Gedeckte Risiken Musterklauseln

Gedeckte Risiken. Die Assista gewährt den Rechtsschutz für die folgen- den, abschliessend aufgezählten Risiken:
Gedeckte Risiken a) Abschleppen des Fahrzeugs bei Panne, Unfall oder Batterieausfall bei Elek- trofahrzeugen Von der Gesellschaft werden die Fahrkosten und der Stundenlohn für Reparaturen vor Ort bis zu einer Höhe von 450 Euro übernommen, vorausgesetzt, dass die Reparatur innerhalb von 30 Minuten vorgenommen werden kann. Nicht eingeschlossen sind die Kosten der Teile, die eventuell ersetzt werden müssen. Wenn das Fahrzeug nicht vor Ort repariert werden kann: Für Mopeds, Motorräder, Pkws, Kleintransporter und Packwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von bis zu 3.500 kg werden von der Versicherungsgesellschaft die Kosten für den Abtransport bis zu dem von dem Versicherten angegebenen Ort bis zu einer Ent- fernung von max. 100 km übernommen. Befindet sich das Fahrzeug in über 100 km Entfernung von dem Wohnsitz des Versicherten, erfolgt der Abtransport zu dem Ver- tragshändler oder der Werkstatt in nächster Nähe des Schadeneintrittsortes. Für alle sonstigen Fahrzeuge (mit zulässigen Höchstgewicht von über 3.500 kg) sowie Anhänger/Wohnwagen mit zulässigem Höchstgewicht von über 750 kg gilt keine Kilo- meterbegrenzung. Für diese Fahrzeuge wird eine Deckung von bis zu 600 € für den Abtransport in die nächstgelegene, für die vorzunehmende Reparatur geeignete Werk- statt oder aber für die Anfahrt eines Automechanikers bis zu dem Schadenseintrittsort, vorausgesetzt, das diese Möglichkeit gegeben ist. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Abschleppen von Elektrofahrzeugen wegen Batterieausfall. Das Fahrzeug wird zur nächstgelegenen Ladestation (Information wird vom Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellt) oder zum ständigen Wohnsitz gebracht, vor- ausgesetzt, dass sich beide Punkte im spanischen Inland oder auf einer Insel befinden, wobei Transporte zwischen Festland und Insel oder viceversa in der Deckung nicht einge- schlossen sind. In Funktion der zurückzulegenden Entfernung wird von der Versiche- rungsgesellschaft entschieden, auf welche Weise der Abtransport vorgenommen wird.
Gedeckte Risiken a) Rückführung oder Krankentransport von Verletzten oder Kranken nach Spanien Gemäß dem Kriterium des medizinischen Dienstes der Gesellschaft wird von dieser die Überführung des Versicherten unter Einsatz der geeigneten Transportmittel und ein- schließlich unter ärztlicher Aufsicht in ein in der Nähe der Wohnung des Versicherten gelegenes Krankenhaus oder – sollte keine Krankenhausaufenthalt erforderlich sein - in dessen Wohnung organisiert und gezahlt. Der Einsatz eines Ambulanzflugzeuges ist auf die europäischen Länder und die Mittelmeeranrainerstaaten begrenzt. b) Rückführung oder Transport der Familienmitglieder Wenn die vorstehende Leistung in Anspruch genommen wird, so bezahlt die Gesellschaft auch die Rückführung nach Hause der sonstigen Versicherten mit den üblichen Ver- kehrsmitteln. c) Vorzeitige Rückkehr Die Gesellschaft bezahlt bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro die Anreise eines Ver- sicherten bei Versterben seines Ehepartners, eines Familienangehörigen in auf- oder absteigender Linie ersten Grades oder seiner Geschwister bis zum Ort der Beerdigung sowie die Rückreise zu dem Ort, an dem er sich bei Schadenseintritt aufgehalten hat. d) Anreise eines Familienmitgliedes zu dem im Krankenhaus liegenden Versi- cherten Ist ein Krankenhausaufenthalt des Versicherten von über zehn Tagen erforderlich, über- nimmt die Gesellschaft die Anreise einer Begleitperson mit den üblichen Verkehrsmitteln von jeglichem Ort Spaniens aus bis in das Krankenhaus. Findet der Krankenhausaufent- halt im Ausland statt, werden unter Vorlage der entsprechenden Belege Aufenthaltsko- sten bis zu einer Höhe von 60 Euro pro Tag und maximal 600 Euro übernommen. e) Transport oder Überführung des verstorbenen Versicherten Bei Versterben eines Versicherten wird dessen Überführung vom Ort des Todeseintritts bis zum Ort der Beerdigung in Spanien bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Ver- sichertem übernommen. Für die Rückführung der übrigen Versicherten bis zu ihrem Wohnsitz in Spanien besteht ebenfalls eine Deckung von bis zu 600 Euro je Versichertem. Gleichermaßen in der Deckung eingeschlossen sind die nach dem Tod in Zusammenhang mit der Post-mortem-Herrichtung hervorgerufenen Kosten (Einbalsamierung und der für die Überführung vorgeschriebene Sarg), im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften, bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro. In jedem Fall gehen die Kosten für den norma- len Sarg, die Beerdigung und die Beerdigungsfeier nicht zu Lasten der Gesellschaft. f) Z...
Gedeckte Risiken. Die Leistungen des Produkts Global Business werden bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ausgerichtet.
Gedeckte Risiken. 1. Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem Kauf- oder Verkaufsvertrag im Internet. 2. Streitigkeiten des Versicherten aus unrechtmässiger Aneignung und Missbrauch seiner Internetidentität in be- trügerischer oder böswilliger Absicht. 3. Streitigkeiten des Versicherten aus der unrechtmässigen Beschaffung seiner Bank- oder Postkontodaten nach der Skimming-Technik.
Gedeckte Risiken 

Related to Gedeckte Risiken

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Risiken Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die dem Emittenten eigen sind. Adressausfallrisiken Der Emittent ist dem Risiko ausgesetzt, dass Dritte, die dem Emittenten Geld, Wertpapiere oder anderes Vermögen schulden, ihre Verpflichtungen nicht erfüllen. Dritte können Kunden oder Gegenparteien des Emittenten, Clearing-Stellen, Börsen, Clearing-Banken und andere Finanzinstitute sein. Diese Parteien kommen möglicherweise ihren Verpflichtungen gegenüber dem Emittenten infolge mangelnder Liquidität, Misserfolgen beim Geschäftsbetrieb, Konkurs oder aus anderen Gründen nicht nach.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Risiko Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadenfalles.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend aufgeführten Tätig- keiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung besteht.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.