Wirksamwerden Musterklauseln

Wirksamwerden. Die Rahmenvereinbarung tritt zum 01.10.2012 in Kraft und endet am 31.12.2014. Sie verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit bzw. 3 Monate vor Jahresende gekündigt wurde. Änderungen der Rahmenvereinbarung sind mit Zustimmung aller Parteien möglich. Die Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung dieser Vereinbarung setzt eine Kündigung der Vereinbarung nicht voraus. Die Verhandlungen zur Änderung der Vereinbarung sind zwischen allen Parteien innerhalb von 6 Wochen aufzunehmen, wenn eine Partei schriftlich dazu aufruft.
Wirksamwerden. (1) Dieses Übereinkommen wird in jedem Vertragsstaat in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen wirksam a) bei den im Abzugsweg22 erhobenen Steuern auf Beträge, die nicht ansässigen Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden, wenn das Ereignis, das zu diesen Steuern führt, am oder nach dem ersten Tag des nächsten Kalenderjahrs eintritt, das am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnt, und b) bei allen anderen durch diesen Vertragsstaat erhobenen Steuern für Steuern, die für Veranlagungszeiträume erhoben werden, die nach einem Zeitabschnitt von sechs Kalendermonaten (oder nach einem kürzeren Zeitabschnitt, wenn alle Vertragsstaaten dem Verwahrer notifizieren, dass sie beabsichtigen, einen entsprechenden kürzeren Zeitabschnitt anzuwenden) ab dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, beginnen. (2) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschließlich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe a und des Absatzes 5 Buchstabe a entscheiden, das Wort „Veranlagungszeitraum“ durch das Wort „Kalenderjahr“ zu ersetzen, und notifiziert dies dem Verwahrer. (3) Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich ausschließlich zum Zweck ihrer eigenen Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe b und des Absatzes 5 Buchstabe b entscheiden, die Bezugnahme auf „Veranlagungszeiträume [...], die nach einem Zeitabschnitt von“ durch eine Bezugnahme auf „Veranlagungszeiträume [...], die am oder nach dem 1. Januar des nächsten Jahres, das nach einem Zeitabschnitt von […] beginnt,“ zu ersetzen, und notifiziert dies dem Verwahrer. (4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 wird Artikel 16 (Verständigungsverfahren) in Bezug auf ein unter das Übereinkommen fallendes Steuerabkommen für einen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorgelegten Fall am oder nach dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt, wirksam, mit Ausnahme der Fälle, deren Vorlage bis zu diesem Tag im Rahmen des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vor dessen Änderung durch das Übereinkommen nicht möglich war, unabhängig von dem Veranlagungszeitraum, auf den sich der Fall bezieht. (5) Für ein neues unter das Übereinkommen fa...
Wirksamwerden. Der Abschluss dieser Vereinbarung ist Voraussetzung für die Registrierung, die Beantragung, die Authentifizierung, die Erteilung und die Revalidierung eines LEI sowie Teil der dafür erforderlichen Unterlagen. In der Bereitstel- lung zum Herunterladen liegt das Angebot des Verlags zum Abschluss die- ser Vereinbarung. Die Annahme durch die Legal Entity, an die der LEI vergeben werden soll (den „LEI-Owner“), erfolgt mit Erteilung der Vollmacht für die Beantragung der Vergabe eines LEI oder, soweit die Beantragung ohne gesonderte Be- vollmächtigung entsprechend des bereitgestellten Formulars dazu erfolgt (etwa durch einen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer selbst), durch Einreichung der ersten im Zuge der Beantragung erforderlichen Au- thentifizierungsunterlagen. Die Annahme durch den Nutzer erfolgt mit Durchführung des Registrie- rungsvorgangs bzw. Beantragung der Vergabe des LEI.
Wirksamwerden. Der Versicherungsnehmer wird spätestens einen Monat vor Wirksamwerden schriftlich über die Erhöhung informiert. Die Erhöhung gilt für jede versicherte Person als angenommen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von drei Mona- ten nach Wirksamwerden widerspricht. Der Widerspruch kann sich auf einzelne versicherte Personen beschränken. Wider- spricht der Versicherungsnehmer drei Erhöhungen für die ver- sicherte Person in Folge, werden für diese versicherte Person zukünftig keine weiteren Erhöhungen angeboten. (1) Versicherungsfähig nach diesen Bedingungen sind Per- sonen, die › in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pfle- geversicherung und private Pflegepflichtversicherung) versichert sind und › für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage gemäß § 126 SGB XI (siehe Anhang) erhalten. Die §§ 23 Absatz 2 Nr. 6, 24 und 26 Absatz 4 bleiben un- berührt. (2) Nicht versicherungsfähig sind Personen, die › vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem vier- ten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversi- cherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben oder › das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (1) Bei Abschluss des Vertrages hat der Versicherte zu be- stätigen, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfä- higkeit nach § 1 vorliegen. Die Bestätigung erfolgt in Text- form, soweit nicht eine andere Form vereinbart ist. (2) Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, insbesondere auch das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversi- cherung, ist dem Versicherer unverzüglich in Textform an- zuzeigen, es sei denn, es wurde eine erleichterte Form vereinbart. (1) Vergibt die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI (siehe Anhang) die Zulagennummer für die förderfähige ergänzende Pflegeversicherung auf Antrag des Versiche- rers gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 SGB XI (siehe An- hang), teilt der Versicherer diese Zulagennummer dem Versicherungsnehmer in Textform mit. Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen. (2) Teilt die zentrale Stelle dem Versicherer mit, dass für eine versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht, in- formiert der Versicherer hierüber innerhalb von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Datensatzes unter Hinweis auf die Rechte nach § 25. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (1) De...
Wirksamwerden. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft tritt.
Wirksamwerden. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Satzung über den Bebauungsplan in Kraft tritt oder wenn für Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird.
Wirksamwerden. Der Vertrag wird mit Unterzeichnung wirksam.
Wirksamwerden. Der Vertrag wird mit dem Datum der Unterzeichnung (vor Rechtskraft des Bebauungspla- nes Nr. 25 der Gemeinde Kuddewörde) wirksam.
Wirksamwerden. Die Regelungen in Ziffer 1 dieses Übernahme- und Änderungsvertrags werden mit der Eintragung des abgeänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im // Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gelten - mit Ausnahme des Weisungsrechts gemäß § 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags - rückwirkend ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres, dem 01. Januar 2020 (0:00 Uhr).
Wirksamwerden. Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag werden erst wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Langwiesen IV“ in Kraft tritt oder vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplans eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben (§ 6) auf der Grundlage einer Planreife nach § 33 BauGB erteilt wird. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Kostentragung nach § 4 sowie die Regelung zum Haftungsausschluss nach § 32, die abweichend von Satz 1 sofort wirksam werden.