Common use of Geltungsbeginn Clause in Contracts

Geltungsbeginn. 1. August 2006 Abweichende Vereinbarung Scanner zum Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte und Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Bundesgremium des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf Gegenstand Der Scannertarif gemäß Punkt 4.3. wird wie folgt geändert: für die Beurteilung der Geschwindigkeits-klassen ist es für die Durchlaufgeschwindigkeit bei 200 dpi und darüber gleichgültig, ob die Vorlage einseitig oder doppelseitig gescannt wird. Diese Sondervereinbarung tritt mit 1.4.2016 in Kraft und endet am 31.3.2017. Im Übrigen bleibt der Gesamtvertrag davon unberührt. Die Vertragspartner führen Gespräche über die allfällige Weiterführung oder Anpassung dieser Sondervereinbarung im Jänner 2017. Bei einer Änderung des Gesamtvertrags vor dem 31.3.2017 endet diese Sondervereinbarung. Örtlicher und fachlicher Geltungsbereich Ohne Einschränkung für das Staatsgebiet der Republik Österreich Geltungsbeginn 27. April 1996 Abweichende Vereinbarung Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte und Bundesgremium des Maschinen- und Technologiehandels Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Gegenstand Die Gesamtvertragspartner verständigen sich in Bezug auf Lasermultifunktionsgeräte auf die folgende, zeitlich befristete abweichende Vereinbarung zum Gesamtvertrag:

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Geltungsbeginn. 1. August 2006 Abweichende Vereinbarung Scanner zum Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Jänner 1996 Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte und Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Bundesgremium des Handels mit Maschinen, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf Gegenstand Der Scannertarif gemäß Punkt 4.3. wird wie folgt geändert: für die Beurteilung der Geschwindigkeits-klassen ist es für die Durchlaufgeschwindigkeit bei 200 dpi und darüber gleichgültig, ob die Vorlage einseitig oder doppelseitig gescannt wird. Diese Sondervereinbarung tritt mit 1.4.2016 in Kraft und endet am 31.3.2017. Im Übrigen bleibt der Gesamtvertrag davon unberührt. Die Vertragspartner führen Gespräche über die allfällige Weiterführung oder Anpassung dieser Sondervereinbarung im Jänner 2017. Bei einer Änderung des Gesamtvertrags vor dem 31.3.2017 endet diese Sondervereinbarung. Örtlicher und fachlicher Geltungsbereich Ohne Einschränkung für das Staatsgebiet der Republik Österreich Geltungsbeginn 27. April 1996 Abweichende Vereinbarung Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte und Bundesgremium des Maschinen- und Technologiehandels Technologiehandels, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Einrichtungsfachhandels, Wirtschaftskammer Österreich Gegenstand Die Gesamtvertragspartner verständigen sich dieses Vertrages ist die angemessene Vergütung, die für die Vervielfältigung nach § 42b Abs 2 Z 1 UrhG von Werken, von welchen ihrer Art nach zu erwarten ist, dass sie mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren iSd der §§ 42 und/o- der 42a UrhG zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt werden wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), von einer im Inland oder Ausland gelegenen Stelle aus im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in Bezug auf Lasermultifunktionsgeräte auf die folgendeden Verkehr kommt („Gerätevergütung"). Der Gesamtvertrag gilt für Kopiergeräte, zeitlich befristete abweichende Vereinbarung zum Gesamtvertrag:Faxgeräte, Scanner, Drucker inkl. Multifunktionsgeräte.

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Geltungsbeginn. 1. August 2006 Abweichende Vereinbarung Scanner zum Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Literar-1 Jänner 1985 ÖSTIG Österreichische Interpretengesellschaft LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GesmbH VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien VBT Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton VBK Verwertungsgesellschaft bildender Künstler VDFS Verwertungsgesellschaft Dachverband Filmschaffender reg GenmbH Literar- Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte und Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Bundesgremium des Handels mit MaschinenFachverband Hotellerie, Computersystemen, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf Gegenstand Der Scannertarif gemäß Punkt 4.3. wird wie folgt geändert: Wirtschaftskammer Österreich Die angemessene Vergütung für die Beurteilung öffentliche Aufführung von Werken der Geschwindigkeits-klassen ist es für Filmkunst gemäß § 56d UrhG bzw. kinematographischer Erzeugnisse gemäß § 74 Abs. 7 UrhG, die Durchlaufgeschwindigkeit bei 200 dpi und darüber gleichgültigvon Beherbergungsunternehmern an Verwertungsgesellschaften zu leisten ist, ob die Vorlage einseitig oder doppelseitig gescannt wird. Diese Sondervereinbarung tritt mit 1.4.2016 in Kraft und endet am 31.3.2017. Im Übrigen bleibt wenn seit der Gesamtvertrag davon unberührt. Die Vertragspartner führen Gespräche über die allfällige Weiterführung oder Anpassung dieser Sondervereinbarung Erstaufführung des Filmwerks/des kinematographischen Erzeugnisses entweder im Jänner 2017. Bei Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Änderung des Gesamtvertrags vor dem 31.3.2017 endet diese Sondervereinbarung. Örtlicher Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind, die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- und fachlicher Geltungsbereich Ohne Einschränkung für das Staatsgebiet der Republik Österreich Geltungsbeginn 27. April 1996 Abweichende Vereinbarung Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs 3 UrhG zulässig ist, vorgenommen wird und Bundesgremium des Maschinen- und Technologiehandels Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Gegenstand Die Gesamtvertragspartner verständigen sich in Bezug auf Lasermultifunktionsgeräte auf die folgende, zeitlich befristete abweichende Vereinbarung zum Gesamtvertrag:Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.

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Geltungsbeginn. 1. August 2006 Abweichende Vereinbarung Scanner zum Jänner 2018 Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft VBK Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler Musikedition Ges. zur Wahrnehmung visueller Rechte von Rechten und Ansprüchen aus Musikeditionen reg GenmbH und Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Maschinenhandels, Wirtschaftskammer Österreich Bundesgremium des Handels mit MaschinenRadio- und Elektrohandels, ComputersystemenWirtschaftskammer Österreich Gegenstand Die angemessene Vergütung, Sekundärrohstoffen, technischem und industriellem Bedarf Gegenstand Der Scannertarif gemäß Punkt 4.3. wird wie folgt geändert: die für die Beurteilung Vervielfältigung von geschützten Werken der Geschwindigkeits-klassen Literatur und der bildenden Künste, von Lichtbildern sowie von geschützten Werken der Tonkunst und von mit diesen verbundenen Werken der Literatur (vertonte Texte) zum eigenen Gebrauch mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zu leisten ist es für (§ 42 und § 42a UrhG), wenn Geräte, die Durchlaufgeschwindigkeit bei 200 dpi und darüber gleichgültigihrer Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind (Vervielfältigungsgerät), ob die Vorlage einseitig oder doppelseitig gescannt wird. Diese Sondervereinbarung tritt mit 1.4.2016 in Kraft und endet am 31.3.2017. Im Übrigen bleibt der Gesamtvertrag davon unberührt. Die Vertragspartner führen Gespräche über die allfällige Weiterführung oder Anpassung dieser Sondervereinbarung im Jänner 2017Inland gewerbsmäßig in den Verkehr kommen (Gerätevergütung gemäß § 42b Abs 2 Z 1 UrhG). Bei einer Änderung des Gesamtvertrags vor dem 31.3.2017 endet diese SondervereinbarungDer Gesamtvertrag gilt für Kopiergeräte, Faxgeräte, Scanner und Multifunktionsgeräte. Örtlicher und fachlicher Geltungsbereich Ohne Einschränkung für das Staatsgebiet der Republik Österreich Geltungsbeginn 27Österreich. April 1996 Abweichende Vereinbarung Gesamtvertrag Gerätevergütung Parteien Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft Fachlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen des Gesamtvertrags sind für Urheberrechte GmbH Bildrecht GmbH Gesellschaft zur Wahrnehmung visueller Rechte die Rechtsbeziehungen zwischen den Handelsbetrieben, deren gesetzliche Interessenvertretungen die Bundesgremien des Maschinenhandels bzw des Radio- und Bundesgremium Elektrohandels sind, maßgeblich. Die Verwertungsgesellschaften und die Handelsbetriebe schließen auf der Grundlage des Maschinen- und Technologiehandels Bundesgremium des Elektro- und Einrichtungsfachhandels Gegenstand Die Gesamtvertragspartner verständigen sich in Bezug auf Lasermultifunktionsgeräte auf die folgende, zeitlich befristete abweichende Vereinbarung zum Gesamtvertrag:Gesamtvertrags Einzelverträge.

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