des Vollwerts der auf dem betreffenden Versicherungsgrundstück befindlichen Sachen.
Freizügigkeit. Die Freizügigkeit im Sinn von Ziffer 10 Buchstabe b) ist gewährleistet. In diesem Fall hat der Vorsorgenehmer jedoch die mit der Stiftung abgeschlossene Vorsorge- vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von drei Mo- naten zu kündigen.