Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt Musterklauseln

Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 1.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe auf den ADAC über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, tritt diese an die Stelle der Übergabe. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts sowie die nachfolgend unter Ziffer C.2 geregelten Bestimmungen gelten in diesem Fall entsprechend.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 3.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf die ADAC Stiftung über. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, tritt diese an die Stelle der Übergabe. Die Vorschriften des Werkvertragsrechts sowie die nachfolgend unter C. Zif- fer 4 geregelten Bestimmungen gelten in diesem Fall entsprechend.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 1. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware geht wie folgt auf den KÄUFER über: - gemäß dem schriftlich vereinbarten INCOTERM (aktuelle Fassung der INCOTERMS) - sofern kein INCOTERM schriftlich vereinbart wurde gemäß FCA (Sitz des VERKÄUFERS), aktuelle Fassung der INCOTERMS - sofern sich der KÄUFER im Annahmeverzug befindet, jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware vom VERKÄUFER eingelagert wird.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 7.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen mit Ablieferung der Waren auf den Käufer über.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. Der Gefahrübergang an den Kunden erfolgt gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 185 OR). Die InfoGurad hat eine Versendungs- schuld und es wird grundsätzlich ab Werk geleistet. Nutzen und Gefahr gehen bei Versand ab Werk auf den Kunden über. Verzögert sich der Transport der Produkte aus von InfoGuard nicht zu vertretenden Grün- den oder wird er aus solchen Gründen unmöglich, so ist InfoGuard be- rechtigt, die Produkte auf Gefahr des Kunden zu lagern. In diesem Falle geht die Gefahr mit Absendung der Hinterlegungsmitteilung über. Die Produkte bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von InfoGuard. Der Kunde verpflichtet sich, InfoGuard beim Erhalt des Eigentums zu unterstützen, insbesondere hat der Kunde in Übereinstim- mung mit der geltenden Gesetzgebung bei der Eintragung ins zustän- dige Eigentumsvorbehaltsregister mit InfoGuard zusammenzuarbeiten. Der Kunde hat alle mit dem Eigentumsvorbehalt zusammenhängenden Kosten zu tragen.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. Die Gefahr geht auf uns über, sobald die Ware in unserem Werk eingegangen und den zuständigen Annahmestellen ordnungsgemäß übergeben worden ist. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit diese sich auf die Zahlungsverpflichtungen von Celloflex Interna- tional GmbH & Co. KG für die jeweils betroffenen Leistungen beziehen (einfacher Eigentumsvorbehalt). Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind ausgeschlossen. Celloflex International GmbH & Co. KG . Hommeswiese 82 . X-00000 Xxxxxxxxxxx . Telefon +00 0000 0000-0 . Fax +00 0000 0000-00 . E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx.xx Bankverbindung: Commerzbank AG Siegen . BLZ (000 000 00) 0000 000 . IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 . BIC: XXXXXXXXXXX Sitz der Geselschaft: Freudenberg . AG Siegen HRB 4180 . HRA 5799 . Geschäftsführung: Xxxxx Xxxxxx und Xxxxxxx Xxxxxx Zertifiziert für Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. Der Übergang der Gefahr an den Käufer erfolgt bei Lieferung innerhalb Österreichs ab Werk der vom Unternehmen bezeichneten Einrichtung (Incoterms 2010), und bei Lieferung außerhalb Österreichs ab FCA der vom Unternehmen bezeichneten Einrichtung (Incoterms 2010). Sämtliche Waren und Leistungen werden dem Käufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert und erbracht und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtsumme samt allfälliger Nebengebühren aus dem Vertrag (Mahnspesen, Zinsen, Kosten) im Eigentum des Unternehmens. Während aufrechtem Eigentumsvorbehalt ist dem Käufer eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung der vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren und Leistungen ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmens ausdrücklich untersagt und bleibt ohne Rechtswirksamkeit. Soweit der Käufer verabredungswidrig die Vorbehaltsware weiterveräußert, tritt dieser hiermit bereits mit Abschluss des Veräußerungsgeschäfts seine hieraus entstehenden Ansprüche aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, an das Unternehmen ab und verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Auf Verlangen hat der Käufer dem Unternehmen die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekanntzugeben und dem Unternehmen alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Unternehmens hinzuweisen und dieses unverzüglich zu verständigen.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 6.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den Kunden über, sobald Valeo TCV die Liefergegenstände am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Kunden hierüber benachrichtigt hat, spätestens jedoch mit Verlassen der Liefergegenstände des Werks von Valeo TCV.
Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt. 5.1 Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der AG für die Ordnung und Sicherheit an der Baustelle zuständig ist und alle erforderlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für eigenes und fremdes Eigentum vorgenommen hat. Aus diesem Grunde geht die Gefahr des Verlustes oder der Verschlechterung/Beschädigung des von dem AN gelieferten Materials mit Anlieferung auf den AG über. Der AN behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum kompletten Ausgleich der Vertragssumme einschl. Nachträgen sowie bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.