Geheimhaltungspflicht. 1. Mitarbeitende sind verpflichtet, Drittpersonen gegenüber absolute Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren. Dies gilt namentlich sowohl für die Arbeitsmethoden, das Sicherheitskonzept und die Geschäfte des Arbeitgebers als auch für diejenigen der Kunden des Arbeitgebers.
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Geheimhaltungspflicht. 1. Mitarbeitende sind verpflichtet, Drittpersonen gegenüber absolute Verschwiegenheit Verschwiegen- heit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren. Dies gilt namentlich na- mentlich sowohl für die Arbeitsmethoden, das Sicherheitskonzept und die Geschäfte Ge- schäfte des Arbeitgebers als auch für diejenigen der Kunden des Arbeitgebers.
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Geheimhaltungspflicht. 1. Mitarbeitende sind verpflichtet, Drittpersonen gegenüber absolute Verschwiegenheit auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren. Dies gilt namentlich sowohl für die Arbeitsmethoden, das Sicherheitskonzept und die Geschäfte des Arbeitgebers Arbeitgebers, als auch für diejenigen der Kunden des Arbeitgebers.
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