Common use of Geheimhaltungspflicht Clause in Contracts

Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt. 2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss Artikel 3. 3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten. 4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden. 5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden. Anlage 2 Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9 Gemeinschaftsvorschriften: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richt- linie 98/19/EG (ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 39). Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35). Verordnung des Bundesrates vom 26. Januar 1994 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, zuletzt geändert am 7. Dezember 1998 (AS 1999 312). Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Xxxx 1995 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatz- stoffen und Siliermitteln, zuletzt geändert am 10. Januar 1996 (AS 1996 208). Anhang 627

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Samples: Freihandelsabkommen, Trade Agreement

Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt. 2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss Artikel 3. 3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten. 4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden. 5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden. Anlage 2 133 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, zuletzt geändert am 24. Xxxx 2006 (AS 2006 3861) Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555) Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermit- teln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 2. November 2006 (AS 2006 5213) Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 5545) Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. Novem- ber 2005 (AS 2005 6651) Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 6667) 33 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675). Anlage 234 Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9 Gemeinschaftsvorschriften: Richtlinie 70/524/EWG Gemeinschaftsvorschriften Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2322. November 1970 September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 270 268 vom 14.12.197018.10.2003, S. 129), zuletzt geändert durch die Richt- linie 98/19/EG Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 96 59 vom 28.3.19985.3.2005, S. 39). 15) Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/252004/116/EG der Kommission (ABl. L 125 379 vom 23.5.199624.12.2004, S. 35). 81) Verordnung des Bundesrates vom 26. Januar 1994 über die Herstellung Produktion und das Inverkehrbringen von FuttermittelnFuttermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 723. Dezember 1998 November 2005 (AS 1999 312). 2005 5555) Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Xxxx 1995 EVD über die Herstellung Produktion und das Inverkehrbringen von FuttermittelnFuttermit- teln, Futtermittelzusatz- stoffen Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und SiliermittelnDiätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 102. Januar 1996 November 2006 (AS 1996 2082006 5213) 34 Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675). Anhang 627.

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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Trade Agreement

Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt. 2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss Artikel 3. 3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten. 4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden. 5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden. Anlage 2 132 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, zuletzt geändert am 24. Xxxx 2006 (AS 2006 3861) Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555) Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermit- teln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 2. November 2006 (AS 2006 5213) Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 5545) Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. Novem- ber 2005 (AS 2005 6651) Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 6667) 32 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675). Anlage 233 Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9 Gemeinschaftsvorschriften: Richtlinie 70/524/EWG Gemeinschaftsvorschriften Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2322. November 1970 September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 270 268 vom 14.12.197018.10.2003, S. 129), zuletzt geändert durch die Richt- linie 98/19/EG Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 96 59 vom 28.3.19985.3.2005, S. 39). 15) Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/252004/116/EG der Kommission (ABl. L 125 379 vom 23.5.199624.12.2004, S. 35). 81) Verordnung des Bundesrates vom 26. Januar 1994 über die Herstellung Produktion und das Inverkehrbringen von FuttermittelnFuttermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 723. Dezember 1998 November 2005 (AS 1999 312). 2005 5555) Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Xxxx 1995 EVD über die Herstellung Produktion und das Inverkehrbringen von FuttermittelnFuttermit- teln, Futtermittelzusatz- stoffen Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und SiliermittelnDiätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 102. Januar 1996 November 2006 (AS 1996 2082006 5213) 33 Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675). Anhang 627.

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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt. 2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss gemäss Artikel 3. 3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten. 4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden. 5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden. Anlage 2 Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9 Gemeinschaftsvorschriften: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richt- linie 98/19/EG (ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 39). Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35). Verordnung des Bundesrates vom 26. Januar 1994 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, zuletzt geändert am 7. Dezember 1998 (AS 1999 312). Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Xxxx 1995 über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Futtermittelzusatz- stoffen und Siliermitteln, zuletzt geändert am 10. Januar 1996 (AS 1996 208). Anhang 627625

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Samples: Trade Agreement

Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt. 2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss Artikel 3. 3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten. 4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden. 5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden. Anlage 2 127 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, zuletzt geändert am 24. Xxxx 2006 (AS 2006 3861) Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555) Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermit- teln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 2. November 2006 (AS 2006 5213) Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 5545) Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. Novem- ber 2005 (AS 2005 6651) Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 6667) 27 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675). Anlage 228 Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9 Gemeinschaftsvorschriften: Richtlinie 70/524/EWG Gemeinschaftsvorschriften Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2322. November 1970 September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 270 268 vom 14.12.197018.10.2003, S. 129), zuletzt geändert durch die Richt- linie 98/19/EG Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 96 59 vom 28.3.19985.3.2005, S. 39). 15) Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/252004/116/EG der Kommission (ABl. L 125 379 vom 23.5.199624.12.2004, S. 35). 81) Verordnung des Bundesrates vom 26. Januar 1994 über die Herstellung Produktion und das Inverkehrbringen von FuttermittelnFuttermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 723. Dezember 1998 November 2005 (AS 1999 312). 2005 5555) Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Xxxx 1995 EVD über die Herstellung Produktion und das Inverkehrbringen von FuttermittelnFuttermit- teln, Futtermittelzusatz- stoffen Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und SiliermittelnDiätfuttermitteln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 102. Januar 1996 November 2006 (AS 1996 2082006 5213) 28 Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675). Anhang 627629

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Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt. 2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss Artikel 3. 3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten. 4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden. 5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden. Anlage 2 133 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, zuletzt geändert am 24. Xxxx 2006 (AS 2006 3861) Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 23. November 2005 (AS 2005 5555) Verordnung des EVD34 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futter- mitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermit- teln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 2. November 2006 (AS 2006 5213) Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (AS 2005 5545) Verordnung des EVD35 über die Hygiene bei der Primärproduktion vom 23. Novem- ber 2005 (AS 2005 6651) Verordnung des EVD36 über die Hygiene bei der Milchproduktion vom 23. Novem- ber 2005 (AS 2005 6667) 33 Eingefügt durch Art. 1 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675). 34 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631). 35 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631). 36 Heute: des WBF (siehe AS 2012 3631). Anlage 237 Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9 Gemeinschaftsvorschriften: Richtlinie 70/524/EWG Gemeinschaftsvorschriften Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2322. November 1970 September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 270 268 vom 14.12.197018.10.2003, S. 129), zuletzt geändert durch die Richt- linie 98/19/EG Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 96 59 vom 28.3.19985.3.2005, S. 39). 15) Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/252004/116/EG der Kommission (ABl. L 125 379 vom 23.5.199624.12.2004, S. 35). 81) Verordnung des Bundesrates vom 26. Januar 1994 über die Herstellung Produktion und das Inverkehrbringen von FuttermittelnFuttermitteln vom 26. Mai 1999, zuletzt geändert am 723. Dezember 1998 November 2005 (AS 1999 312). 2005 5555) Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 1. Xxxx 1995 EVD38 über die Herstellung Produktion und das Inverkehrbringen von FuttermittelnFutter- mitteln, Futtermittelzusatz- stoffen Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und SiliermittelnDiätfuttermit- teln vom 10. Juni 1999, zuletzt geändert am 102. Januar 1996 November 2006 (AS 1996 2082006 5213) 37 Fassung gemäss Art. 2 des Beschlusses Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 15. Juni 2007 (AS 2007 4675). Anhang 627.

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Samples: Trade Agreement