Geheimhaltungspflicht. 9.1 Konica Minolta und der Kunde verpflichten sich, alle von der anderen Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen In- formationen nur zu dem Zweck der Vertragserfüllung zu ver- wenden und im Übrigen geheim zu halten 9.2 „Informationen“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sind alle Tatsachen, die sich auf die individuellen ge- schäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Angele- genheiten einer Partei oder deren Unternehmensgruppe be- ziehen. Hierzu gehören insbesondere Daten und Informatio- nen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Know-how und Arbeitser- gebnisse. 9.3 Als „vertrauliche Informationen“ gelten alle Informationen, die explizit als „vertraulich“ gekennzeichnet sind bzw. bezeichnet werden oder deren vertraulicher Charakter sich für den Infor- mationsempfänger aus dem Sachzusammenhang ergibt, un- abhängig davon, ob ihm die betreffenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form bekannt werden. 9.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung beinhaltet, dass vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustim- mung des Informationsgebers an andere Dritte als diejenigen Angestellten, verbundenen Unternehmen, Berater und Vertre- ter des Informationsempfängers weitergegeben werden dürfen, deren Einsichtnahme zur Vertragserfüllung zwingend erforder- lich ist. Sie gilt nicht für Informationen, die a. offenkundig bzw. allgemein, d.h. zumindest dem betref- fenden Industriezweig, bekannt sind; b. dem Informationsempfänger durch Dritte zugänglich ge- macht werden, wenn und soweit der Dritte hierdurch keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht ver- letzt; oder c. aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offen gelegt werden müssen. 9.5 Der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Punkt 9.4 obliegt dem Informationsempfänger. 9.6 Sofern der Informationsempfänger aufgrund der vollstreckba- ren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offen- legung von vertraulichen Informationen verpflichtet wird oder werden soll, hat er dies der anderen Vertragspartei unverzüg- lich anzuzeigen und die Offenlegung auf das zwingend erfor- derliche Maß zu beschränken.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geheimhaltungspflicht. 9.1 Konica Minolta und der Kunde verpflichten sich1. Der Auftragsverarbeiter, alle dessen Personal sowie die von der anderen Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen In- formationen nur zu dem Zweck der Vertragserfüllung zu ver- wenden und im Übrigen geheim zu halten
9.2 „Informationen“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen ihm hinzugezogenen Dritten sind alle Tatsachen, die sich auf die individuellen ge- schäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Angele- genheiten einer Partei oder deren Unternehmensgruppe be- ziehen. Hierzu gehören insbesondere Daten und Informatio- nen in Bezug auf Technologiendie personenbezogenen Daten, Forschung und Entwicklungvon welchen sie Kenntnis haben oder erlangen können, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Know-how und Arbeitser- gebnisseauf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 4 DSGVO zur Geheimhaltung verpflichtet.
9.3 Als „vertrauliche Informationen“ gelten alle Informationen2. Der Auftragsverarbeiter gewährt seinen Angestellten sowie den von ihm eingeschalteten Dritten nur in dem Maße Zugang zu den personenbezogenen Daten, in welchem dies für die Verrichtung der vom Verantwortlichen aufgetragenen Datenverarbeitung notwendig ist.
3. Die beim Auftragsverarbeiter beschäftigten oder für diesen Arbeiten verrichtenden Personen werden von diesem in Bezug auf die personenbezogenen Daten, welche ihnen zur Kenntnis gelangen können, zur Geheimhaltung verpflichtet.
4. Eine Befreiung von dieser vom Auftragsverarbeiter auferlegten Geheimhaltungspflicht ist nur in den Fällen möglich, in welchen kraft einer Gesetzesvorschrift die Verpflichtung zur Bereit- stellung von Daten besteht oder durch den/die vom Verantwortlichen ernannte(n) Beauf- tragte(n) die Notwendigkeit einer Bereitstellung angegeben wurde.
5. Wird die Einsichtnahme in die Datenverarbeitung vonseiten einer Aufsichtsbehörde des Ver- antwortlichen verlangt, so erteilt der Auftragsverarbeiter diesbezüglich sämtliche erforderli- che Mitwirkung, sodass der Verantwortliche in die Lage versetzt wird, die explizit als „vertraulich“ gekennzeichnet sind bzw. bezeichnet werden oder deren vertraulicher Charakter sich für den Infor- mationsempfänger aus dem Sachzusammenhang ergibt, un- abhängig davon, ob ihm die betreffenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form bekannt werdenvon der Auf- sichtsbehörde auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
9.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung beinhaltet6. Diese Geheimhaltungspflicht gilt sowohl während der Dauer der Tätigkeiten als auch nach deren Abschluss und bleibt auch nach dem Ende dieses Vertrages wirksam.
7. Der Auftragsverarbeiter setzt den Verantwortlichen über sämtliche Anfragen auf Kenntnis- nahme, dass vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustim- mung des Informationsgebers an andere Dritte als diejenigen Angestellten, verbundenen Unternehmen, Berater Bereitstellung oder jedwede sonstige Form von Anfragen und Vertre- ter des Informationsempfängers weitergegeben werden dürfen, deren Einsichtnahme zur Vertragserfüllung zwingend erforder- lich ist. Sie Mitteilung der perso- nenbezogenen Daten in Kenntnis; dies gilt nicht für Informationen, die
a. offenkundig bzw. allgemein, d.h. zumindest dem betref- fenden Industriezweig, bekannt sind;
b. dem Informationsempfänger durch Dritte zugänglich ge- macht werdenjedoch nicht, wenn und soweit der Dritte hierdurch keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht ver- letzt; oder
c. die Gesetzgebung eine solche Kenntnisnahme aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offen gelegt werden müssenwichtiger Gründe von allgemeinem Interesse verbietet.
9.5 Der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Punkt 9.4 obliegt dem Informationsempfänger.
9.6 Sofern der Informationsempfänger aufgrund der vollstreckba- ren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offen- legung von vertraulichen Informationen verpflichtet wird oder werden soll, hat er dies der anderen Vertragspartei unverzüg- lich anzuzeigen und die Offenlegung auf das zwingend erfor- derliche Maß zu beschränken.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Geheimhaltungspflicht. 9.1 Konica Minolta und der Kunde verpflichten sich1. Sämtliche Informationen, alle insbesondere technischer, industrieller, produktionsbezogener, geschäftlicher und/oder finanzieller Art, die dem Lieferanten von der anderen Partei oder einem mit ihr SV, ihren verbundenen Unternehmen oder Vertretern zugänglich oder verfügbar gemacht werden, sind vertraulich, soweit die vertraulichen Informationen (im Rahmen ) nicht allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen In- formationen nur zu Lieferant diese Vertraulichkeitspflichten verletzt hat, (ii) dem Zweck der Vertragserfüllung zu ver- wenden Lieferanten nachweislich nicht schon vor Erhalt und im Übrigen geheim zu halten
9.2 „Informationen“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sind alle Tatsachenohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren, die sich auf die individuellen ge- schäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Angele- genheiten einer Partei oder deren Unternehmensgruppe be- ziehen. Hierzu gehören insbesondere Daten (iii) dem Lieferanten von Dritten rechtmäßig und Informatio- nen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Know-how und Arbeitser- gebnisse.
9.3 Als „vertrauliche Informationen“ gelten alle Informationen, die explizit als „vertraulich“ gekennzeichnet sind bzw. bezeichnet ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt gegeben werden oder deren vertraulicher Charakter sich für den Infor- mationsempfänger aus dem Sachzusammenhang ergibt, un- abhängig soweit SV einer Weitergabe der vertraulichen Informationen zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten unabhängig davon, ob ihm wie die betreffenden jeweiligen Informationen zugänglich gemacht wurden, sei es mündlich, schriftlich oder in mündlichersonstiger Weise; die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für Konstruktionen, schriftlicher oder elektronischer Form bekannt werden.
9.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung beinhaltetZeichnungen, dass vertrauliche Beschreibungen, Spezifikationen, elektronische Medien, Software und entsprechende Dokumentationen, Muster und Prototypen. 20.2Vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustim- mung des Informationsgebers an andere Dritte als diejenigen Angestellten, verbundenen Unternehmen, Berater und Vertre- ter des Informationsempfängers weitergegeben werden dürfen, deren Einsichtnahme zur Vertragserfüllung zwingend erforder- lich ist. Sie gilt nicht für Informationen, die
a. offenkundig bzw. allgemein, d.h. zumindest dem betref- fenden Industriezweig, bekannt sind;
b. dem Informationsempfänger durch Dritte zugänglich ge- macht werden, wenn und soweit der Dritte hierdurch keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht ver- letzt; oder
c. aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offen gelegt werden müssen.
9.5 Der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Punkt 9.4 obliegt dem InformationsempfängerZiffer 20.1 dürfen vom Lieferanten nur in Zusammen-hang mit und für die Zwecke der Bestellung verwendet, vervielfältigt und verwertet werden und nur solchen Personen im Geschäftsbetrieb des Lieferantenzugänglich gemacht werden, die zum Zwecke der Lieferung von Lieferungen an SV zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zu-stimmung von SV vertrauliche Informationen Dritten, Subunternehmern oder Zulieferern gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen von SV sind alle von SV stammenden Informationen unverzüglich vollständig an SV zurückzugeben oder zu vernichten.
9.6 Sofern 2. SV behält sich sämtliche Rechte an diesen Informationen vor (einschließlich Urheberrechte und das Recht, gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, etc. zu beantragen).
3. Erzeugnisse, die nach von SV entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen oder Modellen, hergestellt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für SV- Druckaufträge.
4. Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt ungeachtet des Grundes der Informationsempfänger aufgrund der vollstreckba- ren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offen- legung Beendigung für einen Zeitraum von vertraulichen Informationen verpflichtet wird oder werden soll, hat er dies der anderen Vertragspartei unverzüg- lich anzuzeigen und die Offenlegung auf das zwingend erfor- derliche Maß zu beschränkenfünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Anmietung Von Technik
Geheimhaltungspflicht. 9.1 Konica Minolta und der Kunde verpflichten a) Der empfangende Vertragspartner verpflichtet sich, Geheimhaltungsbedürftige Informationen des offenbarenden Vertragspartners geheim zu halten, nur für den Zweck der Anbahnung einer Zusammenarbeit mittels des Technologie-Marktplatzes und ggf. die spätere Durchführung der Zusammenarbeit („Offenbarungszweck“) zu verwenden und alle von erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie Dritten zugänglich werden. Keine Dritten in diesem Sinne sind Coaches.
b) Der empfangende Vertragspartner ist ohne vorherige Zustimmung des offenbarenden Vertragspartners in Schriftform oder per E-Mail nicht berechtigt, die empfangenen Geheimhaltungsbedürftigen Informationen ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Die interne Weitergabe der anderen Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen Geheimhaltungsbedürftigen Informationen ist nur insoweit gestattet, als dies für den Offenbarungszweck erforderlich (need-to-know) und sichergestellt ist, dass nur die Mitarbeiter die Geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhalten, denen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen In- formationen nur rechtlichen Möglichkeiten mit den in Ziffer 7.2 enthaltenen Verpflichtungen vergleichbare Verpflichtungen auferlegt werden oder wurden.
c) Die Vertragspartner verpflichten sich, empfangene Geheimhaltungsbedürftige Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des offenbarenden Vertragspartners nicht zu verwerten, insbesondere keine Schutzrechtsanmeldungen v o r z u n e h m e n . E i g e n t u m s - , N u t z u n g s - u n d B e n u t z u n g s r e c h t e a n Geheimhaltungsbedürftigen Informationen, dem Zweck damit verbundenen Know-how oder ggfs. darauf angemeldeten oder erteilten Schutzrechten werden aufgrund dieser Vereinbarung nicht erteilt. Die Überlassung der Vertragserfüllung Geheimhaltungsbedürftigen Informationen begründet für den empfangenden Vertragspartner keine Vorbenutzungsrechte.
d) Der empfangende Vertragspartner ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des offenbarenden Vertragspartners nicht berechtigt, die empfangenen Geheimhaltungsbedürftige Informationen ganz oder teilweise zu ver- wenden kopieren, es sei denn, dass dies für den Offenbarungszweck erforderlich ist.
e) Sämtliche empfangenen Geheimhaltungsbedürftigen Informationen und davon angefertigte Kopien sind auf Anforderung des offenbarenden Vertragspartners, die bis spätestens drei (3) Monate nach Ablauf dieser Vereinbarung schriftlich vorzubringen ist, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Aufforderung zurückzugeben oder im Einvernehmen der Vertragspartner zu vernichten/zu löschen.
f) Die Verpflichtung zur Rückgabe oder Vernichtung/Löschung sowie das Kopierverbot gelten nicht für routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs sowie für Geheimhaltungsbedürftige Informationen und Kopien davon, die der empfangende Vertragspartner nach geltendem Recht aufbewahren muss. Diese Kopien und zurückbehaltenen Geheimhaltungsbedürftigen Informationen unterliegen jedoch im Übrigen geheim zu halten
9.2 „Informationen“ im Sinne weiterhin den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen sind alle Tatsachen, die sich auf die individuellen ge- schäftlichen, finanziellen, technischen oder sonstigen Angele- genheiten einer Partei oder deren Unternehmensgruppe be- ziehen. Hierzu gehören insbesondere Daten und Informatio- nen in Bezug auf Technologien, Forschung und Entwicklung, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Know-how und Arbeitser- gebnisseVereinbarung.
9.3 Als „vertrauliche Informationen“ gelten alle Informationen, die explizit als „vertraulich“ gekennzeichnet sind bzw. bezeichnet werden oder deren vertraulicher Charakter sich für den Infor- mationsempfänger aus dem Sachzusammenhang ergibt, un- abhängig davon, ob ihm die betreffenden Informationen in mündlicher, schriftlicher oder elektronischer Form bekannt werden.
9.4 Die Pflicht zur Geheimhaltung beinhaltet, dass vertrauliche Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Zustim- mung des Informationsgebers an andere Dritte als diejenigen Angestellten, verbundenen Unternehmen, Berater und Vertre- ter des Informationsempfängers weitergegeben werden dürfen, deren Einsichtnahme zur Vertragserfüllung zwingend erforder- lich ist. Sie gilt nicht für Informationen, die
a. offenkundig bzw. allgemein, d.h. zumindest dem betref- fenden Industriezweig, bekannt sind;
b. dem Informationsempfänger durch Dritte zugänglich ge- macht werden, wenn und soweit der Dritte hierdurch keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht ver- letzt; oder
c. aufgrund der vollstreckbaren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts offen gelegt werden müssen.
9.5 Der Nachweis des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes im Sinne von Punkt 9.4 obliegt dem Informationsempfänger.
9.6 Sofern der Informationsempfänger aufgrund der vollstreckba- ren Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts zur Offen- legung von vertraulichen Informationen verpflichtet wird oder werden soll, hat er dies der anderen Vertragspartei unverzüg- lich anzuzeigen und die Offenlegung auf das zwingend erfor- derliche Maß zu beschränken.
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Samples: Nutzungsbedingungen