Garantie und Gewährleistung Musterklauseln

Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate. Die Laufzeit beginnt mit Datum der Empfangsbestätigung durch den Versicherten. Gewährt der Hersteller des Hilfsmittels eine längere Herstellergarantie, weist der Leistungs- erbringer den Versicherten auf die Herstellergarantie hin und unterstützt den Versicherten im Garantiefall bei der Geltendmachung seiner Rechte aus der Herstellergarantie.
Garantie und Gewährleistung. 10.1. Der LIEFERANT leistet grundsätzlich Gewähr gemäß den gesetzlichen Vorschriften, wobei ergänzend hierzu vereinbart wird, dass ein Mangel jedenfalls dann als unbehebbar gilt, sobald zwei erfolglose Verbesserungsversuche stattgefunden haben. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass diese Gewährleistungsrechte sinngemäß auch für alle Werk- und Dienstleistungen im Sinne des Kapitels 16. dieser AEB gelten.
Garantie und Gewährleistung. 1. Der Verkäufer gewährt dem Käufer eine Garantie und Gewährleistung nur zu den im Garantiedokument festgelegten Bedingungen, das dem Käufer jedes Mal mit der gelieferten Ware geliefert wird.
Garantie und Gewährleistung. 8.1. Die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen wird nicht übernommen. Für vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt ebenso für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren.
Garantie und Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate. Die Laufzeit beginnt mit Datum der Empfangsbestätigung durch den Versicherten. Gewährt der Hersteller des Hilfsmittels eine längere Herstellergarantie, weist der Leistungs- erbringer den Versicherten auf die Herstellergarantie hin und unterstützt den Versicherten im Garantiefall bei der Geltendmachung seiner Rechte aus der Herstellergarantie. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte funktionsgerechte, hygienisch, op- tisch und technisch einwandfreie Hilfsmittel erhält. Der Leistungserbringer gewährleistet die Nachbetreuung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung und Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen des Hilfsmittels.
Garantie und Gewährleistung. 1. Vorbehaltlich nachfolgender Bestimmun- gen gilt das gesetzliche Mängelgewährleis- tungsrecht.
Garantie und Gewährleistung. Der Auftragnehmer übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die Gewähr dafür, dass alle Teile, welche innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme in Folge von Material-, Arbeits-, Konstruktions- oder anderer Mängel bzw. Fehler sich als unbrauchbar oder schadhaft erweisen oder deren Tauglichkeit für den vorgesehenen Gebrauch vermindert wird, unverzüglich auf eigene Kosten und Gefahr (inbegriffen sind hierin die Kosten für Fehlersuche, Montage, Montageprüfung, Fracht, usw.) ersetzt werden bzw. der Mangel oder Schaden behoben wird. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen des Auftragnehmers innerhalb einer von der Firma Stolz hierfür gesetzten angemessenen Frist ist die Firma Stolz berechtigt, den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des Auftragnehmers ist die Firma Stolz ohne Fristsetzung berechtigt, sofort auf Kosten des Auftragnehmers die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen, ohne dass hierdurch die Verpflichtungen des Auftragnehmers eingeschränkt werden. Der Auftragnehmer leistet für Mängelfreiheit Gewähr. Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mangel, welcher innerhalb der vertraglichen Gewährleistungs- und Garantiefrist auftritt (3 Jahre), bei Übergabe vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme unserer Gesamtanlage durch den Auftraggeber. Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen verlängert sich die Dauer der Garantie- bzw. Gewährleistung jeweils wieder mit dem Zeitpunkt der durchgeführten Nachbesserungen um drei Jahre. Bei wesentlichen, wenn auch behebbaren Mängeln, kann die Firma Stolz wahlweise auch den Austausch mit fabrikneuen Teilen bzw. mit kompletten Liefereinheiten verlangen.
Garantie und Gewährleistung. 6.1 Die Garantie- und Gewährleistungsfrist beträgt jeweils 30 Monate. Die Frist beginnt am Tag der Inbetriebnahme oder des Weiterverkaufs an Dritte, spätestens jedoch 6 Monate nach Leistungserbringung zu laufen.
Garantie und Gewährleistung. Soweit wir eine erweiterte Garantie gewähren, ergeben sich die Einzelheiten aus den Garantiebedingungen. Eine Übertragung der Garantie- sowie Gewährleistungsansprüche an Dritte durch den Erstkäufer ist ausgeschlossen. Wir haften nicht für Fehler oder Folgeschäden, deren Auftreten durch den Nutzer selbst oder dritte verursacht wurde. Der Austausch der Gläser führt automatisch zur sofortigen Erlöschung der Garantie, sofern dieser Austausch nicht durch HELBRECHT optics erfolgte. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
Garantie und Gewährleistung. Es gelten die Garantiebestimmungen der Produkthersteller und der Verkäufer. Die Hersteller verpflichten sich dabei, während einer bestimmten Garantiezeit Mängel an der Kaufsache zu beheben. Soz-IT KIG Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx 000 0000 Xxxx xxxxxxx@xxx-xx.xx xxx.xxx-xx.xx Soz-IT übernimmt keine weitere Garantie oder Gewährleistung. Soz-IT unterstützt den Auf- traggebenden jedoch bei der Abwicklung von Garantiefällen. Für Schäden, die durch einen Mangel an der Kaufsache entstanden sind, haftet Soz-IT nur bei vorsätzlichem Handeln.