Geheimhaltungspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen, Kenntnisse, und Betriebsgeheimnissen der jeweils anderen Vertragspartei zeitlich unbegrenzt, insbesondere auch nach der Vertragsbeendigung streng vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische wie nicht technische Informationen, Unterlagen, Daten, Geschäftsideen, Erfindungen, Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder als solche erkennbar sind.
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