Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 1.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe auf den ADAC über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, tritt diese an die Stelle der Übergabe. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts sowie die nachfolgend unter Ziffer C.2 geregelten Bestimmungen gelten in diesem Fall entsprechend. 1.2 Das Eigentum an dem Kaufgegenstand geht spätestens mit dem Gefahrübergang unbedingt und ohne Einschränkung auf den ADAC über. Ein Eigentumsvorbehalt des Geschäftspartners ist in jeglicher Form ausgeschlossen.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. Der Übergang der Gefahr an den Käufer erfolgt bei Lieferung innerhalb Österreichs ab Werk der vom Unternehmen bezeichneten Einrichtung (Incoterms 2010), und bei Lieferung außerhalb Österreichs ab FCA der vom Unternehmen bezeichneten Einrichtung (Incoterms 2010). Sämtliche Waren und Leistungen werden dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert und erbracht und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtsumme samt allfälliger Nebengebühren aus dem Vertrag (Mahnspesen, Zinsen, Kosten) im Eigentum des Unternehmens. Während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist dem Käufer eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Leistungen ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmens ausdrücklich untersagt und bleibt ohne Rechtswirksamkeit. Soweit der Käufer verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt dieser hiermit bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine hieraus entstehenden Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, an das Unternehmen ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Unternehmen die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und dem Unternehmen alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Unternehmens hinzuweisen und dieses unverzüglich zu verständigen.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. Der Gefahrübergang an den Kunden erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 185 OR). Die InfoGurad hat eine Versendungs- schuld und es wird grundsätzlich ab Werk geleistet. Nutzen und Gefahr gehen bei Versand ab Werk auf den Kunden über. Verzögert sich der Transport der Produkte aus von InfoGuard nicht zu vertretenden Grün- den oder wird er aus solchen Gründen unmöglich, so ist InfoGuard be- rechtigt, die Produkte auf Gefahr des Kunden zu lagern. In diesem Falle geht die Gefahr mit Absendung der Hinterlegungsmitteilung über. Die Produkte bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von InfoGuard. Der Kunde verpflichtet sich, InfoGuard beim Erhalt des Eigentums zu unterstützen, insbesondere hat der Kunde in Übereinstim- mung mit der geltenden Gesetzgebung bei der Eintragung ins zustän- dige Eigentumsvorbehaltsregister mit InfoGuard zusammenzuarbeiten. Der Kunde hat alle mit dem Eigentumsvorbehalt zusammenhängenden Kosten zu tragen.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. Die Gefahr geht auf uns über, sobald die Ware in unserem Werk eingegangen und den zuständigen Annahmestellen ordnungsgemäß übergeben worden ist. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit diese sich auf die Zahlungsverpflichtungen von Celloflex Interna- tional GmbH & Co. KG für die jeweils betroffenen Leistungen beziehen (einfacher Eigentumsvorbehalt). Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen. Celloflex International GmbH & Co. KG . Hommeswiese 82 . X-00000 Xxxxxxxxxxx . Telefon +00 0000 0000-0 . Fax +00 0000 0000-00 . E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx.xx Bankverbindung: Commerzbank AG Siegen . BLZ (000 000 00) 0000 000 . IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 . BIC: XXXXXXXXXXX Sitz der Geselschaft: Freudenberg . AG Siegen HRB 4180 . HRA 5799 . Geschäftsführung: Xxxxx Xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxx Zertifiziert für Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 1. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware geht wie folgt auf den KÄUFER über: - gemäß dem schriftlich vereinbarten INCOTERM (aktuelle Fassung der INCOTERMS) - sofern kein INCOTERM schriftlich vereinbart wurde gemäß FCA (Sitz des VERKÄUFERS), aktuelle Fassung der INCOTERMS - sofern sich der KÄUFER im Annahmeverzug befindet, jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware vom VERKÄUFER eingelagert wird. 2. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen geht das Eigentum an der Ware nicht auf den KÄUFER über, solange der VERKÄUFER nicht den gesamten Kaufpreis erhalten hat.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 6.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Kunden über, sobald Valeo TCV die Liefergegenstände am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Kunden hierüber benachrichtigt hat, spätestens jedoch mit Verlassen der Liefergegenstände des Werks von Valeo TCV. 6.2 Valeo TCV behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen und unwiderruflichen Bezahlung (i) aller offenen Forderungen bzw. (ii) der Saldoforderung (bei laufender Verrechnung) aus der Geschäftsverbindung vor (die betroffenen Liefergegenstände sind bezeichnet als „Vorbehaltsware“). 6.3 Die Verarbeitung oder Umgestaltung der Vorbehaltsware erfolgt für Valeo TCV als Hersteller, ohne Valeo TCV zu verpflichten. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit Material, das nicht im Eigentum von Valeo TCV steht, erwirbt Valeo TCV stets Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zum Wert der neuen Sache. Erlischt das Eigentum von Valeo TCV an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde Valeo TCV bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu dem Wert der neuen Sache und verwahrt die Sache insoweit für Valeo TCV. Die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Liefergegenständen von Valeo TCV neu entstandenen Sachen gelten ebenfalls als Vorbehaltsware; falls Valeo TCV nicht Alleineigentümer der neuen Sache wird, gilt dies jedoch nur im Umfang der von Valeo TCV erworbenen Miteigentumsanteile an der neuen Sache. 6.4 Soweit die am Erfüllungsort geltende Rechtsordnung den Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, verpflichtet sich der Kunde, an der Begründung eines vergleichbaren Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware mitzuwirken. 6.5 Valeo TCV ermächtigt den Kunden, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Dem Kunden ist jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, nicht gestattet. 6.6 Der Kunde tritt Valeo TCV hiermit sicherungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen. Valeo TCV nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von Valeo TCV stehenden Waren weiterverkauft, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus dem Weiterv...
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 5.1 Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der AG für die Ordnung und Sicherheit an der Baustelle zuständig ist und alle erforderlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für eigenes und fremdes Eigentum vorgenommen hat. Aus diesem Grunde geht die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung/Beschädigung des von dem AN gelieferten Materials mit Anlieferung auf den AG über. Der AN behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum kompletten Ausgleich der Vertragssumme einschl. Nachträgen sowie bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. 5.2 Der AN behält sich bei Zahlungsverzug die Unterbrechung der geschuldeten Arbeiten sowie die Zurückbehaltung weiterer Lieferungen ebenso vor, wie noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. 5.3 Für den Fall einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes durch den AG oder aber Eigentumsverlust des AN aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. Verbindung oder Verarbeitung), tritt der AG schon jetzt seine Ansprüche gegen den Bauherrn oder Auftraggeber an den AN ab. Der ANnimmtbereitsjetztdie Abtretung an. TEPPER AUFZÜGE GMBH

Related to Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt

  • Eigentumsvorbehalt 8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. 8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. 8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 8.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 8.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 8.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziff. 8.3 bzw. 8.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 8.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 8.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 8.8 Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt. 8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu. 8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.

  • Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

  • Zahlung, Eigentumsvorbehalt 9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Xxxx bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. 9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). 9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

  • Eigentumsübergang Im Falle einer Entschädigung des mit uns zuvor vereinbarten Betrages (Taxe), des Neu- oder Marktwertes gehen die zerstörten, abhandengekommenen oder beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über.

  • Eigentumsverhältnisse Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegen- stand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe mit der Abnahme. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen. Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Erkennbare Män- gel am beigestellten Material hat der AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Un- terlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben beim AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Ver- vielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrages festge- setzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

  • Leistungsvorbehalt Die Bank ist nicht verpflichtet, einen Vermögensverwaltungsauftrag des Anlegers anzunehmen.

  • Änderungsvorbehalt Die DFG behält sich vor, die Regelungen dieser Verwendungsrichtlinien abzuändern, sie insbesondere an neue Rechtsentwicklungen anzupassen, soweit dies der Bewilligungs- empfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger zumutbar ist. Die Änderung wird der Be- willigungsempfängerin bzw. dem Bewilligungsempfänger sechs Wochen vor dem Zeit- punkt ihres Wirksamwerdens per E-Mail mitgeteilt.

  • Eigentum Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliesslich Eigentum des Vermieters. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum des Vermieters am Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zum anderen ist der Vermieter sofort schriftlich zu verständigen.

  • Eigentumsrecht und Urheberrecht 10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis. 10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. 10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. 10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. 10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. 10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  • Geistige Eigentumsrechte Unbeschadet konkreterer Bestimmungen dieser AGB, sind alle geistigen Eigentumsrechte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte und Designrechte im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz des jeweils anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Alle Marken-, Namens- oder Bildmarken – und alle anderen Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Wortmarken, Illustrationen, Bilder oder Logos – die im Zusammenhang mit dem Dienst (diese Website) erscheinen, sind und bleiben ausschließliches Eigentum des Anbieters oder seiner Lizenzgeber und unterliegen dem Schutz anwendbaren Rechts oder internationaler Verträge in Bezug auf geistiges Eigentum. Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder anderweitig zu modifizieren. In diesem Fall wird der Anbieter den Nutzer angemessen über diese Änderungen informieren. Solche Änderungen gelten erst ab dem jeweils dem Nutzer mitgeteilten Zeitpunkt auf die Vertragsbeziehung aus. Wenn die überarbeiteten Bedingungen nicht akzeptiert werden, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Für das Verhältnis vor der Annahme der Änderungen durch den Nutzer gilt die jeweils gültige Vorgängerversion der AGB. Der Nutzer kann jede frühere Version der AGB vom Anbieter erhalten. Falls gesetzlich vorgeschrieben, wird der Anbieter die Nutzer im Voraus über das Wirksamwerden der geänderten Bedingungen informieren.