Garantie und Gewährleistung. 1. Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmun- gen gilt das gesetzliche Mängelgewährleis- tungsrecht.
2. Für alle Leistungen und Lieferungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung.
3. Dem Käufer stehen die Gewährleis- tungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §377 HGB nachgekommen ist.
4. Eine Garantie für das Anwachsen, die Wachstumsentwicklung und die erzielbare Holzqualität der Pflanzen wird nicht über- nommen.
5. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Bestellwert bis zu 40 EURO der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. Bei einem Bestell- wert über 40 EURO hat der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen.
6. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen. Bei Bäumen wird die Gewähr für Echtheit der Sorten und der geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des fünften Jahres vom Tage der Auslieferung an übernommen.
7. Bei schuldhaften von WeGrow verur- sachten Mängeln der Ware hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Man- gelbeseitigung oder Lieferung mangelfreier Ware. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis ent- sprechend den gesetzlichen Regelungen zu mindern.
8. Bei dem Kaufgegenstand handelt es sich um lebende Pflanzen. WeGrow ist nicht haftbar für Schäden und Ausfälle, die durch Vorsatz, Unachtsamkeit, falsche Handha- bung oder Nichteinhaltung der Pflege- und Anbauhinweise seitens des Käufers, Natur- einwirkungen oder Verbissschäden durch Wild entstehen. Weiterhin können der Käufer oder geschädigte Dritte keinen Anspruch gegenüber WeGrow auf Kostenerstattung oder Schadensersatz geltend machen we- gen eventuell durch die Pflanzen verursachte Schäden.
9. Ist der Käufer Unternehmer, leistet WeGrow für Mängel der Ware zunächst nach eigener Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
10. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zu- nächst die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. WeGrow ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nach- erfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Stand 07.12.2020
11. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rüc...
Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate. Die Laufzeit beginnt mit Datum der Empfangsbestätigung durch den Versicherten. Gewährt der Hersteller des Hilfsmittels eine längere Herstellergarantie, weist der Leistungs- erbringer den Versicherten auf die Herstellergarantie hin und unterstützt den Versicherten im Garantiefall bei der Geltendmachung seiner Rechte aus der Herstellergarantie.
Garantie und Gewährleistung. 10.1. Der LIEFERANT leistet grundsätzlich Gewähr gemäß den gesetzlichen Vorschriften, wobei ergänzend hierzu vereinbart wird, dass ein Mangel jedenfalls dann als unbehebbar gilt, sobald zwei erfolglose Verbesserungsversuche stattgefunden haben. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Gewährleistungsrechte sinngemäß auch für alle Werk- und Dienstleistungen im Sinne des Kapitels 16. dieser AEB gelten.
10.2. Gewährt der Hersteller des Produktes oder der Ware bzw. der Sublieferant des LIEFERANTEN über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus weitere Gewährleistungsrechte oder Garantieansprüche, gibt der LIEFERANT diese an die R-IT vollinhaltlich weiter. Jedenfalls aber gibt der LIEFERANT zusätzlich und unabhängig zu den oben angeführten Gewährleistungsrechten folgende Garantiezusage ab:
10.3. Der LIEFERANT garantiert der R-IT die Mängelfreiheit, den vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand sowie die fehlerfreie Funktion der von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen, unabhängig davon, ob der Mangel bereits bei Lieferung bzw. Abnahme vorhanden war oder erst während der vereinbarten Garantiefrist entstanden ist. Die Garantiefrist beträgt für unbewegliche Sachen einheitlich 5 Jahre, in allen anderen Fällen einheitlich 24 Monate.
10.4. Unbeschadet der Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüche, ist die R-IT berechtigt, vom LIEFERANTEN für jede nicht bloß geringfügig mangelhafte Lieferung bzw. Leistungserbringung eine pauschale, aber Vertragsstrafe in Höhe von 5% der AUFTRAGSSUMME gemäß Punkt 9.4 zu fordern.
10.5. Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Mängelrüge gemäß §§ 377 ff UGB, wird ausgeschlossen. Es besteht somit keine Rügeobliegenheit der R-IT.
Garantie und Gewährleistung. 7.1 Der Lieferant garantiert, dass die Zukaufteile:
(a) Folgendem entsprechen: (i) ihrer Beschreibung, (ii) allen anwendbaren Spezifikationen (seien es Spezifikationen, Zeichnungen, technische Normen, Herstellungsverfahren und andere Dokumente), wie in der Bestellung angegeben, oder, wenn keine Spezifikationen in der Bestellung angegeben sind, die neueste vom Käufer an den Lieferanten ergangene Spezifikation zu den Zukaufteilen, oder, mangels einer solchen Spezifikation, die neueste Spezifikation des Lieferanten an den Käufer zu den Zukaufteilen, und (iii) etwaigen vom Käufer bereitgestellten Mustern;
Garantie und Gewährleistung. 1. Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine Garantie und Gewährleistung nur zu den im Garantiedokument festgelegten Bedingungen, das dem Käufer jedes Mal mit der gelieferten Ware geliefert wird.
2. Die Garantiedokumente können auch unter folgenden Adressen heruntergeladen werden::
a) verzinkte Stahlprodukte xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/XXX/XX/XXXXXXXXXXXXXXXX/XXXXXXXXXXXXXXXX_XXXXXXXX.xxx
b) Produkte aus Edelstahl AISI304 xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/XXX/XX/XXXXXXXXXXXXXXXX/XXXXXXXXXXXXXXXX_XXXXXXXXX.xxx
c) Produkte aus geschliffen Edelstahl AISI304 xxxxx://xxx.xxxxxx.xxx/XXX/XX/XXXXXXXXXXXXXXXX/XX_XXXXXXXXXXXXXX.xxx
3. Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine Garantie und Gewährleistung nur, wenn der Käufer oder der Benutzer der Waren das technologische Regime der Montage und Wartung der Waren anwendet.
4. Anweisungen zur korrekten Installation und Wartung der Waren finden Sie in Form eines Videos unter folgenden Adressen::
a) Installationsanweisung – xxxxx://xxxxx.xxx/000000000;
b) Wartung der Pumpe und des Pumpenadapters – xxxxx://xxxxx.xxx/000000000;
c) Wartung des Werkzeuges – xxxxx://xxxxx.xxx/000000000;
d) Wartung der Lackbeschichtung – xxxxx://xxxxx.xxx/000000000.
5. Um Passwörter für die Wiedergabe der in Kap. 4, bitte kontaktieren Sie den Verkäufer per E-Mail unter xxxxxx@xxxxxx.xxx.
6. Die gewährte Garantie und Gewährleistung gilt nur im Land der Lieferung der aus dem Vertrag resultierenden Waren.
7. Einschränkungen der Garantie, einschließlich der aus dem Garantiedokument resultierenden, gelten nicht für Verbraucherverkäufe.
Garantie und Gewährleistung. 8.1. Die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt ebenso für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren.
Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate. Die Laufzeit beginnt mit Datum der Empfangsbestätigung durch den Versicherten. Gewährt der Hersteller des Hilfsmittels eine längere Herstellergarantie, weist der Leistungs- erbringer den Versicherten auf die Herstellergarantie hin und unterstützt den Versicherten im Garantiefall bei der Geltendmachung seiner Rechte aus der Herstellergarantie. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte funktionsgerechte, hygienisch, op- tisch und technisch einwandfreie Hilfsmittel erhält. Der Leistungserbringer gewährleistet die Nachbetreuung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung und Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen des Hilfsmittels.
Garantie und Gewährleistung. 9.1. Der Auftragnehmer garantiert über die bloße gesetzliche Gewährleistung hinaus die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit, die einwandfreie Qualität und die Erfüllung der gewöhnlich vorausgesetzten und vertraglich bedungenen Eigenschaften sowie die Freiheit von Schutzrechten und sonstiger Rechte Dritter für die Dauer von 2 Jahren ab Beginn der bestimmungsgemäßen Verwendung (Gewährleistungsfrist), längstens jedoch 5 Jahren ab Lieferung, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die gesetzliche Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers bleibt subsidiär bestehen und gilt insofern, als die gegenständlichen Bedingungen nichts anderes vorsehen.
9.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle innerhalb dieses Zeitraums auftretenden Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beheben und alle mit der Mängelfeststellung und Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden Kosten zu tragen. Das gilt auch dann, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden waren.
9.3. Die Gewährleistungsfrist wird für die Dauer von allfälligen Verbesserungsarbeiten bis zur erfolgreichen Mängelbehebung gehemmt. Für im Rahmen der Garantie/Gewährleistung ausgetauschte oder reparierte Teile gilt wieder eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Austausch bzw. Reparatur. Für versteckte Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Erkennens.
9.4. In denjenigen Fällen, in welchen der Auftragnehmer seiner Garantie- oder Gewährleistungsverpflichtung über Aufforderung nicht unverzüglich nachkommt, ist der Auftraggeber unabhängig von der Art des Mangels berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Mängelbeseitigung ohne weitere Nachfrage selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
9.5. Der Auftraggeber behält sich vor, statt Verbesserung und Austausch sofort das Recht auf Wandlung oder Preisminderung geltend zu machen.
9.6. Die dem Auftraggeber durch mangelhafte Lieferungen entstehenden Schäden sind vom Auftragnehmer zu ersetzen. Sollte dem Auftraggeber als Hersteller des Endprodukts eine Haftung für Schäden treffen, welche auf Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Grundstoffes oder Teilproduktes oder auf sonstige wie immer geartete Fehler des Auftragnehmers oder seiner Vorlieferanten zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber aus einer solchen Haftung schadlos zu halten und vollen Regress zu leisten, und zwar unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers.
9.7. Treten Mängel gehäuft auf oder sind sie gru...
Garantie und Gewährleistung. 6.1 Die Garantie- und Gewährleistungsfrist beträgt jeweils 30 Monate. Die Frist beginnt am Tag der Inbetriebnahme oder des Weiterverkaufs an Dritte, spätestens jedoch 6 Monate nach Leistungserbringung zu laufen.
6.2 Der Werkunternehmer übernimmt für die Erfüllung des Auftrages volle Garantie und sichert hierfür zu, dass das erstellte Werk während der gesamten Garantiefrist und unabhängig davon, ob die aufgetretenen Mängel bereits bei Übergabe bzw. Abnahme bestanden haben, den üblichen und zugesicherten Eigenschaften, den einschlägigen Normen, sowie dem Stand der Technik entsprechen.
6.3 Bei innerhalb der Frist auftretenden Mängeln hat der Werkunternehmer nach Xxxx von WolfVision entweder kostenlosen Ersatz zu leisten, den Mangel kostenlos zu beheben oder angemessene Preisminderung zu gewähren. In Fällen, in denen der Werkunternehmer seiner diesbezüglichen Pflicht nicht umgehend, vollständig und ordnungsgemäß nachkommt, ist WolfVision auf Kosten des Werkunternehmers berechtigt, die Behebung des Mangels bzw. der Mängel selbst vorzunehmen oder durch befähigte und befugte Dritte vornehmen zu lassen.
6.4 Bei Ersatzleistung oder Mängelbeseitigung beginnt die Garantie- und Gewährleistungsfrist jeweils neu zu laufen und leistet der Werkunternehmer im selben Umfang Gewähr wie für das ursprüngliche Werk.
6.5 Darüber hinaus ist XxxxXxxxxx berechtigt, bei nicht exakt der Bestellung entsprechender Leistung, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Rechte, das gelieferte Erzeugnis auf Kosten des Werkunternehmers zurückzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Der Werkunternehmer haftet WolfVision für alle infolge eines Mangels entstehenden Schäden und Nachteile (insbesondere auch Drittschäden, entgangener Gewinn und sonstiger Vermögensschäden).
6.7 Sofern sich in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, richten sich die Gewährleistungsverpflichtungen des Werkunternehmers im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften des ABGB in der geltenden Fassung.
Garantie und Gewährleistung. Der Auftragnehmer übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die Gewähr dafür, dass alle Teile, welche innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme in Folge von Material-, Arbeits-, Konstruktions- oder anderer Mängel bzw. Fehler sich als unbrauchbar oder schadhaft erweisen oder deren Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch vermindert wird, unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr (inbegriffen sind hierin die Kosten für Fehlersuche, Montage, Montageprüfung, Fracht, usw.) ersetzt werden bzw. der Mangel oder Schaden behoben wird. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen des Auftragnehmers innerhalb einer von der Firma Schneider hierfür gesetzten angemessenen Frist ist die Firma Schneider berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Auftragnehmers ist die Firma Schneider ohne Fristsetzung berechtigt, sofort auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Auftragnehmers eingeschränkt werden. Der Auftragnehmer leistet für Mängelfreiheit Gewähr. Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mangel, welcher innerhalb der vertraglichen Gewährleistungs- und Garantiefrist auftritt (3 Jahre), bei Übergabe vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme unserer Gesamtanlage durch den Auftraggeber. Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen verlängert sich die Dauer der Garantie- bzw. Gewährleistung jeweils wieder mit dem Zeitpunkt der durchgeführten Nachbesserungen um drei Jahre. Bei wesentlichen, wenn auch behebbaren Mängeln, kann die Firma Schneider wahlweise auch den Austausch mit fabrikneuen Teilen bzw. mit kompletten Liefereinheiten verlangen.