Common use of Garantien Clause in Contracts

Garantien. Die Gesellschaft garantiert bis in Höhe von 100 % der Versicherungssummen für die bezeichneten Güter, sofern in den Persönlichen Bedingungen nichts Gegenteiliges vereinbart wurde: ◼ Bergungskosten ◼ Unfallbedingte Verschmutzung bis in Höhe von 000.000€, davon maximal 00.000€ für die Dekontamination des Bodens, im Fall eines von der Garantie „Feuer und verwandte Gefahren“ gedeckten Ereignisses für Maßnahmen mit folgenden Zielen: - Dekontamination der bezeichneten Güter Versichert sind: • die Kosten der Arbeiten am Schadensort durch Firmen, die auf die Beseitigung von Verschmutzungen spezialisiert sind; • der Kauf des Schadstoffbeseitigungsmittels und die Miete der gegebenenfalls erforderlichen Geräte; • die Entfernung, Beförderung und Entladung von Materialien an einen geeigneten Ort sowie gegebenenfalls die Aufbereitung dieser Materialien vor ihrer Deponierung; • die Kosten für die Aufbereitung am Schadensort von Feuerlöschwasser, das in einem hierfür vorgesehenen Rückhaltebecken gestaut wurde, oder die Kosten für das Abpumpen, den Transport und die Aufbereitung dieses Wassers in einem geeigneten Zentrum, mit Ausnahme jeglicher Kosten für die Beseitigung der Grundwasserverschmutzung. - Die Bodendekontamination (das heißt der oberen Bodenschichten) im Umkreis des/der versicherten verschmutzten Gebäude(-s). Die Dekontamination des Bodens muss durch einen behördlichen Beschluss angeordnet worden sein, der innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach dem Schadensdatum in Anwendung der am Schadensdatum geltenden Gesetze und Vorschriften ergeht. Es handelt sich ausschließlich um Ausgaben zu folgenden Zwecken: ◼ Behandlung der oberen Bodenschichten am Schadensort oder Transport, Lagerung und Behandlung in einem geeigneten Zentrum; ◼ Beseitigung oder Neutralisierung von Schadstoffen mit jeglichen Mitteln. Ausgenommen sind die Folgen einer Verschmutzung, für die wir nachgewiesen haben: ◼ dass sie sich für den Versicherten zwangsläufig und absehbar aus den Modalitäten der Arbeitsausführung ergibt, wie sie vom Versicherten angeordnet oder von ihm selbst umgesetzt wurde; ◼ dass sie bereits vorher bestand (beispielsweise im Fall einer schrittweise erfolgenden Verschmutzung); ◼ dass sie verursacht oder verschlimmert wurde durch: - eine Nichtbeachtung der Gesetzestexte und ihrer Anwendungsnormen und - vorschriften, sofern diese Nichtbeachtung dem Versicherten vor dem Auftreten der jeweiligen Verschmutzung bekannt war oder sein musste; - die unterlassene Umsetzung des behördlichen Beschlusses; - den schlechten Zustand oder eine unzureichende oder mangelhafte Wartung der Einrichtungen zur Verhinderung von Verschmutzungen, sofern dieser schlechte Zustand oder diese unzureichende oder mangelhafte Wartung dem Versicherten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Der Versicherte verpflichtet sich, der Gesellschaft das Ereignis zu melden, das die Verschmutzung verursacht hat, sowie den ihm zugestellten behördlichen Beschluss; andernfalls droht eine Minderung der Versicherungsleistungen in Höhe des erlittenen Schadens. ◼ Die Aufräumungs- und Abbruchkosten bezüglich des Gebäudes und seines Inhalts einschließlich der Kosten für die Beseitigung des Baums oder Masts, der die Schäden an den in der Versicherung „Aufprall“ bezeichneten Gütern verursacht hat. ◼ Gutachterkosten ◼ Kosten für den Erhalt und die Lagerung der bezeichneten Güter ◼ Nutzungsausfall der Immobilie ◼ Regress von Mietern oder Bewohnern ◼ Die Kosten der vorübergehenden Unterbringung der Versicherten, sofern die privat genutzten Räume infolge eines gedeckten Schadensfalls unbewohnbar sind. Die Entschädigung durch die Gesellschaft ist auf die Kosten begrenzt, die während des Zeitraums anfallen, in dem die Räumlichkeiten unbewohnbar sind. ◼ Sonstige Kosten: - Die Gesellschaft deckt die Kosten in Verbindung mit der Garantie über Wasser- und Mineralölschäden für: • die Suche nach dem Leck in der im Mauerwerk oder unterirdisch verlegten Wasser- oder Heizungsrohrleitung, das dem Schadensfall zugrunde liegt; • die an diese Arbeiten anschließende Instandsetzung. - Die Gesellschaft deckt die Kosten in Verbindung mit der Garantie Stromeinwirkung für: • die Suche nach dem Fehler in der Elektroinstallation, der dem Schaden zugrunde liegt; • die Kosten für die Öffnung und die an diese Arbeiten anschließende Instandsetzung. - Die Gesellschaft deckt die Kosten in Verbindung mit der Garantie Glasbruch für: • die Behebung von Schäden an Rahmen, Zargen, Sockeln und Trägern der versicherten Glasscheiben; • die Behebung von Schäden an den bezeichneten Gütern aufgrund von Splittern, die beim Bersten der versicherten Glasscheiben entstehen; • die Behebung der Schäden, die an Schutzfolien und Antidiebstahleinrichtungen an den versicherten Glasscheiben entstehen; • die Wiederherstellung von Aufschriften, Anstrichen, Verzierungen und Gravuren auf den versicherten Glasscheiben; • das Verschließen und die vorläufige Abdichtung, sofern diese Kosten mit Umsicht aufgewendet werden; • die Bewachung bis in Höhe von 0.000€ je Schadensfall; • Kosten für die Instandsetzung des Gartens und der beschädigten Bepflanzungen infolge eines Schadensfalls. Die Gesellschaft deckt diese Kosten: - sofern sie durch Bergungsarbeiten entstanden sind oder sofern die bezeichneten Güter beschädigt wurden; - falls die bezeichneten Güter nicht beschädigt wurden, beschränkt sich die Entschädigung durch die Gesellschaft auf 3.000€.

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