Common use of Gegenstand der Umweltschadensversicherung Clause in Contracts

Gegenstand der Umweltschadensversicherung. Mitversichert sind abweichend von Ziffern 1.1 und 7.9 a) AHB öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensge- setz (USchadG) wegen Umweltschäden: • an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken befinden. Versicherungsschutz be- steht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versiche- rungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, ge- least, gepachtet oder geliehen sind oder waren; • an Boden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn dieser im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war; • an Gewässern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge- liehen sind oder waren. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden am Grundwasser. Dies gilt auch für Umweltschäden, die im Ausland aufgrund der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Die Deckungssumme beträgt innerhalb der versicherten Ein- heitsdeckungssumme nach Ziffer 1 höchstens 0.000.000 € je Versicherungsfall und -jahr. An jedem Versicherungsfall beteiligt sich der VN mit einem Selbstbehalt von 20 %, mindestens 50 €, höchstens 0.000 €.

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Gegenstand der Umweltschadensversicherung. Mitversichert sind abweichend von Ziffern 1.1 und 7.9 a) AHB öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensge- setz Umweltschadensgesetz (USchadG) wegen Umweltschäden: • an geschützten Arten oder natürlichen LebensräumenLebensraumen, die sich auf Grundstücken befinden. Versicherungsschutz be- steht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versiche- rungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, ge- least, gepachtet oder geliehen sind oder waren; • an Boden. , Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn dieser im Eigentum Eigenturn des Versicherungsnehmers steht, stand, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war; • an Gewässern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge- liehen sind oder waren. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden am Grundwasser. Dies gilt auch für Umweltschäden, die im Ausland aufgrund der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Die Deckungssumme beträgt innerhalb der versicherten Ein- heitsdeckungssumme nach Ziffer 1 höchstens 0.000.000 € je Versicherungsfall und -jahr. An jedem Versicherungsfall beteiligt sich der VN mit einem Selbstbehalt von 20 %, mindestens 50 €, höchstens 0.000 €.

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Gegenstand der Umweltschadensversicherung. Mitversichert sind abweichend von Ziffern 1.1 und 7.9 a) AHB öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensge- setz (USchadG) wegen Umweltschäden: • an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken befinden. Versicherungsschutz be- steht auch dann, wenn diese im Eigentum Eigenturn des Versiche- rungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, ge- least, gepachtet oder geliehen sind oder waren; • an Boden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn dieser im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war; • an Gewässern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge- liehen sind oder waren. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden am Grundwasser. Dies gilt auch für Umweltschäden, die im Ausland aufgrund der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Die Deckungssumme beträgt innerhalb der versicherten Ein- heitsdeckungssumme nach Ziffer 1 höchstens 0.000.000 € je Versicherungsfall und -jahr. An jedem Versicherungsfall beteiligt sich der VN mit einem Selbstbehalt von 20 %, mindestens 50 €, höchstens 0.000 €.

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Gegenstand der Umweltschadensversicherung. Mitversichert sind abweichend von Ziffern 1.1 und 7.9 a) AHB öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensge- setz (USchadG) wegen Umweltschäden: • an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken befinden. Versicherungsschutz be- steht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versiche- rungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, ge- least, gepachtet oder geliehen sind oder waren; • an Boden. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn dieser im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war; • an Gewässern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen, oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder ge- liehen sind oder waren. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden am Grundwasser. Dies gilt auch für Umweltschäden, die im Ausland aufgrund der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004 / 35 / EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Die Deckungssumme beträgt innerhalb der versicherten Ein- heitsdeckungssumme nach Ziffer 1 höchstens 0.000.000 € je Versicherungsfall und -jahr. An jedem Versicherungsfall beteiligt sich der VN mit einem Selbstbehalt von 20 %, mindestens 50 €, höchstens 0.000 €.

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