Common use of Geheimhaltungspflicht Clause in Contracts

Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt. 2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss Artikel 3. 3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten. 4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden. 5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden.

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Sources: Trade Agreement, Trade Agreement, Trade Agreement

Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt. 2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss gemäss Artikel 3. 3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten. 4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet ver- wendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden. 5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden.

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Sources: Trade Agreement, Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Geheimhaltungspflicht. 1. Sämtliche Auskünfte, gleich welcher Art, die in Anwendung dieses Anhangs erteilt er- teilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Berufsgeheimnis und geniessen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Partei, die sie erhalten hat, für derarti- ge Auskünfte gewährt. 2. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Absatz 1 gilt nicht für die Mitteilungen ge- mäss Artikel 3. 3. Eine Partei, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Schutz von Indus- trie- und Geschäftsgeheimnissen strenger sind als die Vorschriften dieses Anhangs, ist nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn die andere Partei keine Vorkeh- rungen trifft, um diese strengeren Massstäbe einzuhalten. 4. Erteilte Auskünfte dürfen von einer Partei nur zum Zwecke dieses Anhangs verwendet ver- wendet werden; für andere Zwecke dürfen sie nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung Ge- nehmigung der die Auskunft erteilenden Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls mit den von dieser Behörde auferlegten Einschränkungen genutzt werden. Unbeschadet von Absatz 1 können die Auskünfte für Gerichts- oder Verwaltungs- verfahren herangezogen werden, die bei Verstössen gegen das allgemeine Strafrecht eingeleitet werden, sofern diese Auskünfte im Rahmen der internationalen Rechts- hilfe eingeholt wurden. 5. In ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen sowie bei gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen können die Parteien die Auskünfte und Schriftstücke, die in Anwendung dieses Artikels eingeholt bzw. eingesehen wurden, als Beweis- mittel verwenden.

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Sources: Trade Agreement