Geheimhaltungspflicht. (1) Der Auftragnehmer wird alle personenbezogenen Daten streng vertraulich behandeln. (2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet worden sind. (3) Diese Verpflichtungen hindern eine Vertragspartei nicht an der Weitergabe von Informationen an Dritte, wenn eine derartige Weitergabe nach geltendem Recht vorgeschrieben ist.
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